2.195 (ma11p): Nr. 195 Der Preußische Minister des Innern an den Reichsminister des Auswärtigen. 8. Mai 1924

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[619] Nr. 195
Der Preußische Minister des Innern an den Reichsminister des Auswärtigen. 8. Mai 1924

R 43 I /134 , Bl. 48-53 Abschrift

[Zwischenfall in der sowjetischen Handelsvertretung]

In Beantwortung des Schreibens vom 6. Mai 1924 – IV a Ru 2912 –1 beehre ich mich, zunächst Bezug zu nehmen auf den dort bereits unmittelbar eingegangenen Bericht des Polizeipräsidenten von Berlin vom 5. Mai 1924 – 1688 I A 3.24 – betreffend Durchsuchung im Gebäude der Handelsvertretung der R.S.F.S.R., hier, Lindenstr. 22–252.

Für die grundsätzlichen Einwendungen des dortigen Schreibens gegen die polizeiliche Untersuchung der Räume der Handelsvertretung und die gegen den hiesigen Polizeipräsidenten erhobenen Vorwürfe vermag ich eine Berechtigung nicht anzuerkennen.

Eine Notwendigkeit für das Polizeipräsidium, vor der Vornahme der Durchsuchung das Auswärtige Amt zu hören, war nach der bestehenden Rechtslage nicht gegeben. In der Auffassung, daß das Gebäude der Handelsvertretung nicht exterritorial ist, glaube ich mich mit Ihnen, Herr Reichsminister, und dem Herrn Reichsminister des Innern im Einklang zu befinden. In dem dortigen Schreiben vom 23. Oktober 1923 – IV a Ru 7103 II –3 wird zwar betont, daß in der Praxis die Geschäftsräume der russischen Handelsvertretung bisher als unverletzlich respektiert worden sind und daß das Auswärtige Amt aus politischen Gründen auf die vorläufige Festhaltung dieses Gebrauchs Wert lege. Mit diesem Schreiben waren aber die zwischen meinem Ressort und den Reichsbehörden über die Frage der Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen in den Räumen der Handelsvertretung schwebenden Erörterungen noch nicht abgeschlossen. Ich habe vielmehr das erwähnte Schreiben vom 23. Oktober 1923 zusammen mit dem mir damals vorliegenden, gegen das Treiben der Handelsvertretung gerichtete Verdachtsmaterial dem Herrn Reichsminister des Innern mit der Bitte vorgelegt, auch seinerseits zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Durchsuchung in den Räumen der Handelsvertretung insbesondere im Hinblick auf das dortige Schreiben zulässig erscheine4. Hierauf hat der Herr Reichsminister des Innern mit Schreiben vom 2. November 1923 – I. 7726 – folgendermaßen Stellung genommen:

[620] „Nach dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Oktober 1923 läßt sich zwar der Standpunkt vertreten, daß eine Durchsuchung der darin bezeichneten Räume völkerrechtlich nicht unzulässig sei. Angesichts der vom Auswärtigen Amt vorgebrachten Erwägungen politischer Art wäre aber m. E. eine Durchsuchung nur dann zu verantworten, wenn der bestehende Verdacht ein so dringender und das mit Sicherheit zu erwartende Ergebnis von solcher Bedeutung ist, daß die für die Durchsuchung sprechenden innerpolitischen Gründe diese schwerwiegenden außenpolitischen Bedenken überwiegen. Das mir schriftlich vorliegende Material scheint mir hierzu nicht auszureichen. Doch muß ich die Entscheidung darüber, ob anderweitige Verdachtsgründe in so starkem Umfange vorliegen, daß ein Einschreiten aus staatserhaltenden Gründen erforderlich ist, in erster Linie Ihrer Beurteilung überlassen.“

