1.39.4 (vpa2p): 4. Subventionierte Banken.

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4. Subventionierte Banken12.

12

Zur vorangegangenen Beratung s. Dok. Nr. 161.

Der Reichswirtschaftsminister führte aus, der Reichskommissar für das Bankgewerbe13 solle über die Verwendung der Steuergutscheine wachen. In dieser Richtung solle er den Weisungen des Reichswirtschaftsministeriums unterstehen. Es wurde der Entwurf einer Verordnung verteilt, die diese Grundgedanken zum Ausdruck bringt14. Ein Eingriff in die privatwirtschaftliche Verantwortung[772] der Banken solle damit nicht erfolgen. Durch die Bestimmung solle eine möglichst zweckmäßige Verwendung der Steuergutscheine sichergestellt werden.

13

Ernst.

14
 

Der dem Protokoll dieser Ministerbesprechung beiliegende Entwurf einer „Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft“ wollte den RWiM ermächtigen (§ 1:), „dem Reichskommissar für das Bankgewerbe für seinen Tätigkeitsbereich verbindliche Weisungen zu erteilen“. Außerdem sollte der Reichskommissar für das Bankgewerbe ermächtigt werden, „allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Banken aufzustellen und zur Durchführung dieser Grundsätze die erforderlichen Maßnahmen zu treffen“, soweit dies „zur Durchführung des Programms der Reichsregierung, insbesondere zur Sicherstellung einer zweckmäßigeren Verwendung der Steuergutscheine erforderlich ist“ (R 43 I /1458 , Bl. 231). – Dieser Plan des RWiM war der Öffentlichkeit bekannt geworden und hatte lebhafte Presseerörterungen ausgelöst. Hierzu einige Presseauszüge (13.–15. 10.) in NL Luther  348. In „BZ am Mittag“ vom 14. 10. hieß es u. a.: „Wie uns von zuverlässiger Seite erklärt wird, kann die Kandidatur des früheren Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht für das Amt eines Bankenkommissars [vgl. Anm 24 zu Dok. Nr. 161] oder auch nur als Verwalter für die ausländische Schuldenregelung, imAugenblick jedenfalls, als erledigt angesehen werden.“ Dagegen sei der „Plan, das Reichskommissariat für das Bankengewerbe umzugestalten, noch nicht aufgegeben worden. Nach wie vor tragen sich Kreise, die sich insbesondere um den Präsidenten des Statistischen Reichsamts, Geheimrat Wagemann, gruppieren, mit dem Gedanken, die kreditpolitischen Wünsche der Reichsregierung durch den Bankenkommissar erfüllen zu lassen.“ Es werde angenommen, „daß auch dieser Plan, auf dessen Gefahren wir wiederholt hingewiesen haben, nicht zur Verwirklichung gelangen wird, insbesondere deshalb nicht, weil der Reichskommissar für das Bankgewerbe, Ministerialdirektor Dr. Ernst, selbst entschieden gegen die Übernahme der privaten Verantwortlichkeit durch das Reich ist.“ (Ausschnitt in NL Luther 348).

Auf dem Zinsgebiete habe der Bankenkommissar bisher selbständig gehandelt, im übrigen auf Grund von Beschlüssen des Kuratoriums15. Bei Meinungsverschiedenheiten sei die Entscheidung des Kabinetts herbeizuführen.

15

Über die Befugnisse und Aufgaben des Bankenkommissars und seine Bindung an die Beschlüsse des „Kuratoriums für das Bankgewerbe“ vgl. Anm 20 zu Dok. Nr. 123.

Der Reichsbankpräsident hielt es nicht für möglich, zwischen einer Überwachung der Verwendung von Steuergutscheinen und der übrigen Aufsicht über das Bankgewerbe scharf zu unterscheiden. Die Tätigkeit der Banken hinsichtlich der Steuergutscheine lasse sich nicht von der übrigen Arbeit trennen. Bei den Banken müsse das Bewußtsein wachsen, daß auf Grund der Steuergutscheine in verstärktem Maße Kredit gegeben werden kann.

Die Bankenpolitik müsse einheitlich sein. Verantwortung und Zuständigkeit seien genau zu bestimmen.

Die vorgeschlagene Verordnung würde in der Öffentlichkeit mißverstanden werden. Durch § 116 werde der gegenwärtige Zustand grundsätzlich geändert. Die behördliche Selbständigkeit des Bankenkommissars würde aufgegeben werden.

16

Vgl. oben Anm 14.

Damit wäre ein wesentlicher Schritt zur staatlichen Einflußnahme auf das Bankwesen getan. Es wäre ein Wendepunkt vom privatwirtschaftlichen zum staatswirtschaftlichen System im Bankenwesen.

Die bisherigen Einrichtungen hätten sich bewährt. Das Kuratorium habe niemals abgestimmt, sondern sich stets ohne Abstimmung verständigt. Nach dem neuen Vorschlage würden die Vertreter der Reichsbank im Kuratorium durch die Vertreter der Reichsministerien überstimmt werden.

Das Bankenkuratorium habe sich niemals als hemmend erwiesen. Es sei stets in kürzester Frist zusammengetreten. Allerdings könnten die jetzt bereits geltenden Bestimmungen in wesentlich höherem Maße im Sinne des Reichswirtschaftsministers ausgelegt werden, als dieser es selbst tue. Durch die Verordnung würde das Bankenkuratorium überflüssig.

[773] In Frage kommen könne die Bildung eines besonderen Gremiums der Selbstverwaltung unter Mitwirkung von Reichsregierung, Reichsbank und Reichsbankkommissar, zusammengesetzt aus Kreditgebern und Kreditnehmern, das die Fragen des Steuergutscheins behandeln könnte.

Auch ohne eine neue Verordnung könne im Rahmen der geltenden Bestimmungen erreicht werden, daß den Steuergutscheinen besondere Beachtung geschenkt würde. Vereinbarungen in dieser Hinsicht seien vorstellbar.

Der Reichsbankvizepräsident ergänzte die Ausführungen Luthers noch dahin, daß er von einem Schritt zur Sozialisierung des Bankgewerbes Erschütterungen des Vertrauens in die Banken im Inlande und Auslande befürchte. Sonderregelungen für Steuergutscheine enthielten die Gefahr einer Zwangswirtschaft für diese17.

17

Über die Ausführungen des RbkVPräs. in dieser Ministerbesprechung vermerkte Luther in einer Tagesnotiz vom 14. 10.: „Dreyse wies noch darauf hin, daß, wenn man versuchen wolle, die Kreditgewährung der Banken auf Grund der Steuergutscheine auf anderem Wege zu lösen, die Reichsbank, von der die Steuergutscheine ja vorgeschlagen seien, es bedauern würde, den Vorschlag gemacht zu haben. Eine Verordnung, wie sie hier vorläge, würde eine schwere Schädigung des Programms der Reichsregierung darstellen“ (NL Luther  370, Bl. 253).

Der Reichskanzler stellte fest, daß Einverständnis darüber bestand, von einer Verordnung zur Regelung des Verhältnisses zwischen Reichsregierung und dem Reichskommissar für das Bankgewerbe abzusehen und die erforderlichen Bestimmungen durch Vereinbarungen der beteiligten Geschäftsordnungsminister festzulegen.

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