2.127 (feh1p): Nr. 127 Das Bayerische Staatsministerium des Innern an das Reichsministerium des Innern. München, 2. Dezember 1920

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[323] Nr. 127
Das Bayerische Staatsministerium des Innern an das Reichsministerium des Innern. München, 2. Dezember 1920

R 43 I /412 , Bl. 59–64 Abschrift1

[Betrifft: Entwaffnung der Einwohnerwehr in Bayern]2

Der Reichskommissar für die Entwaffnung hat mit Schreiben vom 13. Oktober 1920 an die sämtlichen Landes- und Bezirkskommissare angeordnet, daß die zum 1. Oktober 1920 angemeldeten schweren Waffen, die sich im Gewahrsam von Organisationen oder deren Mitgliedern befinden, nebst der zugehörigen Munition unverzüglich abgeliefert werden3. Abdruck dieses Schreibens hat der Reichskommissar auch der Bayerischen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zugehen lassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1920 hat er die Landes- und Bezirkskommissare ersucht, den Vollzug dieser Anordnung unter Angabe der Zahlen der abgelieferten schweren Waffen bis zum 1. November 1920 mitzuteilen und für die sofortige vorläufige Unbrauchbarmachung der Waffen Sorge zu tragen. Bis zum 4. November 1920 vormittags soll das endgültige Gesamtergebnis der zur Ablieferung gelangten Geschütze, Minenwerfer, Maschinengewehre, Gewehre und Karabiner gemeldet werden4.

Der Bayerische Landeskommissar für die Entwaffnung hat sich an das Staatsministerium des Innern mit der Bitte gewendet, ihm die Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zu den Schreiben des Herrn Reichskommissars für die Entwaffnung vom 13. und 23. Oktober 1920 mitzuteilen. Überdies hat der Landeskommissar die Landesleitung der Einwohnerwehren Bayerns um Mitteilung gebeten, welche Weisungen die Landesleitung an ihre Kreis- und Gauleitungen zum Vollzug der Anordnung des Reichskommissars erteilt hat. Die[324] Landesleitung hat hierauf sowohl an das Staatsministerium des Innern wie an den Landeskommissar berichtet.

Die Bayerische Staatsregierung ist der Anschauung, daß sie mit dem Vollzug der Anordnung des Reichskommissars vom 13. Oktober 1920 an sich nicht zu befassen ist, da sie nicht als Vollzugsorgan des Reichsentwaffnungskommissars in Betracht kommen kann. Wenn sie gleichwohl zu der Angelegenheit Stellung nimmt, so geschieht dies lediglich deshalb, weil die Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehr für das Land Bayern eine Frage von größter politischer Bedeutung darstellt. Die Bayerische Staatsregierung glaubt demgemäß ihre Anschauung über die nunmehr angesonnene Einleitung der Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehr im nachstehenden darlegen zu sollen, zumal sie vom Landeskommissar für die Entwaffnung ausdrücklich um die Kundgabe ihrer Auffassung ersucht wurde. Aus der bereits erwähnten grundsätzlichen Auffassung heraus hält sie es aber für richtig, ihre rein gutachtliche Äußerung nicht den Organen zum Vollzug des Entwaffnungsgesetzes, sondern der Reichsleitung gegenüber zu äußern.

Der Waffenbesitz in den Händen weiter Volkskreise, auch der Selbstschutzorganisationen, ist an sich ein unerwünschter Zustand. Die Bayerische Regierung hat dies stets anerkannt und betont, daß auch die bayerische Einwohnerwehr ihre Waffen abzulegen hat, sobald es die Gesamtlage erlaubt, keinen Augenblick später! Den gleichen Standpunkt nimmt der Landesverband der bayerischen Einwohnerwehr selbst ein.

Nunmehr fragt es sich, ob dieser Augenblick gekommen ist, ob demnach die Entwaffnung ohne Gefahr für die Sicherheit des Landes eingeleitet werden kann. Der Herr Reichskommissar für Entwaffnung hat diese Frage auch für Bayern bejaht, indem er durch seine Weisungen vom 13. und 23. Oktober die teilweise Entwaffnung aller Selbstschutzorganisationen in weitgehendem Umfang angeordnet hat (Abgabe aller M.G., Geschütze und Minenwerfer). Die Abgabe der Gewehre wird wohl die Forderung der allernächsten Zeit sein.

