1.185.10 (bru3p): 10. Gewerkschaftskongreß vom 23. März (außerhalb der Tagesordnung).

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10. Gewerkschaftskongreß vom 23. März (außerhalb der Tagesordnung).

Der Reichsarbeitsminister brachte zur Sprache, daß der zum 23. März einberufene außerordentliche Gewerkschaftskongreß noch nicht verschoben worden sei36, obschon inzwischen die Verordnung des Reichspräsidenten über den Osterfrieden ergangen sei37. Er trage Bedenken, der ihm zugegangenen Einladung zur Teilnahme am Kongreß zu entsprechen, da er es zum mindesten für zweifelhaft halte, ob der Kongreß nicht als eine politische Versammlung im Sinne der vorgenannten Verordnung des Reichspräsidenten anzusehen sei. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung als politisch im Sinne des Vereingesetzes zu gelten habe, hänge von der Auslegung des einschlägigen § 17a des Vereinsgesetzes38 ab. Die Auslegungsfrage könne nicht von der Verwaltung entschieden werden, unterliege vielmehr der richterlichen Prüfung. Es müsse jedenfalls damit gerechnet werden, daß für den Fall der Abhaltung des Kongresses von politisch interessierter Seite die Behauptung aufgestellt werde, daß der Kongreß eine unerlaubte politische Versammlung sei. Die Reichsregierung könne nach seiner Meinung das Risiko einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf sich nehmen, so daß er es gegebenenfalls vorziehe, sein Erscheinen auf dem Kongreß abzulehnen.

36

Mit Schreiben vom 12.3.32 hatt der ADGB den RK zur Teilnahme am Kongreß „Die Notwendigkeit der Arbeitsbeschaffung“ am 23.3.32 im RT eingeladen. StS Pünder hatte dazu handschriftlich am 18.3.32 vermerkt, daß die RReg. wegen des Osterfriedens eine Vertagung des Kongresses zu erreichen versuchen werde. Wenn das nicht möglich sei, werde der RK nicht teilnehmen, um damit der Veranstaltung nicht einen politischen Charakter zu geben (R 43 I /2024 , Bl. 311).

37

Vgl. Dok. Nr. 397, P. 1.

38

§ 17a des Vereinsgesetzes vom 19.4.08 (RGBl., S. 151 ) befreite die Vereine der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Vorschriften über politische Vereine und deren Versammlungen in den §§ 3 und 17 dieses Ges. (Gesetzesänderung vom 16.6.16, RGBl., S. 635 ).

Staatssekretär Zweigert bestätigte die Richtigkeit der Ausführung des Reichsarbeitsministers. Ergänzend fügte er hinzu, daß die Gewerkschaften bei Vorbesprechung zur Sache erklärt hätten, alles vermeiden zu wollen, was dem Kongreß einen politischen Charakter geben könne.

[2392] Der Reichsminister der Justiz schloß sich gleichfalls den Darlegungen des Reichsarbeitsministers an und wies noch darauf hin, daß alle Erklärungen der Gewerkschaften keine Sicherheit dafür böten, daß nicht doch aufgrund einer Denunziation von politisch interessierter Seite ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werde. Der Ausfall der gerichtlichen Entscheidung könne von der Verwaltung selbstverständlich nicht vorher bestimmt werden.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers übernahm es der Reichsminister des Innern am kommenden Tage nochmals mit den Gewerkschaften zu verhandeln, um sie zu einer Vertagung des Kongresses zu veranlassen.

Der Reichsarbeitsminister erklärte sich bereit, an dieser Besprechung teilzunehmen39.

39

Am 21.3.32 beschloß der ADGB nach der Besprechung mit dem RIM und dem RArbM, den Kongreß vom 23. 3.auf den 13.4.32 zu verlegen (Vermerk von MinR Vogels vom 21.3.32 und Schreiben des ADGB vom 21.3.32 in R 43 I /2024 , Bl. 312 und Bl. 314). Vgl. Dok. Nr. 715, P. 2.

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