2.24.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend das deutsch-russische Ergänzungsabkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.

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3. Entwurf eines Gesetzes betreffend das deutsch-russische Ergänzungsabkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu3.

3

In der „Denkschrift“ zum Gesetz (Anlage zum GesEntw.) heißt es dazu: „Auf Grund des am 19.4.1920 zwischen Deutschland und Rußland geschlossenen Abkommens (RGBl. S. 1183 ) ist die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten zum größten Teile durchgeführt. Zwecks Regelung verschiedener mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehender Fragen ist unterm 6.5.1921 ein Ergänzungsabkommen unterzeichnet worden.“ Der Entwurf in R 43 I /1368 , Bl. 115-130, hier: Bl. 129f ist identisch mit der Fassung in den RT-Drucksachen (RT-Drucks. Nr. 2387, Bd. 368 ).

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