Die Bayerische Regierung vermag einer solchen optimistischen Auffassung der innerpolitischen Lage nicht beizustimmen. Sie betrachtet die Lage nach wie vor als äußerst gespannt. Der Verlauf des Parteitages in Halle ist dafür der beste Beweis5. Die bolschewistisch verseuchten Kreise haben dort aller Welt in zynischer Offenheit vor Augen geführt, welche Ziele sie verfolgen und mit welchen Gewaltmitteln diese erreicht werden sollen. Die fortschreitende Radikalisierung der Massen im Zusammenwirken mit dem zunehmenden Niedergang der wirtschaftlichen Verhältnisse und mit der jetzt erst fühlbarer werdenden Wirkung des Versailler Friedensvertrags läßt einen Entscheidungskampf zwischen Ordnung und Umsturz erwarten. Die linksradikalen Kreise drängen offensichtlich und mit aller Macht darauf hin.

Die Vermutung, daß sich die umstürzlerischen Elemente für diese blutige Auseinandersetzung mit Waffen aller Art versehen haben und diese auch gegen erhöhte Prämien nicht abzugeben gewillt sind, läßt sich zur Zeit nicht widerlegen.[325] Ganz besonders läßt der bisherige Gang der Entwaffnung in Bayern diese Vermutung berechtigt erscheinen. Die große Mehrzahl der abgelieferten Waffen stammt aus bürgerlichen und Einwohnerwehr-Kreisen; die linksradikale Bevölkerung hat sich um das Entwaffnungsgesetz wenig oder gar nicht gekümmert, vielmehr wiederholte nachweisbare Versuche gemacht, abzuliefernde Waffen durch Überbietung der Prämien in ihre Hand zu bekommen. Maschinengewehre und namentlich Geschütze und Minenwerfer sind nur in geringer Zahl zur Abgabe gelangt (5 Geschütze, 3 Minenwerfer und 144 Maschinengewehre), obwohl noch aus der Rätezeit eine erheblich höhere Zahl dieser Waffen in umstürzlerischen Händen sein muß. Ihre Erfassung ist also nicht gelungen! Ähnlich wird die Lage auch außerhalb Bayerns beurteilt werden müssen. Es muß also auch jetzt noch mit starker Bewaffnung kommunistischer Kreise gerechnet werden, da gegenteilige untrügliche Beweise fehlen. Daß als Gegenmittel zur raschen Niederwerfung größerer Unruhen Militärwaffen, und zwar nicht bloß Gewehre, sondern vor allem auch M.G. und Geschütze (Minenwerfer), erforderlich sind, ist eine durch die Revolutionskämpfe bereits allgemein anerkannte Erfahrung (Wegnahme von M.G.-Stützpunkten und Häuserblocks-Niederwerfung Münchens im Mai 1919, die ein Aufgebot von 35 000 Mann, darunter zahlreiche M.G.- und Artillerie-Formationen usw., erforderte).

Auf dieser Grundlage gilt es nun nüchtern zu prüfen, ob die derzeitigen staatlichen Machtmittel Bayerns zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung mit Sicherheit ausreichen.

Die bayerische Reichswehr mit ihrer geringen Stärke kann nicht in Rechnung gesetzt werden. Je umfassender die Unruhen sind, umso massierter wird sie an wenigen Brennpunkten eingesetzt werden müssen – wahrscheinlich außerhalb Bayerns.

Die kasernierte staatliche Ordnungspolizei Bayerns ist zur Zeit in Um- und Neuorganisation begriffen. Ihre Stärke beträgt zwischen 5–6000 Mann; die Auffüllung auf 9600 Mann (endgültig geplante Stärke) ist zwar im Gange, wird aber noch geraume Zeit, voraussichtlich wenigstens bis zum 1. April 1921, beanspruchen. Dazu kommt, daß diese bayerische Polizei jetzt und in Zukunft durchaus unzureichend bewaffnet ist; sie verfügt nur über 40, dazu auf Kraftwagen festgelegte M.G. und über keinerlei Geschütze oder Minenwerfer. Sie ist also sowohl ihrer Zahl als ihrer Bewaffnung nach zum Kampf gegen den Umsturz zweifellos unzureichend6.

Über sonstige staatliche Machtmittel verfügt die Bayerische Regierung nicht; Schutzmannschaft und Gendarmerie können hier nicht in Betracht kommen.

Die Bayerische Regierung ist daher zur Zeit und für die nächste Zukunft nicht in der Lage, umfassenden Umsturzversuchen gegenüber mit Hilfe ihrer staatlichen Machtmittel Leben und Eigentum ihrer Bürger mit Sicherheit zu schützen und die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie bleibt nach wie vor auf die Mitwirkung ihrer freiwilligen Einwohnerwehren angewiesen. Und[326] diese müssen zur waffentechnischen Ergänzung der Polizei auch weiterhin über zahlreiche M.G. und über eine bemessene Anzahl leichter Geschütze verfügen!

