1.103.2 (vpa2p): 2. Mixed Claims.

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2. Mixed Claims9.

9

Über Sachverhalt und Vorgeschichte s. Anm 9 zu Dok. Nr. 9.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß Ressortbesprechungen über die Frage der mixed claims für Sonnabend, den 26. November, vorgesehen seien. Nach Abschluß der Ressortberatungen werde sich das Reichskabinett mit der Frage befassen müssen10.

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Aufzeichnungen hierzu nicht ermittelt. Gegenstand der Ressortberatungen dürfte die aus Washington gemeldete Verärgerung der US-Regierung über die dt. Erklärung vom 8.9.32 (Telegrammbericht Leitners an das AA vom gleichen Tage in R 43 I /339 , Bl. 200) gewesen sein, daß die RReg. nicht in der Lage sein werde, die zum 30.9.32 fällige Mixed-Claims-Halbjahresrate (20,4 Mio RM gemäß dt.-amerik. Schuldenabkommen vom 13. 3./23.6.30, RGBl. II, S. 385 , 960) auszuzahlen. Am 26.11.32, dem Tag der obengenannten Ressortbesprechung, übermittelte das AA an den dt. Botschafter in Washington telegrafisch die folgenden „Gedankengänge“ mit der Bitte, sie dem US-Schatzsekretär Mills „in freundschaftlicher Form, aber mit Nachdruck“ vorzutragen: „Wir bedauerten seine Enttäuschung über den letzten Zahlungsaufschub, angesichts Finanz- und Devisensituation sei aber Reichsregierung nicht in der Lage gewesen, anders zu handeln. Bei unserem Vorgehen seien wir durchaus im Rahmen amerikanisch-deutschen Schuldenabkommens geblieben; die Erklärung des deutschen Moratoriums sei rechtlich einwandfrei und tatsächlich durch die Lage Deutschlands völlig gerechtfertigt. Wir verstünden, daß die im War Claims Settlement Act [US-Gesetz vom 10.3.28, Inhalt: Freigabe von ca. 80% des im Weltkrieg beschlagnahmten dt. Eigentums, Entschädigungszahlungen an Deutsche für beschlagnahmte Schiffe und Patente, Festsetzung des Gesamtbetrages der durch die dt.-amerik. Mixed-CLaims-Commission festgestellten Ersatzansprüche amerik. Bürger und der US-Regierung an Dtld. auf 221 Mio Dollar; vgl. Schultheß 1928, S. 394 f.] vorgesehene Abwicklung der Zahlungen an die deutschen und amerikanischen Claimants durch das Ausbleiben der deutschen Regierungsraten erschwert werde, glaubten aber dringend davor warnen zu sollen, nun überstürzt und einseitig den bisherigen Modus zu ändern. Schon die Frage, ob die Amerikanische Regierung zu einer derartigen einseitigen Abänderung durch amerikanisches Gesetz rechtlich in der Lage sei, müsse von uns verneint werden: War Claims Settlement Act sei ausdrücklich in amerikanisch-deutschem Schuldenabkommen erwähnt, und es müsse daraus gefolgert werden, daß es hierdurch Bestandteil oder Voraussetzung amerikanisch-deutscher Vereinbarung geworden sei. Außerdem betone Ziffer 4 des Abkommens, daß Deutschlands Vertragstreue und Kredit die einzige Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen sein solle, schließe also den Zugriff der Amerikaner auf Freigabevermögen aus. Jedenfalls aber würde eine derartige Abänderung des War Claims Settlement Act allgemein als Schutzmaßnahme gegen deutsche Zahlungsunfähigkeit oder vielleicht sogar deutsche Zahlungsunwilligkeit aufgefaßt und der deutsche Kredit, an dem gerade Amerika so stark interessiert sei, hierdurch empfindlich geschädigt werden. Außerdem würde die Amerikanische Regierung damit den klaren Weg verlassen, den sie in der Frage der Freigabe des privaten Eigentums seinerzeit eingeschlagen habe, und zu Methoden zurückkehren, die glücklicherweise einer vergangenen Zeit anzugehören schienen.“ (R 43 I /339 , Bl. 229–232). – Zum Fortgang s. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 7, dort auch Anm 4 und 11.

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