Nach diesem Schreiben kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Herr Reichsminister des Innern nach der bestehenden Rechtslage die Polizei für befugt erachtet, in dem Gebäude der Handelsvertretung aus staatserhaltenden Gründen Amtshandlungen vorzunehmen, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen geboten sind. Ich mußte annehmen, daß dieser Standpunkt des Herrn Reichsministers des Innern nicht ohne Kenntnis und Billigung des Auswärtigen Amts festgelegt worden ist5. Den Inhalt des dortigen Schreibens vom 23. Oktober 1923 mußte ich hiernach als überholt ansehen. Da ich das erwähnte Schreiben des Herrn Reichsministers des Innern dem Polizeipräsidenten von Berlin seinerzeit zur Kenntnisnahme und Beachtung zugefertigt hatte, handelte der Polizeipräsident durchaus im Rahmen der auf Grund der Stellungnahme der Reichsregierung ihm erteilten Weisungen, wenn er im vorliegenden Fall eine[621] Durchsuchung in den Räumen der Handelsvertretung anordnete. Denn daran, daß dieses Einschreiten gesetzlich zulässig und aus staatserhaltenden Gründen unbedingt erforderlich war, kann kein Zweifel sein. Eine Polizeibehörde, die nicht alle Anstalten trifft, um eines entflohenen Häftlings, noch dazu eines wegen Hochverrats Gesuchten, wieder habhaft zu werden, würde fraglos schwer gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Ein Einschreiten war vorliegendenfalls umso mehr geboten, als die Autorität der deutschen bzw. preußischen Staatsgewalt es keinesfalls zuließ, den unerhörten Übergriff der Angestellten der Handelsvertretung stillschweigend hinzunehmen, es vielmehr unbedingt erforderlich war, daß auch diejenigen Personen, die dem Häftling unter Anwendung von Gewalt gegen die begleitenden Beamten zur Freiheit verholfen hatten, ihrerseits wegen des Verstoßes gegen die deutschen Strafgesetze festgestellt und festgenommen wurden. Ich bemerke hierbei, daß auch das zuständige Amtsgericht inzwischen gegen den größten Teil der festgenommenen Personen Haftbefehle erlassen und damit die Maßnahmen der Polizei vom Rechtsstandpunkt aus als berechtigt anerkannt hat.

Wenn weiterhin im dortigen Schreiben das Verfahren der Polizei als nicht vereinbar mit dem Abkommen vom 6. Mai 1921 gekennzeichnet wird6, so vermag ich auch dieser Auffassung nicht beizupflichten. Jenes Abkommen bezieht sich, wie aus dem eigenen Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Oktober 1923 klar hervorgeht, gar nicht auf die Räume der Handelsvertretung, sondern lediglich auf gewisse Mitglieder der Handelsvertretung. Die in dem Abkommen vorgesehenen Beschränkungen eines polizeilichen Vorgehens – nämlich die vorherige Benachrichtung des Auswärtigen Amts bzw. die Hinzuziehung eines Beauftragten des Auswärtigen Amts – gelten daher nur für Polizeimaßnahmen gegenüber den genannten Personen, nicht aber schlechthin für Maßnahmen, die in den Räumen der Handelsvertretung getroffen werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber lediglich um eine polizeiliche Durchsuchung in den Räumen der Handelsvertretung, nicht um ein Einschreiten gegen bestimmte, unter dem Schutz des Abkommens vom 6. Mai 1921 stehende Personen.

Bei dieser Rechts- und Sachlage bedauere ich erklären zu müssen, daß ich mich, was die grundsätzliche Seite der Angelegenheit betrifft, im geraden Gegensatz zur dortigen Auffassung befinde. Ich kann daher das Verhalten des Polizeipräsidenten, soweit es sich um die Anordnung der Maßnahmen handelt, nicht mißbilligen.

Wenn ich gleichwohl dem dortigen Ersuchen, die Durchsuchung im Hinblick auf die dortseits befürchteten, außenpolitischen Verwickelungen abzubrechen, Folge gegeben habe, so habe ich mich hierzu nur unter den allerschwersten Bedenken verstehen können; ich bedauere es, daß die Durchsuchung nicht durchgeführt worden ist, und zwar einerseits, weil ich die Auffassung des Polizeipräsidenten teile, daß der entflohene Häftling sich noch tatsächlich in dem Gebäude aufgehalten hat, andererseits, weil der gelegentlich der Durchsuchung in den Räumen gemachte Fund der Restbestände von an Reichswehr und[622] Schutzpolizeiangehörige gerichteten Flugblättern7 den auf Grund bestimmter Anhaltspunkte längst gehegten Verdacht bestätigt hat, daß die von der KPD gegen Reichswehr und Schutzpolizei betriebene Zersetzungspropaganda in diesen Räumen ihren Ursprung nimmt.

