2.18.2 (ma11p): I. Währungsfragen.

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I. Währungsfragen.

[…]

Notgeldannahme durch die Reichsbank.

Zur Frage der Notgeldannahme durch die Reichsbank teilte der Vizekanzler mit, daß die Annahme des Notgeldes durch die Reichsbankanstalten des besetzten Gebietes nunmehr endgültig von der Reichsbank abgelehnt sei2. Die Reichsbank behaupte, die Notlage in der Geldversorgung des besetzten Gebietes sei nicht so groß. Adenauer jedoch habe ihm heute mitgeteilt, daß die Verweigerung der Annahme von Notgeld eine Zwangslage schaffe, zumal Post und Eisenbahn nunmehr auch die Annahme des Notgeldes verweigerten.

2

Vgl. Dok. Nr. 14, Anm. 4.

[83] Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, nochmals auf die Reichsbank in dem Sinne hinzuwirken, daß sie die Seippelschen Vorschläge zur Frage der Notgeldannahme im besetzten Gebiet3 annehme und ausdrücklich hervorzuheben, daß die Reichsregierung gegenüber den Wünschen des besetzten Gebietes einen schweren Stand habe.

3

Nicht ermittelt.

Ministerialdirektor Köpke teilte mit, daß Degoutte bereits verordnet habe, daß die Reichsbankanstalten im besetzten Gebiet Notgeld annehmen müßten, andernfalls würden sie geschlossen werden.

Ministerialdirektor Bail schlug vor, Exzellenz v. Glasenapp zu bitten, sogleich in die Kabinettssitzung zu kommen, um die Frage der Annahme des Notgeldes im besetzten Gebiet nochmals zu erörtern.

Das Kabinett stimmte diesem Vorschlage zu.

Stellungnahme zur rheinischen Goldnotenbank.

Der Vizekanzler teilte mit, er habe heute von Adenauer Nachricht erhalten, daß eine Verständigung über die Gründung der Goldnotenbank heute erfolgt sei. Das Statut über die Goldnotenbank solle der Reichsregierung am Donnerstag [13. 12.] vorgelegt werden.

Ministerialdirektor Bail führte aus, daß durch die Gründung der rheinischen Goldnotenbank nur wenigen Kreisen Hilfe geleistet werde, nämlich den wirtschaftlich stärksten. Die Bank werde sich zu einer Währungsbank auswachsen. Es dürfe aber auf keinen Fall das Band der Währung, das zur Zeit noch das besetzte und unbesetzte Deutschland verknüpfe, zerrissen werden.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß man vor allem erst das Statut der Goldnotenbank kennen müsse, ehe man endgültige Entschlüsse fassen könne.

Der Reichswährungskommissar teilte mit, daß ihm die Stellungnahme des Gouverneurs der Bank von England4 zu der Frage der Goldnotenbank bekannt geworden sei. Sie gehe dahin, daß England die schwersten Bedenken gegen die Notenbank habe und es nicht verstehen werde, wenn die Reichsregierung die Notenbank genehmige.

4

Montagu Norman.

Ministerialdirektor Köpke erklärte, daß das Auswärtige Amt die schwersten außenpolitischen Bedenken gegen die Genehmigung der Notenbank habe.

Der Vizekanzler schlug vor, die endgültige Beschlußfassung über die Goldnotenbank bis zur Vorlegung des Statutes auszusetzen.

Der Reichswährungskommissar bat um einen Beschluß, daß die Notenbank nur unter der Bedingung genehmigt werde, wenn sie sich verpflichte, bei der Gründung der zu errichtenden deutschen zentralen Notenbank in dieser aufzugehen.

Der Vizekanzler erklärte, ein derartiger Beschluß sei nicht unbedingt notwendig. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, daß die 55% der deutschen Beteiligung an der Notenbank eventuell auf das Deutsche Reich übertragen werden könnten und daß eine vertragliche Verpflichtung von den deutschen Gründern in der Hinsicht eingegangen würde, daß sie ihre Anteile auf das Reich übertrügen, wenn das Reich es verlangen sollte.

[84] Der Reichswährungskommissar führte aus, daß er an seiner Ansicht festhalten müsse.

Der Reichsarbeitsminister hielt es für bedenklich, jetzt einen einzelnen Punkt aus dem Gesamtkomplex der Rhein-Ruhrfragen herauszugreifen und über diesen zu entscheiden, ohne daß man sich über die Richtlinien der allgemeinen Politik klar sei.

Der Reichskanzler vertrat die Auffassung, daß in der Frage der rheinischen Notenbank das Kabinett unbedingt Stellung nehmen müsse.

Der Reichspostminister hielt den Vorschlag des Reichswährungskommissars für richtig, daß die Bank nur unter der Bedingung genehmigt werde, daß sie sich verpflichte, bei der Gründung der zu errichtenden deutschen zentralen Notenbank in dieser aufzugehen.

Der Reichswirtschaftsminister vertrat die Auffassung, daß man zu der Frage der Goldnotenbank klar Stellung nehmen müsse und die Bank entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen müsse.

