1.202.2 (bru2p): 2. Frage der Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen.

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2. Frage der Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen.

Auf Antrag des Reichsministers der Finanzen beschloß das Reichskabinett, die Verordnung über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen vom 18. Juli 19313 mit Wirkung vom Mittwoch, den 26. August 1931 ab aufzuheben4.

3

S. RGBl. 1931 I, S. 376 .

4

Vgl. auch die Proteste des Auslandes gegen die Einführung der Paßgebühr in Dok. Nr. 402, Anm. 11 und Dok. Nr. 420, Anm. 14. Durch die VO vom 22.8.31 (RGBl. I, S. 449 ) wurde die Gebühr für Auslandsreisen mit Wirkung vom 26.8.31 aufgehoben.

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