2.173.3 (bru1p): 3. Festsetzung des Aufwertungszinses für Hypotheken.

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3. Festsetzung des Aufwertungszinses für Hypotheken.

Staatssekretär Dr. Joël führte aus, daß nach dem vom Reichsminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken für diese Hypotheken vom 1. Oktober 1930 ab ein Gesamtzinsfuß von 7½% in Kraft treten solle5. Er bitte das Reichskabinett, nunmehr diesem Entwurf zuzustimmen.

5

Kabinettsvorlage des RJM vom 27.9.30 in R 43 I /2460 , Bl. 208–209.

[643] Die Hypothekenbanken drängten auf beschleunigte Festsetzung des Zinsfußes. Die Öffentlichkeit habe sich mit einem Gesamtzinsfuß von 7½% abgefunden.

Staatssekretär Dr. Geib äußerte Bedenken gegen einen Gesamtzinsfuß von 7½% wegen der Auswirkungen auf den Pfandbriefmarkt. Er wies u. a. darauf hin, daß der Preußische Finanzminister im Reichsrat dieselben Bedenken geäußert habe. Auch wegen der Preissenkungsaktion der Reichsregierung halte er einen Zinsfuß von 7½% für bedenklich.

Oberregierungsrat Durst (R.Arb.Min.) führte aus, daß die Preußische Pfandbriefbank einen Zinsfuß für richtig halte, der nicht niedriger als 7% und nicht höher als 7½% sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte halte die Preußische Pfandbriefbank einen Zinsfuß von 7% für angebracht.

Staatssekretär Dr. Joël wies demgegenüber darauf hin, daß der Zentralverband des Bank- und Bankiergewerbes, insbesondere der Sonderausschuß für Hypothekenwesen, sich für einen Gesamtzinsfuß von 7½% ausgesprochen habe, desgleichen das Reichsbankdirektorium.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte aus, daß die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt jetzt noch ungünstiger lägen als vor einigen Wochen. Nach seiner Auffassung bleibt nur ein Zinsfuß von 7½% übrig.

Auch der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sprach sich für einen Gesamtzinsfuß von 7½% aus.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß das Reichsbankdirektorium in Übereinstimmung mit einem früheren Gutachten sich abermals für einen Gesamtzinsfuß von 7½% ausgesprochen habe.

Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken zu6.

6

2. VO zur Durchführung des Ges. über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 5.12.30, RGBl. 1930 I, S. 608 .

Auf Frage des Staatssekretärs Dr. Joël erklärte sich das Reichskabinett mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses einverstanden.

Anschließend Ministerbesprechung:

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