2.121.3 (feh1p): 3. Umfang des Kostenersatzes an Preußen im Falle der Autonomie Oberschlesiens.

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3. Umfang des Kostenersatzes an Preußen im Falle der Autonomie Oberschlesiens.

Der Reichsminister des Innern erbat die Indemnität des Kabinetts für zwei Zusagen, die er an Preußen im letzten Augenblick noch habe machen müssen: a) bezüglich der Übernahme der Propagandakosten auf das Reich5, b) bezüglich[310] der Nichtgeltung des Gesetzes für den Fall, daß nicht ganz Oberschlesien bei dem Reich bleibe6.

Das Kabinett erteilte die Indemnität.

Fußnoten

5

Im Zusammenhang mit den Beratungen über das oberschlesische Autonomiegesetz im RR im November 1920 (s. dazu Dok. Nr. 92, P. 1) hatte der PrFM in einem Schreiben vom 11.11.1920 an den RFM auf die bevorstehende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Preußen und einem sich etwa bildenden Staat Oberschlesien aufmerksam gemacht. In diesem Schreiben hatte der PrFM erklärt, daß Preußen im RR nur dann dem oberschlesischen Autonomiegesetz zustimmen würde, wenn das Reich alle Kosten, die Preußen in Oberschlesien durch die Besatzung und die durch den Friedensvertrag angeordnete Abstimmung erwachsen waren, ersetzen würde (R 43 I /353 , Bl. 27). Am 13. 11. hatte das RKab. dieser Forderung Preußens zugestimmt. (Der StSRkei an den PrMinPräs. am 13.11.1920, R 43 I /353 , Bl. 31).

Ebenfalls am 13. 11. richtete der PrFM ein weiteres Schreiben an den RFM, in dem er darauf hinwies, daß MinDir. v. Schlieben vom RFMin. die Übernahme der Propagandakosten, die Preußen in Oberschlesien aufgewendet habe, als nicht zu den Kosten gehörig abgelehnt habe. Der PrFM bat um eine Bestätigung des RFM, daß auch die Propagandakosten unter die vom Reich zu ersetzenden Kosten fallen sollten. Erst dann wolle Preußen im RR dem oberschlesischen Autonomiegesetz seine Zustimmung geben (R 43 I /353 , Bl. 35).

Dieses Schreiben des PrFM wurde am 15. 11. der Zuständigkeit halber vom RIM in Übereinstimmung mit dem RFM beantwortet. In seinem Antwortschreiben erwiderte der RIM dem PrFM, daß er auf dem Standpunkt stehe, daß die Frage, welche Kosten unter die vom Reich eingegangenen Verpflichtungen fielen, späterer Auslegung vorbehalten bleiben müsse. Bei der großen Bedeutung des oberschlesischen Autonomiegesetzes könne er es jedoch nicht zulassen, daß die Verabschiedung im RR länger verzögert werde; er erkläre sich daher bereit, die Propagandakosten zu ersetzen. Gleichzeitig richtete der RIM ein Schreiben an den RK und bat ihn, die Angelegenheit auf die TO der nächsten Kabinettssitzung zu setzen (R 43 I /353 , Bl. 36–37). In seinen „Aufzeichnungen“ notierte RIM Koch darüber: „Mich drückt mehr das Verhältnis zu Preußen. Schwierigkeiten sonder Zahl erzeugt Preußens Regierung mit ihrer Verantwortungslosigkeit. Oberschlesiens Selbständigkeit wurde auf das erbitterste bekämpft, zuletzt mit Erpressertaktik noch finanzielle Vorteile für Preußen herausgeholt.“ (Nachlaß Koch-Weser  27, Bl. 327).

6

Bei den Beratungen des oberschlesischen Autonomiegesetzes im RR hatte Preußen den Antrag gestellt, dem Gesetz eine Bestimmung einzufügen, daß vor der Abstimmung ein Volksbegehren gemäß Art. 18 Abs. 4 der RV stattfinden müsse.

Nachdem am 1. 11. der RIM im RR erklärt hatte, daß das Autonomiegesetz nur für den Fall gelten solle, daß ganz Oberschlesien beim Reiche bleibe, richtete der PrMinPräs. am 13. 11. ein Schreiben an den RK mit der Bitte, diese Einschränkung schriftlich zu bestätigen. Sodann wolle Preußen seinen Antrag auf ein Volksbegehren im RR zurückziehen (R 43 I /353 /32). Eine Abschrift dieses Schreibens des PrMinPräs. übersandte der StSRkei am 15. 11. aus Gründen der Zuständigkeit dem RIM. In dem dazugehörigen Begleitschreiben des StS Rkei an den RIM hieß es u. a.: „Vertraulich darf ich auftragsgemäß hinzufügen, daß durch die Voraussetzung der Erhaltung ganz Oberschlesiens der praktische Wert des Gesetzes wohl stark in Frage gestellt wird, da mindestens einzelne Kreise voraussichtlich auch bei günstigstem Abstimmungsergebnis von Oberschlesien abgetrennt werden dürften. Wenn es sich hierbei nur um kleine Grenzbezirke handelt, wird allerdings schon die moralische Wucht der Tatsachen zur Anwendung des Gesetzes zwingen. Um die oberschlesischen Deutsch-autonomisten nicht zu beunruhigen, wird es von großer Bedeutung sein, daß auch seitens der Preußischen Regierung in keiner Weise der hiermit festgelegte Standpunkt öffentlich diskutiert wird.“ (R 43 I /353 , Bl. 33). Beigegeben war dem Begleitschreiben des StSRkei ferner der Entw. eines Antwortschreibens, das der RIM an den PrMinPräs. richten sollte. Der Entw. dieses Antwortschreibens hatte folgenden Wortlaut: „Im Namen der RReg. bestätige ich, daß auch nach Auffassung der RReg. das Gesetz, betreffend Oberschlesien nach seiner Fassung nur unter der Voraussetzung zutrifft, daß ganz Oberschlesien bei Deutschland bleibt. Welche Regelung eintritt, wenn nur ein Teil Oberschlesiens bei Deutschland bleibt, wird durch das Gesetz nicht entschieden.“ (R 43 I /353 , Bl. 34).

Ob der RIM seinem Antwortschreiben an den PrMinPräs. diese Fassung gab, ließ sich in R 43 I nicht ermitteln. Am 16. 11. stimmte der RR dem GesEntw. über die oberschlesische Autonomie in der von der RReg. gewünschten Fassung einstimmig zu (Schultheß 1920, I, S. 296–97).

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