1.174.7 (bru3p): 7. Einführung eines Obertarifs.

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7. Einführung eines Obertarifs.

Ministerdirektor Ernst (Reichsfinanzministerium) trug vor, daß durch die Verordnung vom 18. Januar d. Js.26 die rechtliche Möglichkeit begründet worden sei, einen Zoll-Obertarif zu schaffen für die Einführung von Waren aus Ländern, mit denen das Deutsche Reich nicht in einem handelsvertraglichen Verhältnis steht, oder welche die deutschen Waren ungünstiger behandeln als die Waren eines dritten Landes. Das Reichsfinanzministerium sei sich darüber klar, daß von dieser Möglichkeit nur im Notfall Gebrauch gemacht werden dürfe und daß man zunächst versuchen müsse, im Wege der Verhandlungen solche Länder zu einem freiwilligen Entgegenkommen zu bringen27. Damit jedoch die Einführung eines Obertarifs nicht wirkungslos bleibe, wie frühere Warnungsmittel, müsse der Obertarif in einzelnen Fällen auch angewandt werden. Dazu kämen in erster Linie in Frage Polen und Kanada. Australien gegenüber rate er von einer Anwendung ab, weil Australien die Absicht bereits bekundet habe, seine hohen Tarife abzubauen und Deutschland entgegenzukommen.

[2340] Eine Schwierigkeit werde bei der Durchführung des Obertarifs die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren sein. Für die deutsche Zollpraxis sei bisher das Ursprungsprinzip maßgebend gewesen. Dieses sei jedoch bisher sehr liberal durchgeführt worden. Man habe zum Beispiel ein Land schon als Ursprungsland angesehen, wenn eine aus einem dritten Lande dorthin eingeführte Ware dort lediglich sortiert worden sei. Im Gegensatz zu einer solchen Großzügigkeit habe Frankreich viel schärfer verfahren. Auch Deutschland werde künftighin von seiner liberalen Handhabung des Ursprungsprinzips abgehen müssen. Die Folgen seien nämlich schon bisher schädlich gewesen, zum Beispiel im Zollkampf mit Polen. Man werde künftighin wohl für die Annahme eines Landes als Ursprungsland verlangen müssen, daß dort wenigstens eine wirtschaftlich wesentliche Bearbeitung der betreffenden Ware stattgefunden habe. Diesem Standpunkt trage der Artikel 2 des Entwurfs der Kabinettsvorlage […] Rechnung.

Ministerdirektor Ernst erläuterte diese Vorlage, die als Anlage der Niederschrift beigefügt ist, im einzelnen und schlug vor, mit Rücksicht darauf, daß die Verhandlungen der Vorlage sich verzögert haben, den Artikel 3 dahin abzuändern, daß die ganze Verordnung, d. h. Artikel 1 sowie Artikel 2 erst am 15. März in Kraft treten28.

[2341] Staatssekretär Dr. von Bülow teilte mit, das Auswärtige Amt habe keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Verordnung über die Einführung eines Obertarifs, insbesondere auch nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 2, betreffend die Nationalisierung der Waren. Es habe aber wohl Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung 1 im Wege der Durchführungsverordnung, S. 6 der Vorlage nämlich gegen Polen, Kanada und Australien. Der Memelfall zeige die politische Auswirkung der letzten Absperrung Deutschlands gegen litauische landwirtschaftliche Einfuhr29. Die politischen Gefahren solcher Zollmaßnahmen würden in Deutschland nicht genügend gewertet. Von Polen seien bestimmt scharfe Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten. Polen habe bereits angedroht, es werde gegebenenfalls nicht erst weitere Verhandlungen einleiten, sondern den Erlaß eines deutschen Obertarifs gegen Polen dadurch beantworten, daß es seine hohen Tarife sofort in Kraft setzen werde.

Der Reichskanzler bestätigte, daß solche Gefahren sich aus zu scharfen zollpolitischen Maßnahmen ergeben würden. Auf die deutschen Butterzollmaßnahmen30 hin habe Frankreich den davon betroffenen skandinavischen Ländern sofort besonders günstige Kontingente eingeräumt und die Lage politisch ausgenutzt.

