2.10.4 (bau1p): 4. [Entwurf einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh.]

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4. [Entwurf einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh.]

Der vom Reichsernährungsministerium vorgelegte Entwurf einer Verordnung über Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh (Anlage)9 wird auf Vorschlag des Unterstaatssekretärs Edler von Braun genehmigt. […]

9

R 43 I /1350 , Bl. 5–35; hier nicht abgedruckt. – Der VOEntw. nebst Begründung war dem RMinPräs. am 22. 6. zusammen mit einer Denkschrift u. d. T. „Grundlagen für die Preisbemessung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Jahre 1919“ vorgelegt worden (R 43 I /1254 , Bl. 160–224). Zur Kennzeichnung der Lage wird in der Einleitung der Denkschrift ausgeführt: „Angesichts der völlig veränderten Wirtschaftslage des Deutschen Reichs hat das Problem der Preisbildung auf allen Gebieten erhöhte Bedeutung gewonnen. Dies gilt vor allem für die Lebensmittelversorgung, welche die größte und wichtigste Ausgabe im Haushalt des Einzelnen darstellt. So muß der Ernährer einer fünfköpfigen Familie bei einem Wocheneinkommen von 75 Mark bereits 39% seines Verdienstes für die gegenwärtig vom Staat gewährte Ration aufwenden (Anl.). Da diese in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung nur 1500 Kalorien enthält (Anl.), der Normalbedarf eines Erwachsenen jedoch zum mindesten mit 2600 Kalorien zu veranschlagen ist, so läßt sich leicht ermessen, wie erheblich die Mehrbelastung für die Deckung des Nahrungsbedarfs sein muß, wenn für die Rationsergänzung die vierbis fünffachen Preise zu zahlen sind. Hier zeigt sich sogleich, daß eine den allgemeinen Verhältnissen Rechnung tragende Lösung des Preisproblems nur in engstem Zusammenhang mit der Frage der Produktionsförderung auf der einen und der Bewirtschaftung auf der anderen Seite gefunden werden kann. […]“ Die Aufgabe der Reg. habe darin zu bestehen, zwischen den diametral entgegengesetzten Forderungen der Konsumenten und der Erzeuger einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dies könne zur Zeit weder mit einer generellen Aufhebung der staatlichen Bewirtschaftung noch durch den Verzicht auf eine staatliche Preisfestsetzung erreicht werden (R 43 I /1254 , Bl. 162 f.). Aufbauend auf den Ergebnissen der Denkschrift werden in dem VOEntw. Höchst- bzw. Richtpreise für die im Titel genannten Produkte vorgeschlagen, die erforderlich seien, um die Inlandserzeugung auf das höchstmögliche Maß anzuheben und zugleich die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe aufrechtzuerhalten. Diese Neufestsetzung des Preisniveaus werde zu einer durchschnittlichen Verteuerung der rationierten Lebensmittel um ein Drittel des gegenwärtigen Preises führen. Nach Zustimmung durch den Staatenausschuß leitet der REM den VOEntw. am 3. 7. dem NatVers.-Ausschuß für Volkswirtschaft zur Beschlußfassung nach dem vereinfachten Gesetzgebungsverfahren zu (vgl. den Ausschußbericht, NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 891 ). Die VO tritt mit einer geringfügigen Änderung am Tag ihrer Verkündung am 15.7.19 in Kraft (RGBl. S. 647 ). Einzelheiten s. dort.

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