1.23.4 (bru3p): 3. Bericht über Maßnahmen zur Umgestaltung der Osthilfe.

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3. Bericht über Maßnahmen zur Umgestaltung der Osthilfe.

Reichsminister Treviranus trug den Inhalt der Entwürfe eines Erlasses des Reichspräsidenten über die Bestellung eines Reichskommissars für die Osthilfe und einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Osthilfe vor (Anlagen)20. Er berichtete dann über das bisherige Ergebnis der hierzu geführten Verhandlungen21.

20

Mit dem Entw. des Erlasses des RPräs. sollte ein Rkom. für die Osthilfe eingesetzt werden, der für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osthilfegebiet sorgen und auch bei den sonstigen Maßnahmen der Osthilfe auf eine einheitliche Politik der RReg. und der Länderreg. hinwirken sollte. De Rkom. wurde dem RK unterstellt und übernahm die Aufgaben der mit Erlaß des RPräs. vom 14.8.30 errichteten Oststelle (vgl. Dok. Nr. 97).

Der VoEntw. des RPräs. zur Sicherung der Osthilfe enthielt im Ersten Titel diejenigen Änderungen des OsthilfeGes. vom 31.3.31 (RGBl. I, S. 117 ), die durch die Einsetzung des Rkom. für die Osthilfe und das Ausscheiden Preußens aus der Verantwortung notwendig geworden waren.

Im Zweiten Titel wurde der Vollstreckungsschutz für landwirtschaftliche Betriebe im Osthilfegebiet bis zum 31.3.32 erlassen (Durchschriften der beiden Entwürfe in R 43 I /1453 , Bl. 174–181).

21

Zu den bisher geführten Verhandlungen siehe Dok. Nr. 529.

Die Industriebank habe sich dagegen gewehrt, daß sie dem Ostkommissar unterstellt würde. Der Abgeordnete Schlange-Schöningen habe zunächst weiter darauf bestanden, sich später aber dem Standpunkt der Bank wesentlich genähert22.

22

Vgl. hierzu das Schreiben des Privatsekretärs Silverbergs, Otto Meynen, an MinR Feßler vom 4.11.31. Meynen hatte damit gedroht, daß für den Fall der Unterordnung der Industriebank unter den RKom. für die Osthilfe die Vertreter der Industrie und des Handels ihre Mitarbeit bei der Industriebank einstellen würden (R 43 I /1811 , Bl. 12–13).

Die Vorschriften über den Vollstreckungsschutz sollen aus dem Entwurf entfernt werden; der Erlaß von Bestimmungen hierüber soll später vom Ostkommissar angeregt werden23.

23

Es handelt sich um die §§ 3–14 des NotVo.Entw. (R 43 I /1453 , Bl. 175, hier Bl. 176–180).

Preußen habe sich grundsätzlich damit einverstanden erklärt, daß es aus dem Osthilfeapparat ausscheide unter der Voraussetzung seiner Befreiung von allen Bürgschaftsverpflichtungen aus dem Osthilfegesetz und aus den früheren Gesetzen über die Unterstützung Ostpreußens. Preußen sei dann auch bereit, seinen gesamten Verwaltungsapparat für die Osthilfe zur Verfügung zu stellen.

In einer Aussprache über die Formulierung der hierfür in Frage kommenden Bestimmungen wurde erwogen, den § 15 des Entwurfs dahin zu erweitern, daß die Behörden auch den Weisungen des Ostkommissars zu entsprechen hätten24. Dagegen nahmen der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister der Justiz Stellung. Es könne sich nur um eine Verwaltungshilfe handeln, eine materielle Verpflichtung würde über die Zuständigkeitsgrenzen hinausgehen; bei den Reichsbehörden würde dadurch der zuständige Reichsminister dem Ostkommissar unterstellt.

24

§ 15 des NotVoEntw. lautete in der ursprünglichen Form: „Die Reichs-, Landes- und Gemeindebehörden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den mit der Durchführung der Osthilfe betrauten Behörden und Stellen jede zur Durchführung ihrer Aufgaben dienliche Verwaltungshilfe unentgeltlich zu leisten.“, hinzugesetzt wurde handschriftlich: „und ihren Weisungen zu entsprechen“ (R 43 I /1453 , Bl. 175, hier Bl. 181). Vgl. Dok. Nr. 541, Anm. 3.

[1908] Der Reichskanzler wünschte daraufhin, daß Preußen vor seiner Entlassung aus der Haftung, die es durch die Bürgschaften übernommen habe, die zuständigen Behörden anweist, den Anordnungen des Ostkommissars Folge zu leisten. Es wurde in Aussicht genommen, daß Preußen um eine schriftliche Zusicherung in diesem Sinne ersucht wird25.

25

Hierzu Dok. Nr. 541, Anm. 5.

Im übrigen soll der Reichskommissar dem Reichskanzler unterstellt werden.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus: der Abgeordnete Schlange-Schöningen beabsichtige, die Landstellen zu beseitigen und den Vollstreckungsschutz durch den Landrat durchführen zu lassen, dem zwei Sachverständige beigegeben würden. Akkorde und Auffangmaßnahmen sollten in den Vordergrund treten.

Nach kurzer Aussprache hierüber wurde auf Vorschlag des Reichskanzlers beschlossen, daß am Nachmittage unter Vorsitz des Reichsministers der Finanzen eine Chefbesprechung mit dem Abgeordneten Schlange-Schöningen26 und anschließend mit Vertretern der Bank für Industrie-Obligationen stattfinden solle. Die Entwürfe sollen dann dem Kabinett am Vormittag des 5. November zur Entscheidung vorgelegt werden27.

26

Vgl. Dok. Nr. 538.

27

Zur Fortsetzung der Beratung und zum Bericht über die Verhandlungen mit der Bank für Industrieobligationen siehe Dok. Nr. 541, Anm. 2.

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