2.18.4 (wir1p): 4. Durchführung des Ultimatums vom 5. Mai 1921 hinsichtlich des Luftfahrwesens.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 6). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

4. Durchführung des Ultimatums vom 5. Mai 1921 hinsichtlich des Luftfahrwesens5.

5

Art. 201 des VV verbietet Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das gesamte dt. Gebiet bis zum 10.7.1920. – Da die Entente am 22.6.1920 in Boulogne einen Rückstand bei der Auslieferung des militärischen Luftfahrmaterials feststellte, verlängerte sie die Sperrfrist für die Anfertigung von Luftfahrmaterial in Dtl. bis zu einem Zeitpunkt von 3 Monaten nach vollständiger Durchführung der Auslieferungspflicht (Note vom 23.6.1920, DAZ 1920, Nr. 307). In Ausführung des Londoner Ultimatums verlängerte die dt. Reg. mit dem „Gesetz über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaus“ (RGBl. 1921 II, S. 1527 ) die Sperrfrist.

Staatssekretär6 Dr. Bredow trägt den Gesetzentwurf vor7.

6

Gemeint ist MinDir. Bredow vom RVMin., Leiter der Abt. für Luft- und Kraftfahrwesen.

7

Dieser Sitzung lag ein Entwurf des RVMin. mit Begleitschreiben vom 29.5.1921 vor (R 43 I /20 , Bl. 155-158), der im wesentlichen identisch ist mit der endgültigen Fassung (RGBl. 1921 II, S. 1527 ).

[38] Staatssekretär Schroeder: Der § 3 des Entwurfs8, der auf ein besonderes Entschädigungsgesetz hinweise, sei für das Reichsfinanzministerium nicht erträglich. Entschädigungen könnten nur gemäß dem Ausführungsgesetz zum Friedensvertrag gewährt werden9, nicht aber auch für Erwerbsschäden infolge zeitweiser Stillegung der Betriebe. Dies würde für die Verhandlungen mit der Entente verhängnisvoll sein, sei auch sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, da die betreffenden Gesellschaften große Kriegsgewinne zu verzeichnen hätten.

8

§ 3 des Entwurfs lautete: „Die Regelung der Frage, in welchem Umfang aus Anlaß der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen eine Entschädigung zu gewähren ist, bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.“ In einem früheren Entwurf, der Rkei am 25.5.21 vom RVMin. zugesandt, hatte § 3 folgenden Wortlaut gehabt: „Der Reichsverkehrsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister und dem Reichsjustizminister mit Zustimmung des Reichsrats und einem vom Reichstag zu wählenden Ausschuß von 15 Mitgliedern die Richtlinien für die zu gewährende Bestimmung des Kreises der Entschädigungsberechtigten. Die Vorlegung der Richtlinien an den Reichsrat hat spätestens innerhalb zwei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen“ (R 43 I /20 , Bl. 158). Zur Abänderung dieser Fassung gibt der RVM in seinem Schreiben vom 29.5.21 folgende Erklärung: „Der Herr Reichsminister der Finanzen vertritt den Standpunkt, es solle weder im Gesetz noch in seiner Begründung von Entschädigung überhaupt gesprochen werden. Er hält an dieser Ansicht auch jetzt noch fest, obwohl ich gegenüber der in meinem ersten Entwurf gewählten Fassung im jetzigen Wortlaut des § 3 der Anlage und der dazu gehörenden Begründung den Wünschen des Herrn Reichsminister der Finanzen in weitgehendem Maße Rechnung getragen zu haben glaube. Ich muß vom Standpunkt meines Ressorts mit allem Nachdruck daran festhalten, daß der schon bisher durch die Bestimmungen des Friedensvertrages schwer bedrückten und der durch jetzt erforderliche Maßnahmen aufs härteste getroffenen Luftfahrzeugindustrie wenigstens ein Ausblick darauf eröffnet werde, daß die Frage der Entschädigung baldigst eine Regelung finden würde, und daß erforderlichenfalls die Reichsregierung auf den Wiederaufbau der Luftfahrzeugindustrie auch in anderer Weise Bedacht nehmen werde. Wird nicht wenigstens der erwähnte geringe Ausblick gegeben, so muß damit gerechnet werden, daß die beteiligten Kreise alles versuchen werden, noch weitergehende Bestimmungen im Reichsrat und im Reichstag in das Gesetz hineinzubringen“ (R 43 I /20 , Bl. 155). Ein GesEntw., ausgearbeitet vom Verbande Dt. Luftfahrzeug-Industrieller behandelt die Entschädigungsfrage detailliert (R 43 I /20 , Bl. 145-149).

9

Gemeint ist wohl das „Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31.8.1919“ (RGBl. 1919, II, S. 1527 ).

Das Kabinett beschließt, den § 3 des Entwurfs und den entsprechenden Teil der Gesetzesbegründung zu streichen10.

10

Der Beschluß ist hinsichtlich des Ausschlusses von Rechtsansprüchen gegen die Stimme des RVMin. gefaßt worden, wie durch Indiskretion bekannt wurde (R 43 I /21 , Bl. 11). Das Gesetz über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaus ist am 29.6.21 verkündet worden (RGBl. 1921, II, S. 789 ). Die Frage der Entschädigung wird in § 3 in Abänderung des Kabinettsbeschlusses behandelt; dieser Passus ist wieder aufgenommen worden, nachdem der RR auf Antrag Anhalts die Behandlung der Entschädigungsfrage gefordert hatte (RT-Bd. 367 , Drucks. Nr. 2158 ) und der RT-Ausschuß sich dem, allerdings in einer anderen Formulierung, anschloß (RT-Bd. 367 , Drucks. Nr. 2246 ).

Extras (Fußzeile):