1.93.5 (bru3p): 5. Zuschlag auf Arzneispezialitäten.

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5. Zuschlag auf Arzneispezialitäten.

Staatssekretär Zweigert schlug vor, die Reichsregierung solle zur Zeit keinen Gebrauch von der ihr durch die Notverordnung vom 5. Juni d. Js. erteilten Ermächtigung machen, den Zuschlag auf Arzneispezialitäten von sich aus festzusetzen15. Die Reichsregierung solle zweckmäßigerweise dem Reichsrat einen Spezialitätenzuschlag von 64% vorschlagen16. Wenn der Reichsrat sich nicht auf diesen Zuschlag einige, werde die Reichsregierung ihn von sich aus vom 1. Februar 1932 ab in Kraft setzen und dem Reichsrat schon jetzt hiervon Mitteilung machen.

15

Vgl. die Zweite NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen, Siebenter Teil, Kapitel IX, vom 5.6.31 (RGBl. I, S. 279 , hier S. 314), und Dok. Nr. 583, P 2.

16

Der RR hatte am 25.8.31 beschlossen, die RReg. zu bitten, von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch zu machen und hatte seinerseits beschlossen, den Zuschlag auf 66⅔% bzw. 60% herabzusetzen. Preußen hatte diesen Vorschlag bereits als einziges Land in eine Vo. umgesetzt (Referentenvortr. des MinR Wienstein vom 2.11.31 in R 43 I /1987 , Bl. 235).

Das Reichskabinett stimmte diesem Vorschlage zu.

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