1.185.9 (bru3p): 9. Plan für die Haushaltsführung im 1. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1932.

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9. Plan für die Haushaltsführung im 1. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1932.

Das Kabinett setzte die am Vortage begonnene Beratung des Verordnungsentwurfs fort31.

31

Vgl. Dok. Nr. 697, P. 9.

Der Reichsminister der Finanzen legte einen abgeänderten Verordnungsentwurf vor, in welchem insbesondere der ursprüngliche § 2 eine neue Fassung erhalten hat32. Ergänzend fügte er hinzu, daß sich nachträglich die Notwendigkeit herausgestellt habe, in dem Entwurf ferner eine Ermächtigung der Reichsregierung zur Gewährung eines Kredites von 77 Millionen Reichsmark zur Sanierung der großen Schiffahrtsgesellschaften vorzusehen.

32

Vgl. Dok. Nr. 697, Anm. 33. In der neuen Fassung des § 2 wurde der RFM ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Fehlbetrages aus dem Rechnungsjahr 1930 die Summe von 240 MioRM im Wege des Kredits zu beschaffen. Er wurde weiterhin ermächtigt, zur Abdeckung des voraussichtlichen Fehlbetrags des ordentlichen Haushalts von 1931 einen Kredit von 400 MioRM, und zur Abdeckung von Defiziten früherer außerordentlicher Haushalte 470 MioRM an Krediten aufzunehmen (Nachtrag in R 43 I /882 , Bl. 197).

Zur Begründung dieses Antrages erläuterte er in großen Zügen das wesentliche Ergebnis der monatelangen Verhandlungen mit den Schiffahrtsgesellschaften über deren wirtschaftliche Sanierung33.

33

Vgl. Dok. Nr. 641, Anm. 14. Am 14.3.32 hatte der Bremer SenatsPräs. Donandt wegen der Reedereikredite dem RK telegraphiert, der Hamburger SenatsPräs. hatte wegen derselben Angelegenheit dem RK am 12.3.32 geschrieben (R 43 I /2135 , Bl. 98–100).

Der Reichsarbeitsminister regte an, die Zustimmung zum Abkommen mit den Schiffahrtsgesellschaften davon abhängig zu machen, daß diese ihren rückständigen Verpflichtungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung, insbesondere ihren Verpflichtungen gegenüber der See-Berufsgenossenschaft, nachkommen.

Der Reichsverkehrsminister erwiderte, daß entsprechende Sicherungen im Entwurf des Abkommens vorgesehen seien.

Der Reichsminister der Justiz bat, das in Frage kommende Abkommen vor der Unterzeichnung dem Reichsjustizministerium zur Mitprüfung vorzulegen.

Der Reichsverkehrsminister sagte die Erfüllung dieser Forderung zu.

Der Reichspostminister äußerte Bedenken gegen die Höhe der vom Reich aus den verschiedensten Anlässen übernommenen Bürgschaften und bat, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob in dem speziellen, zur Erörterung stehenden Fall, auch alle denkbaren Sicherungen gegen eine etwaige Inanspruchnahme des Reichs aus der Garantieübernahme getroffen seien.

[2391] In ähnlichem Sinne äußerte sich der Reichswirtschaftsminister.

Der Reichskanzler erklärte hierzu, daß es sich im gegenwärtigen Augenblick für das Reichskabinett nicht darum handele, die Einzelheiten des Abkommens mit den Schiffahrtsgesellschaften zu erörtern und zu billigen, daß es sich vielmehr nur darum handele, im Notetat die erforderlichen Ermächtigungen für die Reichsregierung vorzusehen. Die Einzelheiten des Abkommens mit den Schiffahrtsgesellschaften müßten weiteren Auseinandersetzungen der in erster Linie beteiligten Ressorts vorbehalten bleiben34.

34

Der RFM teilte am 19.3.32 mit, daß er den Großreedereien für die Zeit nach dem 1.4.32 eine Garantie über 70 MioRM zugesagt habe (Vermerk von RegR Krebs vom 19.3.32, R 43 I /2135 , Bl. 101–102).

Der Notetat wurde daraufhin in der vom Reichsminister der Finanzen vorgeschlagenen Fassung genehmigt35.

35

NotVo. vom 29.3.32 über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs für die Zeit vom 1.4.32 bis zum 30.6.32 (RGBl. 1932 II, S. 97 ). Zur Beratung des Haushaltsplans 1932 siehe Dok. Nr. 713 und Dok. Nr. 715, P. 1.

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