Die außenpolitischen Rücksichten, die bisher dortseits gegenüber polizeilichen Maßnahmen in den Räumen der Handelsvertretung geltend gemacht worden sind und in dem dortigen Schreiben vom 6. Mai erneut geltend gemacht werden, würdige ich durchaus, und ich bin gern bereit, dem Standpunkte des Auswärtigen Amts, soweit irgend möglich, Rechnung zu tragen. Diese Rücksichten können m. E. jedoch nicht soweit erstreckt werden, daß darunter der Bestand von Reich und Staat tatsächlich gefährdet wird. Eine ungehemmte Fortsetzung dieser längst bemerkten und bisher leider erfolglos bekämpften Zersetzungspropaganda muß im Laufe der Zeit zur Zerrüttung der wichtigsten Machtinstrumente von Reich und Staat führen und so den Zielen der KPD in Deutschland den Weg bereiten. Die Tatsache, daß innenpolitische Gesichtspunkte ausschlaggebend sein können und, sofern sie staatserhaltender Art sind, selbst die außenpolitischen Rücksichten ausschalten, ist in dem oben erwähnten Schreiben der Reichsregierung ebenso anerkannt worden wie die Tatsache, daß ich für diese innerpolitischen Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung in erster Linie die Verantwortung trage.

Wenn auch die außenpolitischen Schwierigkeiten, welche die Durchsuchung hervorgerufen hat, keineswegs von mir unterschätzt werden, so möchte ich doch meinen, daß die Tatsache und das Ergebnis des Zugriffs bei zweckentsprechender Verwertung der Sachlage die Nachteile überwiegen. Die russische Handelsvertretung wird in Anbetracht der klargestellten Möglichkeit jederzeitiger Durchsuchung fortan größte Vorsicht walten lassen und Sorge tragen, daß ihre Mitglieder und Angestellten [sich] größter Zurückhaltung in innerpolitischen Angelegenheiten des Reichs und der deutschen Länder befleißigen. Allerdings bedarf es dazu der nachdrücklichen Hervorhebung der in diesem Falle vorgekommenen Verfehlungen, insbesondere des in den Räumen der russischen Handelsvertretung gemachten Fundes. Diese Vorkommnisse machen es erforderlich, daß die Polizei auch künftighin im Interesse der Staatssicherheit mindestens die Möglichkeit hat, in den Räumen der Handelsvertretung der R.S.F.S.R. ebenso einzuschreiten wie dies bei jedem anderen, nicht exterritorialen, auf deutschem Boden befindlichen Gebäude der Fall ist.

Dem Vernehmen nach steht im Auswärtigen Amt z. Zt. der Entwurf eines Deutsch-Russischen Konsular-Abkommens zur Beratung, in dem der Handelsvertretung und ihrer Unterkunft Exterritorialitätsrechte eingeräumt werden[623] sollten8. Ich muß vom Standpunkt des für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung in Preußen verantwortlichen Ressorts die schwersten Bedenken gegen eine solche Regelung geltend machen, es sei denn, daß Sicherungen getroffen werden, die eine Beteiligung der Mitglieder der Handelsvertretung an staatszerstörenden Handlungen der deutschen Kommunisten ausschließen. Im übrigen glaube ich nicht, daß man z. B. während des Krieges auch nur daran gedacht hat, den im Auslande befindlichen Abteilungen der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft, die etwa mit den entsprechenden jetzigen russischen Einrichtungen in Parallele zu setzen wären, das Recht der Exterritorialität einzuräumen9.

Falls meiner Auffassung dortseits nicht beigetreten wird, bitte ich, die Angelegenheit im Reichskabinett zur Besprechung zu bringen und dabei den Herrn preuß. Ministerpräsidenten und mich selbst zu beteiligen.

