1.67.8 (mu22p): 8. Handelsvertrag mit Schweden.

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8. Handelsvertrag mit Schweden.

Ministerialdirektor Dr. Ritter trug den wesentlichen Inhalt der den Kabinettsmitgliedern zugegangenen schriftlichen Vorlage des Auswärtigen Amts vom 17. Oktober 1929 – IV Nd 2919 – vor und erläuterte die darin behandelten Fragen9. Er empfahl dabei, daß das Kabinett jetzt schon intern festlege, daß[1052] dem mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden dänischen Verlangen, Dänemark ein größeres Zollkontingent zu gewähren, nicht stattgegeben werden dürfte.

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Nach Ansicht des AA hatte das Kabinett mit seinem Beschluß zu zwei Fragen über Scheitern oder Zustandekommen des Vertrags zu entscheiden: 1. Schweden sei mit dem Zollsatz von 24,50 RM je dz für Rindvieh einverstanden, wenn es ein jährliches Kontingent von 20 000 Stück zum Zollsatz von 16,– RM einführen könne. Gegen die Stimme des REMin. habe der HPA der RReg. beschlossen, eine Stückzahl von 5000 zu konzedieren. 2. Schweden verlange, daß der im Vertrag mit Dänemark gebundene Zollsatz für Innereien von 21,– RM gesenkt werde. Der HPA der RReg. habe dem gegen die Stimme des REMin. zugestimmt (17. 10.; R 43 I /1114 , Bl. 113 f., hier: Bl. 113 f.). Der REM unterstrich in einem Schreiben die Stellung seines Ressorts zu diesen beiden Fragen (17. 10.; R 43 I /1114 , Bl. 111 f., hier: Bl. 111 f.).

Nach kurzer Aussprache stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Kabinetts zu den in der Vorlage des Auswärtigen Amts enthaltenen Vorschlägen fest.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hatte die Ministerbesprechung vorübergehend verlassen müssen, um eine Rundfunkrede zu halten. Bei der Beratung über diesen Punkt der Tagesordnung war er nicht zugegen10.

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Zum Kabinettsbeschluß ließ der REM mitteilen, er erhalte seine Stellungnahme aufrecht (21. 10.; R 43 I /1114 , Bl. 115, hier: Bl. 115). Auf seinen ausdrücklichen Wunsch, dies ins Protokoll aufzunehmen (13. 12.; R 43 I /1114 , Bl. 138-144, hier: Bl. 138-144), wurde eine entsprechende Änderung in der Rkei verfügt (9.1.30; R 43 I /1114 , Bl. 146, hier: Bl. 146), aber nicht in die Niederschrift aufgenommen.

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