2.70.3 (mu21p): 3. Die Hochverratsbestimmungen im Strafgesetzentwurf.

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3. Die Hochverratsbestimmungen im Strafgesetzentwurf14.

Der Reichsminister der Justiz trug vor, daß die Angelegenheit eigentlich das Reichskabinett nicht mehr zu beschäftigen brauche, weil in der soeben vorangegangenen[240] Besprechung eine Einigung unter den hinter der Regierung stehenden Parteien erzielt worden sei15.

Der Reichswehrminister bat zu erwägen, ob nicht in dem § 88 c des anliegenden Entwurfs die Worte in Ziffer 1 „oder betraut werden soll“ gestrichen werden könnten16. Er befürchte bei dieser Fassung eine Förderung des Spitzeltums.

Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Justiz baten, die jetzige Fassung zu belassen.

Der Reichswehrminister verfolgte nach kurzer Aussprache seine Anregung nicht weiter17.

Fußnoten

14

Nachdem der allgemeine Teil des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs abgeschlossen worden war, konnte – wie Wienstein am 15. 11. vermerkt hatte – mit den Beratungen des besonderen Teils begonnen werden. An seinem Anfang standen die Bestimmungen über Hochverrat. Wienstein machte darauf aufmerksam, daß die Generalklausel, d. h. die Strafwürdigkeit jeder Vorbereitung zum Hochverrat, strittig sei. Die SPD habe jetzt einen ähnlichen Antrag angekündigt, wie sie ihn schon mit RT-Drucks. Nr. 2791 (Bd. 413 ) im Jahr 1927 zur Abwendung der Generalklausel gestellt habe. Dagegen sprachen sich der RIM und der PrIM für eine Generalklausel aus, „andernfalls werde es ihnen unmöglich gemacht, gegen Umsturzgefahren, die zur Zeit als besonders groß anzusehen seien, in der erforderlichen Weise vorzugehen“. Mit einer kasuistischen Regelung, die von der SPD verlangt werde, würden sich der RWeM und der Oberreichsanwalt abfinden (R 43 I /557 , Bl. 161).

15

Der RJM hatte eine Neufassung des § 88 vorbereitet, indem die organisatorischen Maßnahmen, die als Vorbereitung zum Hochverrat gelten sollten, aufgezählt wurden und die Generalklausel abgeschwächt war. Der RIM war mit der Neufassung einverstanden, nach der Vorbereitungen zur unmittelbaren Durchführung des Hochverrats strafbar waren. Die bürgerlichen Parteien hatten sich ebenfalls mit der Fassung einverstanden erklärt. Da die Stellungnahme der SPD ausstand, wollte der RJM am 26. 11. mit den Parteien Fühlung nehmen. Danach werde im Kabinett vielleicht ein anderer Vorschlag vorgetragen, hatte Wienstein in seinem Referentenvortrag vom 26. 11. angenommen (R 43 I /575 , gefunden in R 43 I /557 , Bl. 168 f.).

16

§ 88 c Ziffer 1 lautete: „Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft: 1. wer mit Aufgaben zur Unterstützung des Staates betraut worden ist oder betraut werden soll und den Entschluß, die dadurch erlangten Vollmachten, Machtmittel oder sonstigen Vorteile in den Dienst hochverräterischer Bestrebungen zu stellen, durch Verabredung oder sonstige Handlungen bestätigt; […]“.

17

Die Beratungen des 21. Ausschusses und die Beschlußfassung zu den §§ 88–88 e fanden am 27.11.28 statt. Die Generalklausel des RJM wurde in den § 88 a aufgenommen; § 88 c der Vorlage wurde zu § 88 e.

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