Der § 5 Abs. 3 der ersten Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz vom 7. August 1920 (Schutz einzeln liegender Gehöfte und Gemeinden)7 ist wohl für kein anderes Land so einschlägig wie gerade für Bayern. Im allergrößten Teil des Landes überwiegt der Klein- und Mittelbesitz, zahlreiche Einödsiedlungen sind vorhanden, die Zahl der Gemeinden (rund 8000 mit insgesamt 44 274 Ortschaften, darunter 17 000 Einöden) ist außergewöhnlich groß.

Die Bayerische Staatsregierung und die Landesleitung der Einwohnerwehren Bayerns sind nach reiflicher Prüfung dieser Verhältnisse zur Überzeugung gekommen, daß die bis 1. Oktober angemeldeten Einwohnerwehr-Waffen das Mindestmaß des erforderlichen Bedarfs darstellen und daß unter dieses Maß ohne ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorläufig nicht herunter gegangen werden kann.

Die Bayerische Regierung glaubt hiermit in aller Kürze den Nachweis darüber erbracht zu haben, daß die Forderungen des Herrn Reichskommissars für die Entwaffnung vom 13. und 23. Oktober 1920 zur Zeit für die bayerische Einwohnerwehr unerfüllbar erscheinen. Das bayerische Volk hat schon einmal, wie kein anderes, erfahren, was es heißt, ohne ausreichenden Waffenschutz dem stark bewaffneten Terror und Bolschewismus ausgeliefert zu sein. Es kann ihm nicht zugemutet werden, diese Gefahr nochmals und selbst dadurch heraufzubeschwören, daß es sich ausreichender Abwehrmittel begibt. Das aber bedeutet die Forderung des Reichsentwaffnungskommissars!

Die Bayerische Regierung ist sich des Ernstes der Lage im Hinblick auf das Abkommen von Spa durchaus bewußt, sieht sich aber unabänderlichen Tatsachen gegenüber und ist außerstande, ihrerseits zu Maßnahmen beizutragen, die das bayerische Volk in den Abgrund stürzen und den Bestand des Reichs aufs schwerste gefährden können. Zu diesem Entschluß ist der bayerische [Ministerrat]8 in ernster Würdigung der schweren Verantwortung gegenüber Land und Reich und der außen- und innenpolitischen Lage gekommen. Die Haltung der großen Mehrheit des bayerischen Landtages während der letzten politischen Aussprache muß ihn hierin wesentlich bekräftigen.

gez. Dr. von Kahr.

Fußnoten

1

Die vorliegende Abschrift des Schreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern übersandte der RIM mit einem Anschreiben vom 7.12.1920 dem StSRkei. Erläuternd fügte der RIM hinzu, daß er von einer eigenen Beantwortung des Schreibens zunächst abgesehen habe und die Rkei bitte, selbst zu entscheiden, ob und wann das Schreiben beantwortet werden solle (R 43 I /412 , Bl. 58). Daran anschließend findet sich auf dem Anschreiben des RIM eine handschriftliche Notiz MinR Wevers für MinR Brecht vom 14. 12. In ihr empfiehlt Wever, eine Beantwortung dieses Schreibens zurückzustellen, bis General Nollet auf die dt. Note zur Entwaffnung vom 9.12.1920 geantwortet habe. Zu der dt. Note s. Schultheß 1920, II, S. 346/47.

In der folgenden Zeit wurde dieses Schreiben zwar mehrfach wiedervorgelegt, doch erfolgte eine Beantwortung nicht.

2

Zum Stand der Entwaffnung in Bayern s. Dok. Nr. 115.

3

Am 13. 10. hatte der RKom. für die Entwaffnung an alle Landes- und Bezirkskommissare ein Schreiben gerichtet, in dem er anordnete, daß die gemäß § 4 der 1. Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz (RGBl. 1920, S. 1595 /1596) angemeldeten schweren Waffen (Geschütze, Granatwerfer und Flammenwerfer sowie Maschinengewehre) unverzüglich abgeliefert werden sollten. Die Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen sollten dagegen bei den bisherigen Gewahrsamsinhabern verbleiben. Eine Abschrift dieses Schreibens hatten sämtliche Landesregierungen und die Rkei erhalten (R 43 I /412 , Bl. 16–17).

4

Dieses Schreiben war in R 43 I nicht zu ermitteln.

5

Parteitag der USPD in Halle. Siehe dazu Dok. Nr. 88, P. 4.

6

Die Um- und Neuorganisation der Polizei war nach den all. Noten vom 12. 3. und 22.6.1920 notwendig geworden. Siehe dazu Dok. Nr. 8, bes. Anm. 3 und 6.

7

Der § 5 Abs. 3 der 1. Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz lautete: „Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“ (RGBl. 1920, S. 1596 ).

8

Im Text heißt es irrtümlich „Ministerialrat“.

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