2.71.2 (mu21p): 2. Fassung des Auftrags an die Sachverständigen.

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2. Fassung des Auftrags an die Sachverständigen.

Gilbert bestritt, daß Poincaré ihm gegenüber Bindungen in Bezug auf die Fassung der Terms of Reference eingegangen sei3. Er habe Poincaré inzwischen eine zweite Fassung seines „draft“ mit Angabe der Gründe über die Abänderung der Terms zugeschickt4. Er werde die französische Regierung über seine Stellungnahme zu der Frage der Terms of Reference sofort unterrichten.

3

In der Unterredung vom 23. 11. hatten Poincaré und v. Hoesch den Standpunkt des frz. Ministerpräsident formuliert: „Der Ministerpräsident hält sich vorläufig an die von Parker Gilbert vorgeschlagene Mandatsfassung für gebunden. Er würde aber bereit sein, falls Gilbert ihn seiner Bindung enthebe, eine Mandatserteilung ins Auge zu fassen, die nur die Genfer Formel plus den letzten Satz der Gilbertschen Terms von the signatory governments bis treaties and agreements enthielte“ (Telegr. Nr. 1214 v. 23. 11.; R 43 I /476 , Bl. 123-129, hier: Bl. 125f).

4

Gemeint ist damit das in Durchschrift in R 43 I /476 , Bl. 162 f. befindliche „Draft of terms of references“ vom 15. November 1928, das als „streng vertraulich“ bezeichnet war: „The Committee is invited to consider and report to the signatory Governments and to the Reparation Commission upon the following subjects and matters relevant thereto: The fixation of the number and amounts of the Annuities hereafter to be paid by Germany in complete and definitive liquidation of her reparation liabilities and to the Allied and Associated Powers arising out of the war; the arrangements by which the resulting indebtedness may be capitalized and, as opportunity permits, commercialized; and the adaption of the Experts’ Plan and the London Agreements of August 1924, to the conditions of final settlement which may be recommended, including all such changes in existing arrangements and organizations as may be found desirable for that purpose. – The signatory Governments undertake for themselves, and they request the Reparation Commission and the Organizations established under the Experts’ Plan, as well as all other authorities and agencies concerned, to assist the Committee to accomplish its task in every way consistent with existing treaties and agreements.“

[243] Mit den Worten:

„in every way consisting with existing treaties and agreements“

am Schluß der Terms of Reference habe er lediglich gemeint, daß die beteiligten Regierungen aufgefordert werden sollten, den Ausschuß bei der Erfüllung seiner Mission auf jede mit den bestehenden Verträgen und Abmachungen zu vereinbarende Weise zu unterstützen. Unter keinen Umständen habe er an eine Bindung der Experten durch die bestehenden Verträge und Abmachungen gedacht, sondern seine Formel habe etwa dasselbe bedeuten sollen wie Unterstützung „in every possible way“.

Der Herr Reichsfinanzminister wies demgegenüber darauf hin, daß die Gilbertsche Formulierung für Deutschland sehr gefährlich werden könnte, da aus ihr unter Umständen bei einer streng juristischen Interpretation weittragende Konsequenzen abgeleitet werden könnten, an die Gilbert selbst bei der Fassung nicht gedacht hätte. So könnte unter Umständen versucht werden, daraus eine Bindung an die zwischen den Reparationsgläubigermächten abgeschlossenen Abkommen zu konstruieren, sogar an solche, die der deutschen Regierung unbekannt geblieben waren. Die Reichsregierung würde deshalb der knappen Genfer Formel den Vorzug geben. Gilbert erwiderte, daß er eine ausführlichere Fassung des Auftrags an die Sachverständigen ganz besonders mit Rücksicht auf die öffentliche Meinung Amerikas für notwendig halte. Es würde sonst in Amerika zu leicht der Verdacht rege werden, daß man bei der Regelung des Reparationsproblems auch die Frage der interalliierten Schulden in Angriff nehmen wolle. Aus diesem Grunde führe z. B. die Hearst-Presse schon seit längerer Zeit eine systematische Kampagne gegen die Einsetzung des Sachverständigenkomitees auf Grund der Genfer Formel. Der Reichsfinanzminister erwiderte, daß diese Argumente allerdings bedeutsam seien. Er könne sich aber denken, daß etwaige Bedenken der amerikanischen Regierung durch die Fassung des Einladungsschreibens ausgeräumt werden könnten. Jedenfalls müsse er nochmals betonen, daß die Worte: „in every way consisting with existing treaties and agreements“ entweder eine Selbstverständlichkeit besagten – daß nämlich die bestehenden Verträge ohne Zustimmung der Regierungen nicht abgeändert werden könnten –, dann seien sie überflüssig, oder aber unrichtig, denn das Sachverständigenkomitee trete gerade zu dem Zwecke zusammen, den Londoner Zahlungsplan und den Versailler Vertrag in ihren, die Reparationen betreffenden Bestimmungen abzuändern.

Gilbert blieb dabei, daß die Worte in unverfänglicher Weise der Poincaréschen Vorliebe für die bestehenden Abmachungen und Verträge Rechnung trügen.

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