2.23.2 (vpa1p): 2. Deutsch-italienisches Devisenabkommen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

2. Deutsch-italienisches Devisenabkommen5.

5

In seiner Kabinettsvorlage vom 11. 6. hatte der RWiM u. a. dargelegt: Im Handelsverkehr mit Italien hätten sich in letzter Zeit zunehmend Schwierigkeiten ergeben, welche auf die für Dtld. notwendige strenge Devisenbewirtschaftung zurückzuführen seien. Ende Mai 1932 sei die RReg. davon unterrichtet worden, „daß Italien ein Dekret vorbereitet habe, wonach die deutsche Ausfuhr nach Italien unter besondere Devisenbestimmungen gestellt werden sollte. Gleichzeitig bat die Italienische Regierung, deutsche Vertreter zur Besprechung dieser Devisenfragen nach Rom zu entsenden.“ Diese Verhandlungen hätten am 4. 6. zu einem Abkommen geführt, welches vorsehe, „daß den Lieferanten der italienischen Waren nach Deutschland, die bei der Lieferung ihrer Waren nach Deutschland an sich durch die deutschen Gesetze in keiner Weise behindert sind, die Möglichkeit gegeben werden soll, den Gegenwert der Lieferungen, den sie nach den Devisenvorschriften zur Zeit nicht transferieren können, auf ein sogenanntes Sperrkonto [bei der Reichsbank] einzuzahlen und damit dann deutsche Waren, die nach Italien exportiert werden sollen, zu bezahlen.“ Der Handelspolitische Ausschuß der RReg. und die Rbk hätten dem Abkommen bereits zugestimmt, doch habe der REM starke Bedenken geäußert (R 43 I /2447 , Bl. 219–224).

Der Reichsminister des Auswärtigen betonte die dringende Notwendigkeit, dem Devisenabkommen mit Italien, das in seinen Grundzügen von einer Deutschen Delegation in diesen Tagen in Rom vereinbart worden sei, noch heute zuzustimmen. Das Abkommen sieht die gegenseitige Verrechnung der aufgelaufenen Guthaben vor. Es sei zunächst eine Probezeit von zwei Monaten in Aussicht genommen. Während dieser zwei Monate können jederzeit Verhandlungen geführt werden. Die Lage der deutschen Unterhändler in Lausanne würde von vornherein außerordentlich erschwert, wenn man Italien in dieser Frage nicht entgegenkäme. Die Italienische Regierung ist entschlossen, das von ihr bereits vorbereitete, aber noch zurückgehaltene Dekret über die Einschränkung der Devisenzuteilung für die deutsche Einfuhr nach Italien sofort in Kraft zu setzen, falls Deutschland dem Devisenabkommen nicht zustimme. Dieses Dekret sieht die Halbierung der bisherigen Devisenzuteilungen für die deutsche Einfuhr nach Italien vor. Die Folge seiner Inkraftsetzung würde erneute Schrumpfung der deutschen Ausfuhr und daraus folgende zusätzliche Arbeitslosigkeit sein. Durch das Devisenabkommen werde aber andererseits ein Präjudiz nicht geschaffen. Es ist Vorsorge getroffen, daß eine Berufung anderer Länder auf dieses Abkommen nicht erfolgen kann.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bezeichnete es in der Endwirkung als gleichbedeutend, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Ausland auf Grund des Ergebnisses von Handelsvertragsverhandlungen oder auf Grund von Devisenabkommen eingeführt würden. Die Folgen für die deutsche[75] Landwirtschaft blieben unter allen Umständen die gleichen. Er könne daher seine Zustimmung weder zu der der Deutschen Handelsvertrags-Delegation in Sofia zu erteilenden Ermächtigung noch zu dem deutsch-italienischen Devisenabkommen geben.

Der Reichswirtschaftsminister als Vorsitzender in Behinderung des Reichskanzlers stellte demgegenüber die Zustimmung der Mehrzahl der Kabinettsmitglieder zu dem deutsch-italienischen Devisenabkommen fest. Das Reichskabinett ist angesichts der Dringlichkeit des Falles der Ansicht, daß er als Sonderfall zu behandeln ist, unbeschadet der in der heutigen Sitzung aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen, die in keiner Weise durch die Entscheidung des Reichskabinetts präjudiziert werden sollen6.

6

Das dt.-ital. Devisenabkommen („Protokoll zur Regelung der Zahlung der kaufmännischen Verbindlichkeiten zwischen Deutschland und Italien“) wurde am 15.6.32 in Rom unterzeichnet. Vgl. dazu ADAP, Serie B, Bd. XX, Anm. 8 zu Dok. Nr. 131.

Extras (Fußzeile):