1.60.4 (mu22p): 4. Stellungnahme gegenüber politischen Beleidigungen.

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4. Stellungnahme gegenüber politischen Beleidigungen.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß die innenpolitische Situation in der letzten Zeit sich verschärft habe. Die Beleidigungen gegen Minister, insbesondere gegen Mitglieder der Reichsregierung, häuften sich in letzter Zeit. Bis zur Verabschiedung des neuen Republikschutzgesetzes sei es nach seiner Ansicht zweckmäßig, wenn die Reichsminister entgegen der bisherigen Praxis häufiger Strafanträge wegen Beleidigung stellten12.

12

Siehe hierzu Dok. Nr. 300.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß eine grundsätzliche Auffassung des Reichskabinetts dahingehend, im allgemeinen keine Strafanträge wegen Beleidigung zu stellen, von ihm nicht gebilligt werden könne. Andererseits sei es jedoch auch verfehlt, sich grundsätzlich dahin zu einigen, mehr als bisher Strafanträge wegen Beleidigungen zu stellen.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß wie bisher jedes Mitglied des Reichskabinetts selbst von Fall zu Fall entscheiden müsse, ob es Strafantrag wegen Beleidigung stellen will, wenn die Beleidigung sich gegen einzelne Mitglieder des Reichskabinetts richtet13.

13

Danach gestrichen: „Ob sich im einzelnen Falle Erhebung der öffentlichen Klage empfiehlt, soll dem RJM überlassen bleiben.“

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