2.22.2 (wir1p): 2. Beantwortung der Nolletschen Note über die Bezeichnung weiterer Selbstschutzorganisationen bis zum 6. Juni und der aufgelösten Selbstschutzorganisationen bis zum 10. Juni.

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2. Beantwortung der Nolletschen Note über die Bezeichnung weiterer Selbstschutzorganisationen bis zum 6. Juni und der aufgelösten Selbstschutzorganisationen bis zum 10. Juni1.

1

Unter dem 4.6.1921 hatte der RAM mit Begleitschreiben eine undatierte Note (Nr. 1582) der IMKK an den RIM gesandt, die abschr. in die Rkei gelangte. In dieser Note hatte die IMKK die Mitteilung einer vollständigen Liste der Selbstschutzorganisationen, deren Entwaffnung und Auflösung durch die Noten von Paris und London angeordnet sei (s. dazu auch Gesetz vom 22.3.1921, RGBl. 1921 I, S. 235 ), gefordert. Die Antwort sollte bis zum 6.6.21 ergehen.

Das Kabinett billigt die vom Reichsminister des Innern vorbereitete Antwortnote an Nollet und eine an die Regierungen der Länder zu richtende Runddepesche2.

2

Mit der Note vom 6.6.1921 antwortete das AA: „Ich beehre mich, hierauf zu erwidern, daß nach Kenntnis der Deutschen Regierung die übersandte Liste tatsächlich sämtliche in Deutschland bestehenden noch aufzulösenden Organisationen umfaßt. – Die in zahlreichen Orten Deutschlands früher vorhandenen, mit Militärwaffen versehenen Organisationen sind durch die Erlasse der Landesregierungen über die Entwaffnung und Auflösung der Einwohnerwehren bereits sämtlich aufgelöst. Diese Erlasse sind, abgesehen von Bayern und Ostpreußen, überall vollständig durchgeführt. – Vor Beantwortung der Note vom 12. 5. hat die Deutsche Regierung die Landesregierungen um eine Mitteilung ersucht, ob in den einzelnen Ländern noch Organisationen vorhanden seien, die in Anwendung des Gesetzes vom 22. 3. aufzulösen wären. – Auf Grund der hierauf erteilten Antworten ist die am 30. 5. übersandte Liste aufgestellt worden. Andere als die darin aufgeführten Organisationen sind der Deutschen Regierung nicht benannt worden. Um jedoch diesen Punkt unzweifelhaft klarzustellen, hat die Deutsche Regierung nochmals ein Rundtelegramm des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts an die Regierungen der Länder gerichtet, mit Ausnahme von Bayern, wo die der Kontrollkommission bekannten Verhältnisse besondere Maßnahmen erfordern. Sollte sich aus den von den Ländern anzustellenden Ermittlungen ergeben, daß rechtlich aufgelöste Organisationen tatsächlich widerrechtlich fortbestehen oder sich zu Unrecht neu gebildet haben, so wird in Anwendung des Gesetzes vom 22. 3. fristgemäß ihre Auflösung und gegebenenfalls die Bestrafung ihrer Mitglieder erfolgen. Gleichzeitig sind die Regierungen der Länder ersucht worden, eine Nachweisung der auf Grund der früher ergangenen Verfügungen aufgelösten Organisationen zu übersenden. Abschrift dieser Nachweisungen wird alsbald nach Eingang der Kontrollkommission übersandt werden. […] Die Deutsche Regierung beehrt sich schließlich, die Bitte an die Kontrollkommission zu richten, ihr etwa dort eingegangene Informationen über das Vorhandensein unzulässiger Organisationen zugänglich zu machen, damit das weitere von hier aus veranlaßt werden kann.“ (R 43 I /413 , Bl. 109-111, dort auch Zirkulardepesche).

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