2.69 (sch1p): Nr. 63 b Wirtschaftsprogramm des Reichswirtschaftsministeriums. 7. Mai 1919

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[284] Nr. 63 b
Wirtschaftsprogramm des Reichswirtschaftsministeriums. 7. Mai 19191

1

Das Wirtschaftsprogramm bildete zusammen mit der Denkschrift des RWiMin. vom selben Datum eine Einheit; beide Schriftstücke wurden mit Anschreiben vom 13.5.1919 der Rkei vom RWiMin. übersandt (s. Dok. Nr. 63 a, Anm. 1). In 4 Anlagen zum Wirtschaftsprogramm finden sich: 1. Richtlinien für ein Gesetz über die dt. Gemeinwirtschaft; 2. Richtlinien für die Ausgestaltung der Reichsvermögensbank; 3. Richtlinien für die Ausgestaltung des Reichsfonds; 4. Richtlinien für ein Gesetz über den Arbeitsfrieden. Auf den Abdruck der betr. Anlagen wurde verzichtet, da sie lediglich eine genauere Festlegung der im Wirtschaftsprogramm beschriebenen Grundsätze darstellen, ohne darüber hinaus substantiell Neues zu enthalten. Die Anlagen sind aufzufinden in: R 43 I /1146 , Bl. 69-79; Nachl. Moellendorff , Nr. 82; abgedr. in: Moellendorff, Wichard v.: Konservativer Sozialismus, hrsg. und eingeleitet von Hermann Curth, Hamburg 1932, S. 240 ff. ; Wissell, Rudolf: Praktische Wirtschaftspolitik. Unterlagen zur Beurteilung einer fünfmonatigen Wirtschaftsführung, Berlin 1919, S. 113 ff.

R 43 I /1146 , Bl. 64-68 Umdruck

Zur Durchführung eines einheitlichen gemeinwirtschaftlichen Programms erscheinen dem Reichswirtschaftsministerium zunächst folgende Maßnahmen als erforderlich:

1. Die Räteorganisation ist sofort durch ein besonderes Reichsgesetz noch vor Verabschiedung der Verfassung ins Leben zu rufen. Neben einer regionalen Organisation (Betriebsräte, Bezirksarbeiterrat und Reichsarbeiterrat als Arbeitnehmerorganisationen einerseits, Handels- und Industriekammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern usw. und Reichsunternehmerrat als Organisationen des Unternehmertums anderseits sowie Bezirkswirtschaftsräte als paritätische Organisationen) legt das Reichswirtschaftsministerium entscheidendes Gewicht auf eine fachliche Organisation, die von den aus den Fachgruppen der Arbeitsgemeinschaft zu entwickelnden Wirtschaftsbünden zu rechts- und geschäftsfähigen Wirtschaftszweckverbänden hinabsteigen. Aufgabe dieser fachlichen Organisationen soll sein, die Wirtschaft auf ihren Fachgebieten nach den von der Reichsgesetzgebung aufzustellenden Grundsätzen zu leiten.

Die regional und fachlich gebildeten Zentralstellen sollen gemeinsam den Reichswirtschaftsrat als oberstes Organ der deutschen Gemeinwirtschaft beschicken. In den fachlichen Organisationen und in dem Reichswirtschaftsrat sollen neben den an der Produktion beteiligten Unternehmern und Arbeitern auch Vertreter des Handels und der Verbraucher Sitz und Stimme erhalten. Diese gesamte Organisation ist hinsichtlich der Produzentensitze streng paritätisch gedacht. Der Gesamtheit der Arbeitnehmer sollen also hinsichtlich der gemeinwirtschaftlichen Beeinflussung der Wirtschaftsvorgänge die gleichen Rechte und damit auch die gleichen Verantwortlichkeiten zustehen wie dem Unternehmertum. […]

2. Nach dem Vorbild der gemeinwirtschaftlichen Regelung der Kohlenwirtschaft und der Kaliwirtschaft2 sind noch weitere Wirtschaftszweige gemeinwirtschaftlich zu regeln. Zunächst wird unverzüglich eine gemeinwirtschaftliche[285] Regelung der Elektrizitätswirtschaft3 und der Getreidemühlenwirtschaft4 in die Wege geleitet.

2

Siehe Dok. Nr. 17, Anm. 9; Dok. Nr. 34, Anm. 10.

3

Der am 27.7.1919 in der NatVers eingebrachte GesEntw. betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft (NatVers-Drucks. Bd. 338, Nr. 714 ) regelte lediglich die Übernahme der Elektrizitätswerke durch Gemeinden, Länder und Reich, ohne jedoch dem gemeinwirtschaftlichen Modell im Sinne Wissells oder v. Moellendorffs zu entsprechen. Nach mehreren Abänderungen durch den eigens zur Beratung dieses GesEntw. gegründeten 14. Ausschuß der NatVers, die jedoch in der grundsätzlichen organisatorischen Frage nichts weiteres hinzufügten, trat das Gesetz am 31.12.1919 in Kraft (RGBl. 1920, S. 19 ).

