1.127.5 (bru3p): 5. Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung.

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5. Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den Inhalt des als Anlage 1 der Niederschrift beigefügten Entwurfs einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung vor9. Er wies darauf hin, daß eine besondere Hilfe notwendig sei, um die Frühjahrsbestellung im Osten zu sichern10. Um diese nicht weiter zu gefährden, sei besondere Eile geboten. Die Landwirte wären nicht in der Lage, die notwendigen Geldbeträge zur Beschaffung der Düngemittel und des Saatgutes für die Frühjahrsbestellung aufzubringen. Deshalb habe er in Verhandlungen mit den Düngerfabrikanten versucht, zu einer Lösung der Schwierigkeiten zu gelangen.[2213] Das Ergebnis sei der vorgelegte Entwurf, der für die Düngerfabrikanten und Lieferanten von Saatgut ein gesetzliches Pfandrecht an den landwirtschaftlichen Früchten begründe und ferner (im § 6) den Reichsminister der Finanzen ermächtige, für Forderungen aus Düngemittellieferungen eine Ausfallbürgschaft bis zur Höhe von 58 Millionen zu übernehmen.

9

Der Entw. mit Schreiben des REM vom 22.1.32 befindet sich auch in R 43 I /2550 , Bl. 62–64.

10

Der Raiffeisenverband forderte den RK in einem Telegramm vom 22.1.32 auf, Reichsmittel für die Sicherung der Düngemittelversorgung zur Verfügung zu stellen (R 43 I /2550 , Bl. 61).

Die vorgesehene Finanzierung und die Auswirkung für das Reich wurden näher besprochen.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, zu der Begründung des Pfandrechts und einer Bürgschaft des Reichs keine Bedenken zu tragen.

Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung zu11.

11

NotVo. zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung vom 23.1.32 (RGBl. I, S. 32 ). Vgl. auch Dok. Nr. 662, P. 6.

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