Der Reichsminister der Finanzen schlug folgenden Beschluß vor:

„Die Genehmigung der Goldnotenbank ist nur möglich, wenn Gewähr dafür geboten wird, daß die Goldnotenbank in die künftig zu schaffende zentrale Notenbank übergeht.“

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß die 55% deutscher Beteiligung an der Goldnotenbank sehr gering seien und daß es nicht sicher sei, ob auch sämtliche deutsche Beteiligten die deutschen Interessen in der Bank vertreten würden.

Der Reichswährungskommissar bat nochmals, seinen Vorschlag anzunehmen. Er gab der bestimmten Hoffnung Ausdruck, daß die Fundierung der Rentenmark im besetzten Gebiet gestattet würde.

Das Kabinett beschloß folgende Formulierung:

„Gegen die Errichtung der geplanten rheinischen Goldnotenbank bestehen bei der Reichsregierung und der preußischen Regierung erhebliche Bedenken. Eine Währungstrennung zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet darf unter keinen Umständen eintreten. Vor der Entscheidung ist daher in erster Linie die Frage zu klären, ob die rheinische Goldnotenbank in der zukünftigen deutschen zentralen Notenbank aufgeht. Das Reichskabinett setzt seine endgültige Beschlußfassung bis zur Vorlage der Satzung aus.“

Nachdem unterdes Exzellenz v. Glasenapp, Geheimrat Kauffmann und der Reichsbankdirektor Schott erschienen waren, wandte sich das Kabinett nunmehr wieder der Frage der Notgeldannahme durch die Reichsbank zu.

Der Vizekanzler wies darauf hin, daß im besetzten Gebiet über die Stellung der Reichsbank zu dieser Frage eine große Beunruhigung herrsche. Es fehle besonders das Geld für Löhne. Er empfehle, dem besetzten Gebiet nochmals entgegenzukommen, andernfalls werde die Reichsregierung erwägen müssen, ob sie auf Grund des Ermächtigungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müsse.

Der Reichsminister der Finanzen schlug in Übereinstimmung mit dem Vizekanzler folgendes Publikandum vor:

„Die Reichsbank nimmt bis zum 15. Januar 1924 das Notgeld der Stadt-[85] und Landkreise des besetzten Gebietes und das Notgeld der Landesbanken weiter an.

Jede Reichsbankstelle ist verpflichtet, nur das Notgeld anzunehmen, das in ihrem Bezirk ausgegeben ist.

Der Betrag des weiter von der Reichsbank anzunehmenden Notgeldes wird durch die örtlichen Vereinbarungen mit den Reichsbankstellen kontingentiert nach Maßgabe der Beträge, die für die Zahlung von Gehältern und Löhnen in diesem Gebiet benötigt werden.

Die Stadt- und Landkreise werden mit den in Frage kommenden Wirtschaftskreisen Abmachungen treffen, wonach Forderungen an die Reichsbank in Notgeld auszuzahlen sind.“

Exzellenz von Glasenapp führte aus, daß er persönlich keine schweren Bedenken gegen die Veröffentlichung in dieser Formulierung habe. Er müsse sich jedoch mit den Herren des Direktoriums ins Benehmen setzen und könne nicht voraussagen, wie der Beschluß des Direktoriums ausfallen werde. Jedenfalls halte er es doch für möglich, daß dem schon begonnenen Preisabbau Gefahren drohten5.

5

In einem Schreiben vom 13. 12. an den RK lehnt das Rbk-Direktorium den Vermittlungsvorschlag der RReg. ab und hält an seinem Beschluß fest, Notgeld nicht mehr anzunehmen. Die vorgeschlagene Kontingentierung des anzunehmenden Notgeldes sei schon aus banktechnischen Gründen nicht durchführbar. Auch würde durch die Wiederannahme von Notgeld die bereits erreichte Konsolidierung der Währungsverhältnisse und der beginnende Preisabbau aufs schwerste gefährdet werden. „Wir möchten in diesem Zusammenhang schließlich nicht unterlassen, auf die vorgestern gestreifte Frage einzugehen, ob die Rbk durch eine Notverordnung gezwungen werden könnte, das Notgeld an ihren Kassen anzunehmen. Wir halten es für unsere Pflicht, die RReg. vor einem solchen Schritt eindringlich zu warnen und die Folgen klarzulegen, die er nach unserer Beurteilung der Verhältnisse unfehlbar nach sich ziehen müßte. Eine Verordnung, die sich als eine Vergewaltigung der Privatrechte der Rbk und als einen Bruch des Autonomiegesetzes [Gesetz über die Autonomie der Rbk vom 26.5.22; RGBl. II, S. 135 ] darstellt, würde dem Kredit und dem Ansehen der Rbk und damit auch den im Gange befindlichen Plänen zu einer Stabilisierung unserer Währung verderblich werden. Könnte die Regierung mit einem Federstrich die Autonomie der Rbk vernichten und der Reichsbankleitung in Währungsangelegenheiten eine Politik aufzwingen, die diese nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten sich außerstande sieht, so wäre das Vertrauen zur Rbk und in Währungsfragen auch das Vertrauen zur Regierung im In- und Auslande endgültig verscherzt und selbst durch spätere Wiederaufhebung der Verordnung nicht wiederherzustellen. Mit einem neuen Marksturz wäre bestimmt zu rechnen […]“ (R 43 I /190 , Bl. 301-307).

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