1.69.5 (bru3p): 5. Preise.

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5. Preise.

Ministerialdirektor Dr. Heintze erläuterte die Vorlage21.

Der Reichswirtschaftsminister hielt es für möglich, die Vereinbarung mit der Industrie binnen 24 Stunden in Kraft zu setzen. Kohle und Kali müßten anders behandelt werden, da die Preisfestsetzung den auf Gesetz beruhenden Syndikaten obliege.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft berichtete von Verhandlungen über die Düngemittelfrage.

Der Reichsarbeitsminister und der Reichsminister der Finanzen hielten es für erforderlich, in den Vorschriften den Grad der Preissenkung genauer festzulegen.

Auch der Reichskanzler schloß sich dieser Auffassung an, während der Reichswirtschaftsminister die Auffassung vertrat, daß in dem Pressekommuniqué nähere Ausführungen über die Wirkung der Preissenkung gemacht werden sollen.

Hinsichtlich der Markenartikel hielt es Staatssekretär Dr. Trendelenburg nicht für zweckmäßig, die Bindungen allgemein aufzuheben. Erhebliche Werte würden zerstört, Warenhäuser im Konkurrenzkampf gegen Kleinhändler begünstigt. Im übrigen seien größere Schwierigkeiten bei einer generellen Herabsetzung der Preise für Markenartikel nicht eingetreten.

Das Kabinett war mit den Vorschlägen einverstanden22.

Fußnoten

21

Der Entw. „Maßnahmen zur Anpassung gebundener Preise an die veränderte Wirtschaftslage“ setzte in § 1 die Kartellpreise herab, in § 2 die Preise für Markenwaren, in § 3 die Kohlenpreise, in § 4 die Beförderungstarife der Kleinbahn- und Straßenbahntarife um das Anderthalbfache. Die weiteren Paragraphen betreffen im wesentlichen Ausnahmeregelungen (R 43 I /1453 , Bl. 353–356).

22

Hierzu die Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Erster Teil, Kapitel I, RGBl. I, S. 699 , hier S. 700.

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