4

Ein entsprechender GesEntw. wurde dem RKab. nicht vorgelegt.

Bei der Regelung dieser Wirtschaftsgebiete ist zugleich die Möglichkeit ins Auge zu fassen, einzelne Unternehmungen in das Eigentum oder in eine gemischtwirtschaftliche Beteiligung des Reichs oder der von ihm bestimmten öffentlichen Körperschaften überzuführen.

3. Die gesamtwirtschaftliche Beteiligung des Reichs an industriellen Unternehmungen ist durch eine zweckmäßige Ausgestaltung der Vermögensbesteuerung zu fördern.

Das schon ausgearbeitete Erbschaftssteuergesetz und ein noch in Vorbereitung begriffenes Gesetz über eine Vermögensabgabe können dazu benutzt werden, dem Reich eine Handhabe zu geben, durch die es einen großen Teil des deutschen Aktien- oder sonstigen Besitzes an produktivem Kapital in seine Hand bringen kann, so daß große Teile der deutschen Industrie mehr und mehr den Charakter gemischtwirtschaftlicher Betriebe annehmen. Die Handhabe soll darin bestehen, daß das Reich nicht genötigt sein soll, die festzusetzenden Steuerbeträge in Geld oder Kriegsanleihe in Empfang zu nehmen, vielmehr die Befugnis haben soll, die in der Steuerdeklaration aufgeführten Vermögensobjekte zu den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werten die von dem Steuerpflichtigen verschwiegenen Objekte ohne jede Entschädigung selbst zu übernehmen. Eine solche Befugnis würde zunächst einen günstigen Einfluß auf die Wahrheit der Steuerdeklaration und insbesondere der Wertangabe ausüben. Sie würde weiter das Reich in die Lage setzen, einen Teil des Steueraufkommens auf die Beschaffung von Aktien oder sonstigen Anteilen bestimmter industrieller Großunternehmungen zu verwenden, indem es sich aus den verschiedenen Steuerdeklarationen diejenigen heraussucht, bei denen die Wertangaben am geringsten bemessen sind. Auf diesem Wege würde man einen großen Teil der Anteile an dem Kapital industrieller Unternehmungen in die Hand des Reichs nehmen und damit den gleichen Erfolg wie mit einer Enteignung erreichen können, ohne die bisherige Betriebsführung der Unternehmungen antasten zu müssen und ohne z. B. genötigt zu sein, die Direktoren, Ingenieure, Werkmeister usw. zu Reichsbeamten zu machen.

4. Die gemeinwirtschaftliche Verwaltung aller in den Händen des Reichs liegenden oder in seine Hand gelangenden gemischtwirtschaftlichen Beteiligungen ist einer besonderen Reichsvermögensbank zu übertragen.

Die Verwaltung der dem Reich anfallenden Vermögensobjekte durch eine Bank und nicht durch ein Ministerium ist deswegen erforderlich, weil zur Verwaltung dieser aus den verschiedensten Interessengebieten sich zusammensetzenden[286] Objekte eine Reihe aus dem praktischen Leben genommener Sachverständiger erforderlich ist, die ihren dauernden Beruf in dieser Tätigkeit finden. Die Verwaltung darf ferner nicht durch politische Rücksichten irgendwie beeinflußt werden, weil sie dauernd nach einheitlichen, wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Da sie ferner auch in Konkurrenz zu anderen Aktienbanken zu treten haben wird, ist eine Entbürokratisierung ihres Betriebes unbedingt erforderlich. Die Verwaltung muß auch deswegen durch ein eigens zu diesem Zweck ins Leben zu rufendes Institut erfolgen, weil dieses Institut dem Reich die Geldmittel beschaffen soll, die es dem Reich ermöglichen sollen, die Anteile an bestimmten Unternehmungen dauernd in der Hand zu behalten. Da das Reich durch die Vermögens- und Erbschaftssteuer einen Teil seiner Schulden tilgen soll, ist es darauf angewiesen, die ihm anfallenden Werte wieder zu Geld zu machen. Geschieht dies durch eigene Anleihe-Emissionen, so erfolgt keine budgetarische Entlastung, während ein selbständiges Institut sich durch Emission von Obligationen auf Grundlage der von ihm zu übernehmenden Aktien und sonstigen Objekte Geld beim Publikum zu verschaffen in der Lage sein wird. Diese Obligationen dürften auch unter Umständen sich besonders gut für eine Kreditbeschaffung oder einen Verkauf im Ausland eignen. […]

5. Das Reich stellt zu dem Zweck, die deutsche Gütererzeugung insbesondere durch Erteilung von Aufträgen zu fördern und dadurch die Beschäftigung der deutschen Arbeiterschaft zu ermöglichen, einen Reichsfonds von mehreren Milliarden Mark zur Verfügung, dessen bankmäßige Verwaltung der Reichsvermögensbank obliegt, während die geschäftliche Leitung einer besonderen, im engsten Einvernehmen mit den fachlichen Wirtschaftsorganisationen (Wirtschaftsbünden und Wirtschaftszweckverbänden) arbeitenden besonderen Stelle übertragen wird.

