2.59.11 (vsc1p): k) Änderung des Münzgesetzes.

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k) Änderung des Münzgesetzes12.

12

Ein entsprechender Antrag war in dem vom RFM vorgelegten VOEntw. nicht formuliert worden.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß er beabsichtige, in Zukunft bei der Ausprägung von Hartgeld eine Änderung eintreten zu lassen. Das Eine-Mark-Stück solle in Zukunft nicht mehr aus Silber, sondern aus Nickel hergestellt werden. Aus Silber solle in Zukunft nur noch ein Zwei-Mark-Stück und ein Fünf-Mark-Stück umlaufen. Das Fünf-Mark-Stück solle den Wünschen des Verkehrs entsprechend erheblich verkleinert werden. Um diese Änderung durchzuführen, bedürfe es einer Änderung des Münzgesetzes durch Aufnahme einer Bestimmung, die die Ausprägung von Markstücken in Nickel für zulässig erkläre.

Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Reichskabinetts zu dieser beabsichtigten Änderung fest.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung der Notverordnung wurde in Aussicht genommen, noch etwa 10 Tage zu warten. Auf Wunsch des Reichskanzlers übernahm es der Reichsminister der Finanzen dem Herrn Reichspräsidenten über die zu erlassenden finanzpolitischen Maßnahmen Vortrag zu halten13.

13

In den Akten der Rkei hierzu nichts ermittelt. – Die VO wird bis zur Demission des Kab. v. Schleicher nicht mehr erlassen. Mit Schreiben vom 4.2.1933 an den StSRkei (R 43 II /778 , Bl. 2–6) legt der RFM dem neuen RKab. einen fast identischen Katalog auf dem Verordnungswege zu regelnder finanzpolitischer Maßnahmen vor. – Zum Fortgang s. diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 17, P. 1.

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