2.24.5 (vsc1p): 5. Organisationsverordnung für den Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung.

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[93]5. Organisationsverordnung für den Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung.

Nach kurzer Aussprache genehmigte das Reichskabinett den Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsbeschaffung und der ländlichen Siedlung in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung16.

16

RKom. Gereke hatte am 12. 12. dem StSRkei einen aufgrund vorangegangener Beratungen (s. Dok. Nr. 15) überarbeiteten VOEntw. vorgelegt. Als wesentliche Neuerung war darin vorgesehen, den zur einheitlichen und beschleunigten Förderung aller Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung bestellten RKom., der dem RK untersteht und als oberste Reichsbehörde gilt, „seine Aufgaben im Benehmen mit den zuständigen Reichsministern“ wahrnehmen zu lassen. Des weiteren war neu vorgesehen, durch den RK einen engeren Kabinettsausschuß bilden zu lassen, der für die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung zuständig ist (R 43 II /539 , Bl. 7 f.). Entschieden wurde vom RKab. über einen um den Bereich „Ländliche Siedlung“ erweiterten VOEntw. (ebd., Bl. 16 f.), der mit teilweisen Abänderungen angenommen wurde. In dem die Einsetzung eines engeren Kabinettsausschusses für Siedlungsfragen beim REM betreffenden § 5, dessen Entscheidung der REM bei grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung von Richtlinien und bei ihrer Durchführung, einzuholen hat, wurden aus der ursprünglichen Formulierung: „um die Vereinheitlichung und die Beschleunigung der Aufgaben der ländlichen Siedlung sicherzustellen“ die Worte „und die Beschleunigung“ gestrichen (VO des RPräs. vom 15.12.1932, RGBl. I, S. 543 ).

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