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Haftstättenverzeichnis

Verzeichnis der KZ-ähnlichen Lager und Haftstätten sowie von Institutionen und Betrieben, in denen Zwangsarbeit geleistet wurde (ehemals Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ)

Das Bundesarchiv hat im Jahr 2010 das Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ übernommen und macht es über ein datenbankgestütztes Internetverzeichnis zugänglich. Das Verzeichnis bietet Informationen zu rund 3.800 Lagern und Haftstätten, die im Rahmen der Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen von der Stiftung EVZ (www.stiftung-evz.de) berücksichtigt wurden. Die redaktionelle Verantwortung für das Verzeichnis liegt seit 2010 beim Bundesarchiv.

Das Verzeichnis enthält Informationen über die Nutzungsdauer als Haftorte für Zwangsarbeiter, die geografische Lage sowie Literatur- und Quellenangaben. (Suche im Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ)

Entstehung des Haftstättenverzeichnisses der Stiftung EVZ

Das Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ entstand aus Anlass der Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter. Es war ein Hilfsmittel zur Ermittlung der Leistungsberechtigung von ehemaligen Zwangsarbeitern im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000. Das Gesetz sah vor, dass wer in einem Konzentrationslager oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebiets der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde, bis zu 15.000 DM erhalten konnte.

Konzentrationslager sind all jene Lager, die im Sinne von § 42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes als solche gelten. Entsprechende Listen sind 1977 und 1982 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 1977, 1786-1852 und 1982, 1571-1579). Neben diesen Lagern gab es jedoch weitere Haftstätten, in denen die Haftbedingungen in wesentlichen Punkten denen in Konzentrationslagern glichen, obwohl sie damals nicht zum System der NS-Konzentrationslager gehörten. Das Stiftungsgesetz sah deshalb die Möglichkeit vor, weitere Haftstätten als sog. „andere Haftstätten“ in diese Gruppe einzustufen. Das Stiftungsgesetz legte fest, dass dafür folgende drei Merkmale gegeben sein mussten:

  • unmenschliche Haftbedingungen,
  • unzureichende Ernährung,
  • fehlende medizinische Versorgung.

Das Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ umfasst Haftstätten, auf die diese drei Merkmale zutreffen. Die Liste ist das Ergebnis der Bearbeitung diesbezüglicher Anträge der Partnerorganisationen der Stiftung. Einige Partnerorganisationen reichten bereits vorhandene Lagerverzeichnisse ein. Entsprechende Haftstättenverzeichnisse sind in Polen, Tschechien, Belarus, der Ukraine und Russland publiziert worden.

Eine weitere Grundlage für das vorliegende Verzeichnis war das 1979 vom Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen erstellte Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer SS. Zum Teil haben Partnerorganisationen bestimmte Lagergruppen aus diesen Verzeichnissen vorgeschlagen, unabhängig davon, ob es tatsächlich aus jedem einzelnen Lager Antragsteller gab, so z.B. die Zwangsarbeitslager für Juden. Andere Partnerorganisationen haben nur solche Lager beantragt, wo es noch Überlebende gab. Die Stiftung EVZ hat Historiker aus Deutschland und den Ländern der Partnerorganisationen um Voten über das Vorliegen der geforderten drei Merkmale gebeten und aufgrund dieser Stellungnahmen über die Aufnahme der Lager in das Haftstättenverzeichnis entschieden.

Auf dieser Grundlage wurden von der Stiftung EVZ rund 3.800 Lager als „andere Haftstätten“ anerkannt und bei den Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter berücksichtigt.

Nach dem Abschluss der Auszahlungen werden die gewonnenen Informationen für die allgemeine Nutzung zugänglich gemacht. Das datenbankgestützte Internetverzeichnis bietet verschiedene Suchoptionen: nach Stichwort, Lager, Ort, Land.

Bei der Nutzung ist zu beachten, dass das Haftstättenverzeichnis entstanden ist als Grundlage für die Entschädigungsleistungen an Zwangsarbeiter und nicht als wissenschaftliches Projekt. Die Entscheidungen über die Aufnahme einer Haftanstalt oder auch eines Betriebes sind daher in sehr weiter Auslegung der Vorgaben des Stiftungsgesetzes getroffen worden. Nur durch die Aufnahme eines Betriebes/einer Haftstätte in das Verzeichnis konnten Antragsteller, die entsprechende Nachweise vorlegen konnten, Berücksichtigung finden. So wurden vereinzelt auch Firmen aufgenommen, in denen nachweislich Zwangsarbeit geleistet wurde, unabhängig von der Frage der konkreten Unterkunft der Häftlinge.