Ministerialdirektor Dr. Posse trug vor, es bestehe Einigkeit darüber, daß Deutschland gezwungen sei, in der Zollpolitik abschreckend zu wirken. Das gelte auch im Hinblick auf die Schweiz31. Man dürfe aber nicht verkennen, daß Polen Deutschland noch schwerer treffen könne als schon während des Zollkrieges vor dem 1. Januar d. Js. Von diesem Zeitpunkt an habe Polen ein Einfuhrverbot erlassen und Kontingente festgesetzt. Die scharfe Durchführung dieser Maßnahmen könne Deutschland noch erheblich schwerer treffen als bisher. Auch Polen müsse zu einer vernünftigen Politik gegenüber Deutschland gebracht werden. Er glaube, daß, wenn der Obertarif erlassen und um etwa einen Monat ausgesetzt werde, man damit Polen und andere Länder indes nicht abschrecken würde.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte diesen Standpunkt zu teilen. Maßnahmen auf dem Papier allein würden statt abzuschrecken nur als Schwäche angesehen werden.

Staatssekretär Dr. von Bülow meinte, Deutschland werde sich gegebenenfalls Polen gegenüber ins Unrecht setzen. Er schlug daher vor, die Anwendung des Obertarifs wenigstens statt vierzehn Tage um vier Wochen auszusetzen.

Der Reichsverkehrsminister meinte, eine solche Maßnahme bedeute innerpolitische Gefahren. Wie schon jetzt die Kritik an der Außenpolitik der Regierung aus Anlaß des Memelfalles lebhaft sei, so werde eine solche Maßnahme als Schwäche gegenüber Polen ausgelegt werden.

Der Reichskanzler widersprach dem. Er erklärte, es sei unmöglich, Folgen, wie sie sich aus der Butterzollerhöhung ergeben hätten, von allen Ländern zu tragen. Die deutsche Wirtschaft sei auf eine Reihe von Ländern unbedingt angewiesen.

[2342] Der Reichsminister der Finanzen schlug einen Beschluß vor, daß die Verordnung sofort veröffentlicht, aber erst am 1. April in Kraft gesetzt werde.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg äußerte Befürchtungen an der Anwendung der Verordnung für die Devisenlage Deutschlands.

Der Reichskanzler erklärte, Befürchtungen nach dieser Richtung zunächst für unberechtigt zu halten. Er glaube, daß die Anwendung des Obertarifs wahrscheinlich noch länger hinausgeschoben werden müsse. Die schwierige europäische und deutsche Wirtschaftssituation spitze sich derart zu, daß er daraus die Notwendigkeit sehe, nach neuen Wegen zu suchen, statt sich immer stärker gegeneinander abzusperren. Vor allem müsse Deutschland den Anschein verhüten, als ob es stets nur absperrend wirken wolle. Dadurch werde auch die Reparationspolitik erschwert. Deutschland müsse den anderen Ländern gewissermaßen als Köder einen Vorschlag machen, andere handelspolitische Wege zu beschreiten, vielleicht dahingehend, gemeinsam und gleichmäßig in der Absperrungspolitik nachzugeben. Die beteiligten Ressorts müßten einmal einen solchen Plan ausarbeiten, mit dem Deutschland an die anderen europäischen Länder herantreten könne.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen dadurch, daß der Obertarif beschlossen, aber nicht veröffentlicht werde. Polen könne dann unter Druck gesetzt werden, indem man ihm mitteile, daß der Obertarif beschlossen sei und daß das Finanzministerium damit beschäftigt sei, ihn zum 1. April in Kraft zu setzen32.

Das Kabinett stimmte der Verordnung über die Einführung eines Obertarifs zu. Sie soll alsbald veröffentlicht werden.

Artikel 3 der Verordnung über die Einführung eines Obertarifs soll dahin geändert werden, daß Artikel 2 dieser Verordnung am 1. April 1932 in Kraft tritt33.

