1.222.5 (mu22p): 5. Deutsch-finnischer Handelsvertrag.

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5. Deutsch-finnischer Handelsvertrag.

Der Reichskanzler erklärte, der Reichswirtschaftsminister habe ihn aus Genf telephonisch gebeten, ihm am gleichen Tage noch die Entscheidung des Reichsministeriums über die Frage mitzuteilen, ob wegen der Kündigung des bestehenden Vertrages mit Finnland bei den Verhandlungen in Genf ein Vorbehalt gemacht werden müsse für den Fall, daß der Reichstag den Abänderungsvertrag nicht ratifiziere6.

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Schmidt hatte telefonisch dringend gebeten, den Vertrag nicht zu kündigen, da sonst „in Genf eine unerträgliche Situation“ entstehe (Vermerk in der Rkei vom 14. 3.; R 43 I /2428 , Bl. 102 f., hier: Bl. 102 f.). Auch das AA, das weitere Verhandlungen mit Finnland für zwecklos hielt, hatte sich gegen die Vertragskündigung ausgesprochen (15. 3.; R 43 I /2425 , gefunden in R 43 I /2428 , Bl. 104, 106, hier: Bl. 104, 106).

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte hierzu aus, die in Genf beabsichtigte Verpflichtung, die geltenden Verträge aufrecht zu erhalten, beziehe sich[1578] auf neue Verträge, auch wenn sie noch nicht ratifiziert worden seien. Werde also eine derartige Vereinbarung getroffen, so gelte sie für den neuen deutsch-finnischen Handelsvertrag. Erfolge die Ratifizierung durch den Reichstag nicht, so könne dann der alte Vertrag nicht gekündigt werden.

Die Reichsregierung, die den neuen Vertrag geschlossen hätte, könne in Genf hinsichtlich des alten Vertrages keine Vorbehalte machen für den Fall, daß der Reichstag den neuen Vertrag nicht ratifiziere. Der Reichstag könne den neuen Finnenvertrag und das zu schließende Genfer Abkommen ablehnen, wenn er die Kündigung des alten Vertrages durchsetzen wolle.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hielt es dagegen für ausgeschlossen, daß die Regierung den Reichstag hinsichtlich des alten Vertrages binde7.

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Bedenken, da der RT sich bei der Notlage der Landwirtschaft mit einem Butterzoll von 27,50 RM und verstärkter Buttereinfuhr nicht abfinden werde, äußerte auch MinR Feßler in seinem Referentenvortrag zu dieser Frage (17.3.30; R 43 I /2428 , Bl. 107, hier: Bl. 107).

Der Reichskanzler trat dem Standpunkt des Reichswirtschaftsministeriums bei.

Nach einer Aussprache beschloß das Reichsministerium mit Stimmenmehrheit, daß bei den Verhandlungen in Genf über den Ausschluß der Kündigung von Handelsverträgen für eine bestimmte Zeit hinsichtlich des geltenden deutsch-finnischen Handelsvertrages kein Vorbehalt für den Fall gemacht wird, daß der Reichstag den neuen deutsch-finnischen Handelsvertrag ablehnt8.

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Das Abkommen mit Finnland wurde vom Handelspolitischen RT-Ausschuß am 9. 4. gebilligt (Vermerk der Rkei vom 10. 4.; R 43 I /1092 , Bl. 108, hier: Bl. 108). Es wurde aber vom Kabinett Brüning erneut besprochen.

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