2.23.3 (wir1p): 3. Antrag der thüringischen Landesregierung auf Einbringung eines Gesetzes betreffend Bezahlung der gesetzlich festgelegten kirchlichen Wochenfeiertage.

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3. Antrag der thüringischen Landesregierung auf Einbringung eines Gesetzes betreffend Bezahlung der gesetzlich festgelegten kirchlichen Wochenfeiertage.

Reichsarbeitsminister Brauns trägt vor, der Landtag von Thüringen habe bei ihm beantragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Unternehmer verpflichtet, den Arbeitern an den gesetzlich festgelegten kirchlichen Wochenfeiertagen Lohn zu zahlen. Der Reichsarbeitsminister empfiehlt, diesen Antrag des Thüringischen Landes abzulehnen.

Das Kabinett stimmt dem zu2.

Fußnoten

2

Einen abweichenden Standpunkt hatte der RWiM vertreten, der mit seinem Schreiben vom 4.6.21 zum Schreiben des RArbM vom 19.5.21 wie folgt Stellung nimmt: „Den von dem Herrn Reichsarbeitsminister in seinem Schreiben vom 19.5.1921 eingenommenen ablehnenden Standpunkt gegenüber dem Antrag der Thüringischen Landesregierung vermag ich nicht zu teilen. Die derzeitige Wirtschaftslage, auf welche der Herr Reichsarbeitsminister mit vollem Recht hinweist, lastet auf dem Arbeiter mindestens ebenso schwer wie auf dem Unternehmer, und der Betrag, um den es sich handelt, spielt bei ersterem anteilmäßig eine größere Rolle als bei letzterem. Ich glaube deshalb in Übereinstimmung mit dem Reichsschatzminister – vgl. dessen Schreiben vom 27.5.21 – für den Antrag der Thüringischen Landesregierung eintreten zu sollen.“ (R 43 I /566 ).

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