2.192.8 (ma31p): 8) Beteiligung des Reichs bei Hochwasserschäden.

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8) Beteiligung des Reichs bei Hochwasserschäden.

Unerledigt ist noch von den letzten Hochwasserschäden her ein preußischer Anspruch auf Zuweisung von weiteren 3 Millionen. Darüber hinaus legt aber Preußen Wert darauf, daß das Reich den früher festgehaltenen Grundsatz aufgibt, daß solche Hochwasserschäden Landessache seien. Seitdem die Länder keine Steuerverwaltung und kein eigenes Steueraufkommen mehr hätten, und namentlich, nachdem die den Schaden zufügenden Flußläufe Reichsflüsse geworden seien, sei das Reich auch grundsätzlich zur Teilnahme an der Schadensbeseitigung verpflichtet17.

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Das Reich hielt jedoch an seinem Standpunkt fest, daß die Beseitigung von Katastrophen- und Unwetterschäden grundsätzlich Sache der Länder sei und daß eine finanzielle Beihilfe des Reichs nur von Fall zu Fall im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden könne (Vorgänge hierzu in R 43  I /2164  und 860 ).

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