2.10.8 (bau1p): 8. [Verordnungsbefugnis des Reichswehrministers.]

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8. [Verordnungsbefugnis des Reichswehrministers.]

Der Ministerpräsident teilt mit, daß nach dem Ergebnis einer Besprechung zwischen den beteiligten Ministern der Reichswehrminister Anordnungen, die politische Bedeutung haben15, im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Reichsministeriums und dem Präsidenten des Preußischen Staatsministeriums erlassen wird.

15

Vgl. dazu die Auseinandersetzung über die vom RWeM am 26. 6. erlassene ArbeitszwangsVO für das streikende Eisenbahnpersonal (Dok. Nr. 6, insbesondere Anm. 4 und 5).

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