1.86.3 (mu22p): 2. Einberufung des Reichstags.

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2. Einberufung des Reichstags.

Nach den bisherigen Mutmaßungen der Reichsregierung werde die zweite Haager Konferenz erst etwa am 2. Dezember beginnen können. Die Reichsregierung habe den dringenden Wunsch, bis dahin für ihre Vorarbeiten zu dieser Konferenz völlig freie Hand zu haben. Daraus ergebe sich, daß es der Reichsregierung zweckmäßig erscheine, daß der Reichstag sich nicht vor Anfang Dezember versammle. Naturgemäß würde es während der Haager Konferenz unerwünscht sein, wenn im Reichstag über Außenpolitik verhandelt würde, doch lägen andererseits eine Anzahl dringlicher Gesetzentwürfe vor, die der Reichstag noch vor dem 31. Dezember verabschieden müsse; in erster Linie die Zolltarifnovelle, die mit einer Agrardebatte verbunden sein würde, zweitens das Republik-Schutzgesetz und drittens das Gesetz über die staatlichen Renten („Standesherrengesetz“), außerdem noch eine große Anzahl kleinerer Gesetze. Mit diesen würde also der Reichstag bis zum Ablauf des alten Jahres hinreichend beschäftigt sein.

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