2.171.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues.

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[470]3. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues6.

6

Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 148.

Der Reichsarbeitsminister begründet den Entwurf7. Von verschiedenen Ressorts – Reichswehrministerium, Reichsverkehrsministerium – wird darauf hingewiesen, daß es dringend erwünscht sei, daß die aus reichseigenen Wohnungen fließende Wohnungsabgabe auch zum Bau von reichseigenen Wohnungen Verwendung finde. Das Reichsarbeitsministerium sagt möglichste Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes zu. Dem Entwurf stimmt sodann das Kabinett zu.

7

In seinem ausführlichen Schreiben vom 7.12.21 hält der RArbM zwar an der Richtigkeit seines ursprünglichen Entwurfs, der eine Erhöhung der Abgabe um etwa 100% vorsah, fest, legt jedoch, da sich die Mehrheit des Kabinetts nicht auf seinen Standpunkt stellen konnte, einen neuen Entwurf, der für die Aufbringung der im Jahre 1922 schätzungsweise notwendigen 2 Mrd eine 40%ige Erhöhung der Abgabe vorsieht, vor (R 43 I /2342 , Bl. 154-157 und RT-Drucks. Nr. 3364, Bd. 370 ). Der Entwurf wird am 22.2.22 im RT verabschiedet (RT Bd. 353, S. 6006 ) und am 6.3.22 verkündet (RGBl. I, S. 235 ).

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