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3. Personalabbau und Beförderungssperre.8
Auf eine allgemeine Debatte wurde verzichtet.
[In den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 1 sollen keine Bindungen für die Betrauung der Beamten mit der Arbeit niederer Rangstufen ergehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der RK, die Altersgrenze der Zwangspensionierung bei 65 Jahren zu belassen. Artikel 2 wird angenommen, ebenso mit stilistischen Änderungen Artikel 3.] Die Erörterung über die Beschwerdeinstanz9 führte zu Erwägungen darüber, ob es angängig sei, die entsprechenden Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes außer Kraft zu setzen10. Bei der vorgesehenen Regelung ergäbe sich außerdem der Zustand, daß für die Beamten eine Beschwerdeinstanz vorhanden sei, für die Angestellten keine und für die Arbeiter ein Schlichtungsausschuß. Mit Rücksicht auf die Sonderstellung der Beamtenschaft zum Staat wurde der unterschiedlichen Behandlung der Beamten und Angestellten in diesem Punkt zugestimmt. Es verblieb bei der Vorlage.
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Nach Art. 3, Abs. 5 des Entw. war den Beamten vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Gelegenheit zur Anhörung, auf seinen Wunsch in Anwesenheit von Vertretern seiner Beamtenvertretung, zu geben.
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In Artikel 16 war festgelegt, daß die VO vom 12.2.20 (RGBl., S. 218) betr. Einstellung u. Entlassung während der wirtschaftl. Demobilmachung, das Gesetz über Wiedereinstellung und Kündigung vom 17.7.23 (RGBl. I, S. 648) und die Vorschrift des § 84 des Betriebsrätegesetzes vom 4.2.20 (RGBl. S. 147) betr. Entlassungsverbot keine Anwendung finden.
Der Reichsminister für die besetzten Gebiete beantragte, die Verordnung auf die ausgewiesenen Beamten nicht anzuwenden. Die Anwendung bedeute einerseits einen Bruch gegebener Versprechungen und zum anderen stelle sie eine politische Gefahr im besetzten Gebiet dar.
Der Reichsminister des Innern unterstützte diese Ausführungen.
Dagegen wandten sich der Reichsminister der Finanzen und Ministerialdirektor von Schlieben. Diese führten insbesondere aus, daß die Nichtanwendung der Verordnung auf die ausgewiesenen Beamten eine große Härte für die Beamten im besetzten Gebiet darstelle und zudem höchstwahrscheinlich gerade das Gegenteil von dem bewirke, was der Herr Reichsminister für die besetzten Gebiete erwarte. Eine Nichtanwendung auch auf die Beamten des besetzten Gebietes sei aber finanziell überhaupt nicht tragbar.
Der Herr Reichsminister der Finanzen führte schließlich aus, daß zwar die Fürsorge für die ausgewiesenen Beamten weiterhin der Reichsregierung am Herzen liegen müsse, daß aber diese Fürsorge nicht in den Rahmen dieser[845] Verordnung gehöre, sondern in den Rahmen der allgemeinen Fürsorge. Er erklärte sich bereit, mit dem Reichsminister für die besetzten Gebiete sofort die Verhandlungen darüber aufzunehmen.
Diesem Vorschlag wurde zugestimmt11.
[Angenommen werden die Artikel 4–9, davon Art. 8 mit stilistischer Änderung. In Art. 10 wird entsprechend dem Vorschlag des RWeM die Vermögensanrechnung auf die Pension aufgenommen. Art. 11, § 9 a wird neu gegliedert. Art. 12 und 13 werden angenommen, in Art. 14 und 15 wird die Abfindung für abgebaute verheiratete weibliche Beamte neu formuliert. Angenommen werden die Art. 16–20 mit einer stilist. Änderung in Art. 18. Mit Bestimmungen über das Versorgungs- und Fürsorgewesen wird gegenüber dem Entwurf ein neuer Art. 21 eingeführt, so daß die bisherigen Artikel 21 und 22 die neuen Ziffern 22 und 23 erhalten. Sie werden mit geringfügigen Änderungen angenommen.]
Die Punkte 4), 5) und 6) werden abgesetzt12.
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Unter diesen Tagesordnungspunkten sollten besprochen werden: Stellung und Befugnisse des Sparkommissars; Entwurf einer VO über Verbrauchssteuern; Entwurf einer VO zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.