2.19.2 (ma31p): 2. Stellungnahme der Reichsregierung zum Brief des Herrn Reichspräsidenten an Staatsminister a.D. von Loebell.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

2. Stellungnahme der Reichsregierung zum Brief des Herrn Reichspräsidenten an Staatsminister a.D. von Loebell4.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß am zweckmäßigsten zunächst auch wieder der Reichskanzler in dieser Frage das Wort ergreifen werde5. Es sei dann am besten, in der Rede mehr die staatsrechtliche Seite der Angelegenheit zu betonen und die politische Seite nur zu streifen. Die rechtlichen Ausführungen zum Artikel 50 der Reichsverfassung6 würden ausführlicher gestaltet werden müssen. In politischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, daß der Brief[42] des Reichspräsidenten sich in den Richtlinien der Politik des Reichskanzlers bewege.

Das Kabinett stimmte diesen Ausführungen zu. Auf Vorschlag des Reichskanzlers soll eine halbe Stunde vor Beginn der morgigen (10. 6.) Plenarsitzung des Reichstags um 11.30 Uhr vormittags nochmals über die Angelegenheit und über den dann vorliegenden Entwurf einer Rede gesprochen werden7.

Fußnoten

4

In einem Brief vom 19.5.26 hatte v. Loebell den RPräs. gebeten, zum bevorstehenden Volksentscheid über die Fürstenenteignung öffentlich Stellung zu nehmen, entweder in einem Erlaß an die RReg. oder in einer Kundgebung an das dt. Volk. Der RPräs. hatte Loebell mit Schreiben vom 22. 5. geantwortet, er wolle aus staatsrechtlichen Gründen von einer öffentlichen Stellungnahme absehen, desgleichen von einem Erlaß an die RReg. Die RReg. habe bereits mehrfach in amtlichen Kundgebungen deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie das Volksbegehren auf entschädigungslose Enteignung der Fürstenvermögen ablehne. Als seine „persönliche Auffassung“ wolle er, Hindenburg, mitteilen, daß er in dem Enteignungsantrag „einen sehr bedenklichen Vorstoß gegen das Gefüge des Rechtsstaats“ sehe. „Es verstößt gegen die Grundlagen der Moral und des Rechts, wenn es der Zufälligkeit einer, vielleicht noch dazu leidenschaftlich erregten Volksabstimmung gestattet sein soll, verfassungsmäßig gewährleistetes Eigentum zu entziehen oder zu verneinen.“

Am 7. 6. hatte Loebell seinen Briefwechsel mit dem RPräs. in einer Sondernummer des „Deutschen-Spiegel“ veröffentlicht (Abdruck in: Hubatsch, Hindenburg und der Staat, Dok. Nr. 41–42, S. 236 ff.; zur Entstehung des Briefwechsels vgl. Nachlaß Koch -Weser, Nr. 34, Bl. 305 f.). Die Veröffentlichung des Hindenburg-Briefes, die offenbar mit Wissen StS Meissners und des RPräs. erfolgt war (vgl. Haungs, Reichspräsident und parlamentarische Kabinettsregierung, S. 202 f.), verschärfte die Auseinandersetzungen um den Volksentscheid und führte zu heftigen Angriffen auf den RPräs. und die RReg. Eine Interpellation der kommunistischen RT-Fraktion vom 8. 6. beschuldigte die Regierung Marx, „in vollem Maße den neuen Verfassungsbruch Hindenburgs gegen den Volksentscheid“ zu decken, und forderte die RReg. auf, ihr Verhalten sofort vor dem RT zu verantworten (RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2342 ). Am 9. 6. brachte die KPD-Fraktion einen Mißtrauensantrag gegen die RReg. ein (RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2349 ).

5

Gemeint ist: in der RT-Sitzung vom 10. 6.

6

Unter Bezugnahme auf den Brief des RPräs. an Loebell (Anm. 4) übersandte RIM Külz der Rkei am 9.6.26 eine Aufzeichnung des RIMin. für den RK „zu der Frage, inwieweit Kundgebungen des Reichspräsidenten einer Gegenzeichnung bedürfen“. In der Aufzeichnung heißt es: „Nach Artikel 50 der Reichsverfassung bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung. Dieser Verfassungsvorschrift ist jedoch nicht der Gedanke zu entnehmen, daß der Reichspräsident auch bei persönlichen Meinungsäußerungen an die Gegenzeichnung gebunden wäre. […] Der Reichspräsident muß sich aber bei seinen Kundgebungen, wenn sie sich als politische Akte darstellen, die die Richtlinien der Politik berühren, im Einverständnis mit dem Reichskanzler halten, [danach gestrichen: falls er diesen nicht entlassen will,] da der Reichskanzler nach der Reichsverfassung die Richtlinien der Politik bestimmt. Es ist nicht notwendig, daß der Reichspräsident sich jedesmal der Übereinstimmung besonders vergewissert; aber wenn Zweifel bestehen, ob sie vorhanden ist, würde eine solche Notwendigkeit bestehen. Zweifellos ist der Reichspräsident bei seinem Briefe auch von diesem Gedanken ausgegangen, da er die Kundgebung der Reichsregierung ausdrücklich erwähnt und billigt.“ (R 43 I /2207 , Bl. 37–38).

7

Siehe Dok. Nr. 20, P. 2.

Extras (Fußzeile):