Der Verordnung über die Anwendung des Obertarifs auf bestimmte Länder wurde ebenfalls zugestimmt, mit der Maßgabe, daß unter den vorgesehenen Ländern Australien gestrichen wird. Ihre Veröffentlichung soll einstweilen bis 15. 3. ausgesetzt werden, da zuvor das Ergebnis von Verhandlungen mit Polen abgewartet werden soll. Die beteiligten Ressorts sollen ermächtigt sein, alsdann über die Veröffentlichung zu entscheiden34.

Fußnoten

26

NotVo. über außerordentliche Zollmaßnahmen vom 18.1.32 (RGBl. I, S. 27 ); vgl. auch Dok. Nr. 634.

27

In einem Vermerk über die Sitzung des Handelspolitischen Ausschusses der RReg. hatte MinR Feßler die Bedenken gegen die Anwendung des Obertarifs formuliert: „Das Ausland ist durch die Valutazuschläge in starkem Maße beunruhigt. Durch die Einführung des Obertarifs dürfte die Beunruhigung noch weiter wachsen und mit dazu beitragen, daß sich die Länder noch mehr in protektionistische Maßnahmen festrennen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß in manchen Fällen der Obertarif bei den Handelsvertragsverhandlungen eine zweckmäßige Waffe darstellt […] Bei der labilen Lage der Außenhandelspolitik ist nicht abzusehen, in welchem Maße der Obertarif tatsächlich in Kraft treten wird. Je stärker er wirkt, desto mehr treibt er im Innern die Preise, obwohl auch weiter alles wird geschehen müssen, um Preissteigerungen hintan zu halten oder doch zu verzögern. Allgemein hat der Obertarif eine gewisse Starrheit. Wenn auch Ausnahmen möglich sind, so wirkt seine Anwendung doch nicht als ernste Maßnahme, falls die Ausnahmen wesentlich größer sind als die Regelfälle, wie das Reichsfinanzministerium beispielsweise bei der Anwendung des Tarifs gegen Australien im Auge hat. Wenn aber eine gewisse Ermäßigung der hohen Sätze des Obertarifs gerade aus innerwirtschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, dann wird dieses Bedenken, die Regel zu stark zu unterbrechen, unerwünschte Folgen haben. Bei dieser Sachlage dürfte zu prüfen sein, ob nicht die Einführung des Obertarifs, wenn sie schon jetzt erfolgen soll, etwa nur auf die Hälfte der Positionen des Zolltarifs beschränkt wird, mit dem Vorbehalte weiterer Vergrößerung der Listen“ (Vermerk Feßlers vom 4.2.32, R 43 I /2422 , Bl. 86–87).