Zum Schluß betone ich, daß sich meine Darlegungen durchweg nur auf die grundsätzliche Seite der Frage beziehen. Was die Einzelheiten der Durchführung betrifft, die bisher noch nicht endgültig geklärt sind, so darf ich mir meine Stellungnahme noch vorbehalten.

gez. Severing

Fußnoten

1

Dok. Nr. 194.

2

Dieser Bericht war in R 43 I nicht zu ermitteln.

3

S. Dok. Nr. 194, Anm. 4.

4

In einem Bericht des Leiters der Abtlg. I a im Berliner Polizeipräsidium, ORegR Weiß, vom 23.10.23 an den PrIM, der an das RIMin. weitergeleitet wurde, heißt es u. a.: „Die hier längere Zeit hindurch bald bei Tage und bald bei Nacht von außen her vorgenommene Beobachtung des Hauses [der Handelsvertretung] und seiner Zugänge hat wenig brauchbares Material ergeben. […] Ein unauffälliges Eindringen in die Räume war den Beamten meiner Abteilung bisher nicht möglich. Ein Versuch, mit Hilfe der städtischen Baupolizei hineinzugelangen, scheiterte. M. E. ist es aber dringend erforderlich, die gesamten Räume der Handelsabteilung einer eingehenden polizeilichen Durchsicht zu unterziehen. […] Ich habe vorläufig erneut angeordnet, daß das Haus der Handelsabteilung ebenso wie die hiesige Russ. Botschaft daraufhin unter Beobachtung gestellt werden, ob dort Waffen abgeladen, gelagert oder verteilt werden, halte aber nach wie vor daran fest, daß nur eine Durchsuchung der gesamten Innenräume des Hauses Lindenstr. 20/25 ausreichende Klarheit bringen kann und bitte deshalb, dortseits das AA zu veranlassen, daß es endlich darüber Entscheidung trifft, ob und welche Räume dieses Hauses exterritorial und damit polizeilichem Eindringen entzogen sind.“ (R 43 I /133 , S. 659 f.).

5

In einem Schreiben an den RIM vom 16.2.24 hatte RAM Stresemann mitgeteilt, daß er seine „schweren Bedenken gegen eine polizeiliche Durchsuchung der Räume der russ. Handelsvertretung aufrechterhalten“ müsse. „Schlüssiges Beweismaterial dafür, daß dieses Gebäude zu propagandistischen und staatsgefährlichen Zwecken benutzt wird, liegt meines Wissens bisher nicht vor. Würde aber der außerordentlich bedenkliche Schritt einer Durchsuchung der Handelsvertretung unternommen, so bedeutete eine derartige Maßnahme eine schwere Gefährdung der dt.-russ. Beziehungen, die ich aus allgemeinen politischen Gründen nicht verantworten könnte. Auf die weiteren Folgen einer Durchsuchung für unsere eigenen Vertretungen in Rußland habe ich bereits hingewiesen. Dem Gedanken einer Durchsuchung der Handelsvertretung könnte m. E. nur unter folgenden Voraussetzungen nähergetreten werden: 1) wenn die Gewähr gegeben ist, daß eine Haussuchung schwer belastendes Material gegen die Sowjetvertretung zu Tage fördern wird, und 2) wenn von einer Unterlassung dieser Durchsuchung eine Gefährdung des Bestandes des Reichs zu erwarten wäre. Selbst wenn jedoch Euer Hochwohlgeboren den Standpunkt vertreten zu müssen glauben, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, halte ich angesichts der Wichtigkeit der Entschließung eine Kabinettsbesprechung für erforderlich.“ Fotokopie dieses Schreibens in: Zehn Jahre Deutsches Zentralarchiv 1946–1956, o. J.

