1.39.6 (vpa2p): 6. Erhöhung der sozialen Leistungen.

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6. Erhöhung der sozialen Leistungen.

Der Reichsarbeitsminister trug den wesentlichen Inhalt des mit der Vorlage vom 13. Oktober 1932 mitgeteilten Entwurfs einer Verordnung über die vorübergehende Erhöhung der Arbeitslosenversicherung vor und bat um die Zustimmung des Reichskabinetts zu diesem Verordnungsentwurf21.

21

Die Kabinettsvorlage des RArbM vom 13. 10. bestand aus einem „Finanzplan der Arbeitslosenhilfe im Rechnungsjahr 1932“ (hier abgedr. als Dok. Nr. 167) und dem „Entwurf einer Verordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung“ mit folgenden Hauptbestimmungen: Arbeitslose mit Familienangehörigen, die in der Zeit vom 31.10.32 bis 1.4.33 versorgungsmäßige Unterstützung oder Krisenfürsorge beziehen, erhalten zu der Unterstützung eine wöchentliche Zulage. Diese beträgt bei Arbeitslosen a) mit einem oder zwei zuschlagsberechtigten Angehörigen 2 RM, b) mit drei oder vier zuschlagsberechtigten Angehörigen 3 RM, c) mit mehr als vier zuschlagsberechtigten Angehörigen 4 RM (R 43 I /2044 , Bl. 9).

[775] Der Reichsminister der Finanzen hielt die Vorschläge des Reichsarbeitsministers für zu weitgehend. Er wies darauf hin, daß die Einnahmen des Reichs, der Länder und der Gemeinden nach wie vor erheblich hinter den Voranschlägen zurückblieben und warnte daher eindringlichst vor zu weitgehenden Erhöhungen der Ausgaben. Seine Bedenken richteten sich insbesondere gegen die Annahme des Reichsarbeitsministers, daß die durchschnittliche Arbeitslosenziffer in der zweiten Hälfte des Rechnungsjahres auf dem Stande von 5 Millionen zu halten sein werde22. Er regte daher an, die vorgeschlagenen Erhöhungen auf die Lohnklassen I–VI zu beschränken und den Arbeitslosen einer höheren Lohnklasse als VI nur einen gewissen Ausgleich zuzugestehen23.

22

Vgl. den „Finanzplan“ des RArbM (Dok. Nr. 167).

23

Zum Lohnklassensystem der Arbeitslosenunterstützung s. Anm 9 zu Dok. Nr. 167.

Der Reichskanzler schloß sich den vom Reichsminister der Finanzen geäußerten Bedenken an, indem er hervorhob, daß in erster Linie die Liquidität der Reichskasse gesichert werden müsse. An die Erhöhungen sozialer Leistungen könne daher nur schrittweise herangegangen werden.

Im gleichen Sinne äußerte sich auch Reichskommissar Dr. Bracht.

Der Reichswirtschaftsminister bezweifelte, daß es gelingen werde, die Zahl der Arbeitslosen in der zweiten Hälfte des Rechnungsjahres auf der vom Reichsarbeitsminister angegebenen Höhe von 5 Millionen zu halten. In diesem Sinne schloß auch er sich der Auffassung des Reichsministers der Finanzen an.

Das Kabinett beschloß, die Vorschläge des Reichsarbeitsministers auf die Lohnklasse I–VI zu beschränken24.

24

Die entsprechend geänderten Bestimmungen des Entwurfs bilden Artikel 1 der vom RK am 19. 10. ausgefertigten „Verordnung zur Ergänzung der sozialen Leistungen“ (RGBl. I, S. 499).

Der Reichsarbeitsminister erläuterte sodann weitere Vorschläge zur Milderung von Härten in der Sozialversicherung, und zwar auf dem Gebiete der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung. Der Entwurf zu diesen Artikeln wurde in der Sitzung verteilt25.

25

Anlage 7 zum Protokoll dieser Ministerbesprechung: „Entwurf einer Verordnung zur Milderung von Härten in der Sozialversicherung“ (R 43 I /1458 , Bl. 145–157). Seine zahlreichen Bestimmungen wurden fast unverändert in die VO des RK vom 19. 10. (vgl. Anm 24) übernommen (s. dort Art. 2–7).

Das Kabinett stimmte diesen Artikeln ohne nähere Aussprache zu.

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