28

RFM, REM und RWiM hatten am 15.2.32 den VoEntw. über die Einführung eines Obertarifs und eines VoEntw. über die Anwendung des Obertarifs auf Boden und Gewerbserzeugnisse australischen, kanadischen und polnischen Ursprungs vorgelegt. Der Obertarif schuf erhöhte Zollsätze und Zollzuschläge. In der Begründung war u. a. ausgeführt worden, daß es nicht gelungen sei, mit Polen, Kanada und Australien normale Wirtschaftsbeziehungen herzustellen. Andererseits habe 1931 eine erhebliche Anzahl von Ländern durch Maßnahmen verschiedenster Art versucht, Dtld. die Vorteile geltender Handelsverträge zu entziehen. So war es das Gegebene, durch die NotVo. vom 18.1.32 einen Obertarif als Abwehrmaßnahme zu schaffen, „da es Deutschland nicht zugemutet werden kann, Ländern gegenüber, die entweder sich ständig abgeneigt zeigen, mit uns normale Wirtschaftsbeziehungen herzustellen, oder durch alle möglichen Maßnahmen der oben angedeuteten Art danach trachten, uns die Früchte unserer Handelsverträge wieder zu entziehen, oder sogar zu deren Kündigung schreiten, nur den allgemeinen Zolltarif zur Anwendung zu bringen, der eine viel zu geringe Differenzierung gegenüber den meistbegünstigten Ländern bedeutet […] Der Obertarif hat das gleiche Schema wie der allgemeine Tarif und unterscheidet sich von diesem nur durch die Festsetzung erhöhter Zollsätze. Er hat gegenüber dem Maximaltarif anderer Länder den Vorteil, daß wir seine Anwendung von dem Verhalten des einzelnen Landes abhängig machen können, während der Maximaltarif der anderen Länder stets automatisch gegenüber allen Ländern in Kraft tritt, die sich dem Minimaltarif nicht vertraglich haben zusichern lassen.“ Nach Art. 3 des VoEntw. sollten die Bestimmungen am 1.3.32 in Kraft treten. Die Obertarife betrugen das Doppelte bis Dreifache, z. T. auch das Zehnfache der allgemeinen Zolltarife (Anschreiben, VoEntwürfe, Begründung und Anlage mit den neuen Tarifen in R 43 I /2007 , Bl. 101–129, Zitat aus der Begründung a.a.O., Bl. 106). In seinem Referentenvortrag vom 19.2.32 hatte MinR Feßler u. a. bemerkt: „Es ist eine Ermessensfrage, ob der Obertarif in der vorgesehenen umfassenden Form jetzt bereits in Kraft gesetzt werden soll. Im Rahmen der Welthandelspolitik ist er ein weiterer erheblicher Schritt im Sinne des Protektionismus. Die hohen Zollsätze werden bei der starken Beachtung aller handelspolitischer Maßnahmen Deutschlands auf die Zollbildung anderer Länder nicht ohne Einfluß sein. Deutschland braucht mehr als die meisten anderen Länder die gegenteilige Tendenz. Wenn gehofft wird, daß dieser dadurch zum Siege verholfen wird, daß die Länder sich im Protektionismus festrennen, dann ist der neue Obertarif zu begrüßen. […] Die Gefahren des Obertarifs für die Preisbildung im Inlande sind möglicherweise im Laufe der Entwicklung erheblich. Auch hier können die hohen Zahlen von einer gewissen suggestiven Wirkung sein. Bei der Kündigung von Handelsverträgen erhalten sie mehr oder minder reale Wirksamkeit […] Bei Australien und Kanada sind es nur verhältnismäßig wenig Erzeugnisse, die betroffen werden […] Bei Polen ist eine ziemlich erhebliche Zahl von Waren betroffen. Das Verhältnis zum östlichen Nachbarn wird also auf handelspolitischem Gebiete noch weiter verschlechtert“ (R 43 I /2422 , Bl. 130–131).

29

Die Litauische Reg. hatte am 6.2.32 den Präs. des Memeldirektoriums Böttcher abgesetzt und verhaften lassen, weil Böttcher im Januar mit dem REMin. über den Schweineexport aus dem Memelgebiet verhandelt hatte (Schultheß 1932, S. 343 f.); vgl. auch die dt. Protestnote vom 8.2.32 an VB-Generalsekretär Sir Eric Drummond (Schultheß 1932, S. 428).

30

Vgl. Dok. Nr. 635, P. 1.

31

Die Schweiz hatte den Handelsvertrag mit Dtld. gekündigt: siehe Dok. Nr. 598, Anm. 6.

32

Am Nachmittag des 29.2.32 sprach der Polnische Gesandte Wysocki beim RK wegen des Obertarifs vor, der ihm diese Mitteilung machte (R 43 I /126 , Bl. 91–92). Vgl. auch Dok. Nr. 698.

33

Die Vo. über die Einführung eines Obertarifes vom 29.2.32 wurde im RGBl. I, S. 101  am 14.3.32 veröffentlicht.

34

Vo. über die Anwendung des Obertarifs auf Boden- und Gewerbserzeugnisse kanadischen und polnischen Ursprungs vom 14.3.32 (RGBl. I, S. 142 ).

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