6

S. Dok. Nr. 194, Anm. 6.

7

Einige dieser Flugblätter sind dem oben abgedruckten Schreiben beigefügt (in R 43 I /134 , Bl. 56 f.). Am 15. 5. vermerkt MinR Kiep: „Nach Mitteilung des Polizeirats Henning vom Pol[izei]Pr[äsidium] Abt. I a sind in den Räumen der Handelsvertretung nur vereinzelte Flugblätter gefunden worden. Es handelte sich offenbar um Restbestände von vermutlich im Auslande von der 3. Internationalen hergestellten und im vergangenen November durch die Handelsvertretung ausgegebenen Blättern, welche s. Z. die bewaffnete Revolution vorbereiten sollten. Anhaltspunkte für Anfertigung und planmäßige Verteilung von Propagandamaterial durch die Handelsvertretung während der letzten Zeit hätten sich nicht ergeben.“ (R 43 I /134 , Bl. 69).

8

Wie RegR Wienstein am 20. 6. hierzu vermerkt, sei nach Mitteilung des AA „eine derartige Regelung in dem Entwurf eines dt.-russ. Konsularabkommens keineswegs vorgesehen“ (R 43 I /134 , Bl. 104).

9

In einer Aufzeichnung der bayer. Gesandtschaft vom 19. 5., die dem RK übermittelt wird, heißt es: Die russ. Reg. habe wegen des Zwischenfalls am 3. 5. an die RReg. folgende Genugtuungsforderungen gestellt: 1. Entschuldigung für das Verhalten der Polizei in den international üblichen Formen; 2. Bestätigung der Exterritorialität der Handelsvertretung; 3. Bestrafung der Urheber und Führer der Haussuchung. Die bayer. Reg. befürchte, daß die RReg. „der gesamten Russ. Handelsvertretung über die Zusicherung in Art. II des Abkommens vom 6.5.1921 (vgl. Dok. Nr. 194, Anm. 6) hinaus das Recht voller Exterritorialität in persönlicher und örtlicher Hinsicht zugestehen will. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Bayer. Reg. inner- und außenpolitisch kaum tragbar und äußerst bedenklich. Wenn der nunmehr in unzweideutiger Weise erbrachte Nachweis des Mißbrauchs der Russ. Handelsvertretung zu Zwecken der bolschewistischen Propaganda dazu führen würde, daß diese Handelsvertretung durch Erfüllung der von der Russ. Reg. gestellten Genugtuungsforderungen, insbesondere durch Erweiterung ihrer Exterritorialitätsrechte mit einem förmlichen Schutze gegen jede staatliche Kontrolle ausgestattet würde, so liefe das Ergebnis nach Ansicht der Bayer. Reg. geradezu auf die Anerkennung eines Rechtes der Handelsvertretung auf bolschewistische Propaganda hinaus.“ (R 43 I /134 , Bl. 73 f.).

Hierzu nimmt das AA (Vortr.LegR Hauschild) in einem Schreiben an die Rkei vom 10. 6. wie folgt Stellung: Bei dem bisherigen Meinungsaustausch mit der Sowjetreg. „ist die Möglichkeit einer Zusicherung der Exterritorialität für die gesamte Handelsvertretung und ihres Personals von dt. Seite niemals ins Auge gefaßt worden“. Wie StS v. Maltzan in der Reichsratssitzung vom 30. 5. bereits zum Ausdruck gebracht habe, gehe das Bestreben des AA dahin, „bei einer Einigung mit der russ. Sowjetreg. eventuell die Stellung der Handelsvertretung in der Weise provisorisch zu regeln, daß den exterritorialen Mitgliedern nebst deren Arbeitsräumen und Archiven, soweit sie z. B. Konsulats- und Konzessionssachen betreffen, eine auch nach außen erkennbare Immunität durch Abtrennung gewisser Räumlichkeiten gewährt wird. […] Im übrigen darf noch hinzugefügt werden, daß ein unzweifelhafter Nachweis, die Sowjetreg. habe die Einrichtung ihrer Handelsvertretung zu Umsturzbestrebungen mißbraucht, wie in der Aufzeichnung der Bayer. Gesandtschaft behauptet wird, bisher nicht erbracht ist.“ (R 43 I /134 , Bl. 103). Zur Regelung der Angelegenheit vgl. Dok. Nr. 248, P. II, 8.

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