2.13.5 (vpa1p): 5. Rundfunk (Außerhalb der Tagesordnung).

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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5. Rundfunk (Außerhalb der Tagesordnung).

Der Reichsminister des Innern berichtete, daß insbesondere von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei der Antrag gestellt worden sei, den Rundfunk zur Wahlpropaganda benutzen zu können. Er schlug vor, den Parteien zu gestatten, je einen Redner zu einer vorher allgemein festgelegten Stunde zu bestimmen, der das Konzept seines Vortrages vorher einzureichen habe. Die Prüfung werde durch das Reichsministerium des Innern und durch die Überwachungsausschüsse12 erfolgen. Die Rede solle von einem Beamten des Reichsministeriums des Innern und einem Beamten des Reichspostministeriums überwacht werden. Geringfügige Abweichungen vom Konzept wären zuzulassen; bei grobem Mißbrauch aber der Vortrag zu unterbrechen.

12

Seit 1926 bestanden bei den regionalen Sendegesellschaften „Politische Überwachungsausschüsse“, deren Einrichtung und Tätigkeit auf die endgültige Betriebskonzession des RPM (und die darin eingearbeiteten „Richtlinien über die Regelung des Rundfunks“), in Kraft getreten am 1.3.26, zurückgehen. Zusammen mit den „Kulturellen Beiräten“ hatten sie die Aufgabe, eine politisch oder kulturell mißbräuchliche Ausnutzung der rundfunktechnischen Möglichkeiten zu verhindern. Jeder Überwachungsausschuß bestand aus drei Mitgliedern, von denen eines von der RReg., die beiden anderen von den zuständigen Landesregierungen zu bestimmen waren. Ihre Funktionen bestanden im wesentlichen in der „Überwachung des Nachrichten- und Vortragsdienstes“ und in der „Entscheidung über alle mit der Programmgestaltung zusammenhängenden politischen Fragen“. Zum Text der „Richtlinien“ s. RT-Drucks. Nr. 2776, Bd. 411 ; abgedr. auch bei Lerg, Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland, S. 368 ff.; über das Zustandekommen dieser Bestimmungen nach langen Verhandlungen zwischen Reich, Ländern und Rundfunkgesellschaften vgl. diese Edition: Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 236; Bausch, Der Rundfunk im politischen Kräftespiel der Weimarer Republik 1923–1933, S. 40 ff.; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, S. 223 ff.

Alle Parteien des Reichstags, die Fraktionsstärke hatten, sollen zugelassen werden, außer der Kommunistischen Partei.

Auf Vorschlag von Staatssekretär Zweigert soll die Prüfung der Konzepte der Reden von dem Zentralüberwachungsausschuß vorgenommen werden, der sich bei der Deutschen Welle befindet. Er entscheidet in der Zusammensetzung von zwei Vertretern der Reichsregierung und zwei Vertretern Preußens. Der[35] vorsitzende Reichsbeamte gibt nötigenfalls den Ausschlag. Die Sendegesellschaften sollen angewiesen werden, den Vortrag zu übernehmen. Sie haben das Recht auf Einspruch, aber nicht auf Einsicht in das Manuskript.

Der Reichspostminister äußerte Bedenken gegen die Ausschließung der Kommunisten und trat dafür ein, daß die Reden vom Manuskript wörtlich abgelesen werden; anderenfalls sollten die Redner unterbrochen werden.

Das Reichskabinett trat den Vorschlägen des Reichsministers des Innern bei. Sie sollen kurz formuliert dem Reichspostminister mitgeteilt und dann veröffentlicht werden13.

13

Am 8. 6. richtete der RIM an den RPM, die Landesregierungen und den Reichsrundfunkkommissar das folgende Schreiben: Die NSDAP sei bei ihm „vorstellig geworden, ihre Mitglieder in gleicher Weise wie die der übrigen Parteien zu Darbietungen im Rundfunk zuzulassen. Nach dem den Rundfunk beherrschenden Grundsatz der Überparteilichkeit steht diesem Wunsche nichts entgegen. Ich bitte hiernach, darauf hinzuwirken, daß bei der Programmaufstellung entsprechend verfahren und Anträgen von nationalsozialistischer Seite auf Zulassung von Vorträgen und sonstigen Darbietungen, soweit dies programmtechnisch möglich ist und gegen ihren Inhalt im Einzelfall nach Maßgabe der geltenden Richtlinien keine Bedenken bestehen, entsprochen wird.“ (R 43 I /2001 , Bl. 145). An die Reichsvertreter in den Überwachungsausschüssen der Rundfunkgesellschaften übersandte der RIM sodann am 11. 6. Richtlinien für die Zulassung von Wahlreden der Parteien, worin es u. a. hieß: 1) „Wahlreden können Parteien halten, deren Wahlvorschläge zur bevorstehenden Reichstagswahl zugelassen werden, sofern jede dieser Parteien im Zeitpunkt der Auflösung des letzten Reichstags mindestens in Fraktionsstärke (15) vertreten war. Auf die Kommunistische Partei Deutschlands findet dies keine Anwendung. Gehen mehrere im letzten Reichstag vertreten gewesene Parteien in Form von gemeinschaftlichen Reichswahlvorschlägen oder ähnlichen, zur Stimmverwertung getroffenen wahltechnischen Maßnahmen zusammen, so wird auch die vereinigte Wählergruppe zugelassen, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Parteien im letzten Reichstag zusammen von mindestens 15 Abgeordneten vertreten waren.“ (2) Jede zugelassene Partei stellt einen Redner; die Reden werden über den Deutschlandsender gehalten und auf alle Sender übertragen. 3) „Jedem Redner stehen 25 Minuten zur Verfügung. Die Reihenfolge der Reden wird durch die Stärke der Parteien im letzten Reichstag dergestalt bestimmt, daß die schwächste Partei die Rednerreihe eröffnet.“ 4) Die Redemanuskripte sind bis zum 21.7.32 dem Vors. des Überwachungsausschusses des Deutschlandsenders (MinR Scholz) einzureichen (R 78 /619 ). – Zum Fortgang s. Anm. 21 zu Dok. Nr. 31.

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