1.86.2 (mu22p): 1. Die Einberufung des auswärtigen Ausschusses des Reichstags.

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1. Die Einberufung des auswärtigen Ausschusses des Reichstags.

Die Reichsregierung halte es für zweckmäßig, wenn vor der zweiten Haager Konferenz der Auswärtige Ausschuß des Reichstags nach Möglichkeit nicht einberufen werde; zum mindesten müsse aber dann Vorsorge getroffen werden, daß er keine Beschlüsse fasse, durch die die Reichsregierung für die bevorstehende Konferenz gebunden werden könnte.

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