1.127.9 (bru3p): 9. Zuschläge für Steuerrückstände.

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9. Zuschläge für Steuerrückstände.

Der Reichsminister der Finanzen begründete die Notwendigkeit der Wiedereinführung von Zuschlägen für Steuerrückstände. Er führte aus, daß nach Aufhebung der Notverordnung vom 22. Juli 193117, durch welche Steuerverzugszuschläge in Höhe von 5 v. H. halbmonatlich vorgeschrieben waren, die Steuerrückstände in gefährlicher Weise angewachsen seien. Dies sei jedenfalls zum Teil auch auf Zahlungsunwillen der Steuerpflichtigen zurückzuführen. Da die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand unter allen Umständen aufrechterhalten werden müsse, erscheine ihm die erneute Einführung eines Druckmittels, das auf rechtzeitigen Eingang der Steuern hinwirken solle, unvermeidlich. Er legte den Entwurf einer Notverordnung vor, in welcher vorgesehen ist, daß für die Zeit vom 1. Februar 1932 ab Verzugszuschläge von 1½% ab monatlich zu erheben sind18.

17

Gemeint ist offenbar die NotVo. über Zuschläge für Steuerrückstände vom 20.7.31 (RGBl. I, S. 385 ), die durch die Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Erster Teil, Kapitel IV, § 1 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 704) aufgeboten worden war: vgl. Dok. Nr. 594, P. 5.

18

In den Akten der Rkei nicht ermittelt.

[2215] Ministerialdirektor Dr. Zarden erläuterte die Einzelheiten des Entwurfs.

Der Entwurf wurde sodann ohne besondere Aussprache vom Reichskabinett in der vorgelegten Fassung genehmigt19.

19

Zweite NotVo. über Zuschläge für Steuerrückstände vom 22.1.32, RGBl. I, S. 31 .

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