1.88.3 (mu22p): 3. Entwurf eines Zündwarenmonopolgesetzes.

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3. Entwurf eines Zündwarenmonopolgesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen beantragte unter Bezugnahme auf seine Vorlage vom 6. November 1929 […] die Zustimmung des Reichskabinetts zum Entwurf eines Zündwarenmonopolgesetzes sowie zu dem zu Grunde liegenden Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und den beiden schwedischen Firmen andererseits vom 26. Oktober 19299.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß er vom Standpunkt seines Ressorts mit einer Reihe von Formulierungen im Gesetzentwurf nicht einverstanden sein könne und daß er nicht in der Lage sei, als Reichsminister der Justiz für diese Formulierungen die Verantwortung zu tragen. […]

Staatssekretär Dr. Popitz und Ministerialrat Dr. Schwandt erläuterten die Motive, die zu den von dem Reichsminister der Justiz beanstandeten Fassungen geführt haben und verteidigten ihre Notwendigkeit mit praktischen Gründen.

Der Reichspostminister erklärte, daß er gegen den Gesetzentwurf erhebliche Bedenken habe, weil er ein Monopol einführe. Wenn es bei dem Entwurf bleiben sollte, so müsse er die Hoffnung stark betonen, daß weitere Monopole[1131] nicht folgen würden10. Auch gegen den Anleihevertrag äußerte er Bedenken aus der Befürchtung heraus, daß die Anleihe den Reichskredit schädigen könnte.

Der Reichswirtschaftsminister trug zwei Abänderungswünsche vor, die in seinem den Herren Reichsministern zugegangenen Schreiben vom 8. November 1929 […] näher formuliert sind11.

Der Reichsminister der Finanzen bat, diese Anträge abzulehnen, da sie in Widerspruch zu den mit den beteiligten Organisationen geführten Vertragsverhandlungen stünden.

Nach längerer Aussprache über diese Punkte wurden die Anträge des Reichswirtschaftsministers mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Das Reichskabinett erteilte darauf dem Entwurf eines Zündwarenmonopolgesetzes und den dazugehörigen Anlagen seine Zustimmung.

Fußnoten

9

Siehe hierzu unter Berücksichtigung der im folgenden beschlossenen Änderung den GesEntw. in RT-Drucks. Nr. 1572, Bd. 439 . Zu diesem Vertrag, der vom 1.9.26(!) an für 25 Jahre gelten sollte, hatte MinR Vogels vermerkt: „Während die RReg. sich durch die Entwicklung der Verhältnisse in der Zündholzindustrie vor die Aufgabe einer Neuordnung der Zündholzindustrie gestellt sah, ergab sich die Möglichkeit, hiermit einen entscheidenden Schritt zur Gesundung der Reichsfinanzen zu verbinden. Der schwedische Zündholztrust, der im Hinblick auf seinen überwiegenden Anteil an der Inlandsproduktion an der Gestaltung der Verhältnisse interessiert ist, erbot sich, eine Anleihe des Reichs im Betrage von 125 Mio USA-Dollars zu übernehmen unter der Bedingung, daß ein Zündwaren-Monopol in einer in den Grundgedanken mit ihm zu vereinbarenden Weise errichtet würde. Die auf dieser Grundlage vom RFM mit zwei führenden Firmen des schwedischen Zündholztrusts geführten Verhandlungen führten zu dem […] Vertrag vom 26.10.29. – Danach ist die Anleihe mit 6% jährlich nachträglich in zwei gleichen halbjährlichen Teilbeträgen verzinslich. Die Anleihe ist 10 Jahre unkündbar. Sie wird vom Ablauf dieses Zeitraums an halbjährlich getilgt und kann sodann ganz oder teilweise gekündigt werden. […] Der Auszahlungskurs beträgt 93%. Das Reich erhält die Anleihebeträge in zwei Teilbeträgen von nom. 50 Mio Dollar und 75 Mio Dollar spätestens 7 und 16 Monate nach der Verkündigung des Monopol-Gesetzes. Zins- und Tilgungszahlungen sollen frei von jeder unmittelbarer die Zahlung belastenden deutschen Steuer sein. Bedingung für die Gewährung der Anleihe ist ferner, daß das Monopolgesetz spätestens am 31.1.30 verkündet wird, und daß die zum Inkrafttreten des Young-Planes erforderlichen Ratifikationserklärungen bis zum 31.5.30 erfolgt sind […]“ (Vermerk vom 8. (?) 11.; R 43 I /2431 , Bl. 127-134, hier: Bl. 127-134).

10

Damit entsprach der RPM wohl dem bayer. Anliegen; denn der Vertreter der RReg. München hatte berichtet: „Während man sich mit dem vor den Abschluß stehenden Zündholzmonopol bereits abgefunden hat, wird der Plan eines Biermonopols bzw. einer Biersteuererhöhung um so heftiger bekämpft“ (15.10.29; R 43 I /2256 , Bl. 60 f., 63, hier: Bl. 60 f., 63).

11

Der RWiM hatte bemängelt, daß den Konsumgenossenschaften bei Abnahme kleinster Streichholzmengen der gleiche Rabatt gewährt werde, wie dem freien Handel beim Höchstbezug. Diese Sonderregelung dürfe gesetzlich nicht festgelegt werden. Außerdem sei eine Bestimmung aufzunehmen, nach der Konsumorganisationen nur zum Monopolpreis an die ihnen angeschlossenen Gesellschaften liefern dürften (8.11.29; R 43 I /2431 , Bl. 126, hier: Bl. 126).

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