Die Gewinne der aus diesem Fonds mit Aufträgen bedachten Betriebe sollen dahin begrenzt werden, daß Gewinne, die über den Satz von 5 v. H. des Stammkapitals einschließlich der ausgewiesenen Reserverfonds erzielt werden, zu drei Vierteln an den Reichsfonds abzuführen sind. Von diesen Gewinnbeträgen sind zwei Drittel zur Förderung der Gütererzeugung, ein Drittel zur Förderung sozialer Aufgaben des Reichs (z. B. Erhöhung der Invalidenrenten, Einführung einer Reichs-Mutterschaftsversicherung usw.) zu verwenden. […]

6. Die Preise für die ausländischen Lebensmittel, auf die Deutschland zunächst jedenfalls noch unbedingt angewiesen ist, übertreffen die Preise der heimischen rationierten Lebensmittel zum Teil um das Zwei- bis Vierfache. Da eine entsprechende Lohnerhöhung notwendig eine Preissteigerung aller Erzeugnisse zur Folge hat, welche die Lebenshaltung wiederum verteuert und den Geldwert herabmindert, muß der Versuch gemacht werden, einen Teil des Lohnes in Nahrungsmitteln, Kleidung usw. zu entrichten. Dazu sind mit Rücksicht auf die teueren ausländischen Lebensmittel Zuschüsse von den Stellen erforderlich, die an der Zufriedenstellung der Arbeiter ein entscheidendes Interesse haben, d. h. dem Unternehmer und dem Reich. Von der Unternehmerseite könnte hierzu eine Ausgleichskasse in Anspruch genommen werden, die von den unter günstigeren Umständen arbeitenden Betrieben zu speisen sein[287] würde. Auch der Staat muß eine besondere Einnahmequelle schaffen, aus der er die Mittel für die Finanzierung dieser Zuweisungen schöpft:

Eine Erhöhung des Brotpreises ist schon jetzt notwendig geworden. Mit dem Einsetzen der neuen Ernte wird sie unvermeidlich werden. Der Getreidepreis ist während des Krieges künstlich niedergehalten worden. Seine Annäherung an den Weltmarktpreis wird schon aus dem Gesichtspunkt notwendig, da sonst an den Grenzen große Mengen auf dem Schmuggelwege in das besser bezahlende Ausland abfließen. Schon jetzt macht sich dieser Schmuggel an der Ost- und Westgrenze breit. Es ist aber auch unmöglich, daß die Reichsgetreidestelle mit dieser Preisspanne zwischen Inland- und Weltmarktpreis weiterarbeitet. Schon die bis zur neuen Ernte notwendige Einfuhr verursacht ihr, trotzdem sie den Abgabepreis für das Kochmehl um 100% des Einstandspreises erhöht, durch die Beibehaltung des Brotpreises ein Defizit von ca. ¾ Milliarden Mark. Daß für die neue Ernte erhebliche Preissteigerungen notwendig sind, wenn nicht die Erzeugung noch weiter unter das objektiv Mögliche, vielleicht sogar bis auf den eigenen Bedarf des Landwirtes herabgehen soll, wird kaum von irgendeiner Seite bezweifelt. Die Notwendigkeit der Erhöhung steht also fest. Ob die politische Lage in 2 oder 3 Monaten günstiger dafür sein würde wie heute, wird man mit Sicherheit kaum behaupten können. Steht die Unvermeidlichkeit dieser Maßnahme fest, so muß schon jetzt an sie herangegangen werden, weil jetzt die Möglichkeit besteht, sie zu einer Quelle für den obenbezeichneten Fonds zu machen, der die Belieferung der Arbeiterschaft mit Lebensmitteln ermöglichen soll. Die sofortige Erhöhung des Mehl- bzw. Brotpreises unter Beibehaltung des Getreidepreises würde dem Reich ermöglichen, die Differenz zu einem Fonds anzusammeln. Denn daran, die Preise für die letzte Ernte beim Erzeuger zu erhöhen, kann nicht gedacht werden, weil hierin eine Benachteiligung des pünktlich Abliefernden läge. Auch für die kommende Ernte könnte zwischen Getreide- und Mehlpreis noch zu Gunsten des Staates eine Preisspanne aufrecht erhalten werden, die dem Fonds einen erheblichen Zuschuß sichert.

Für Zuweisungen aus dem Fonds kommen in erster Linie die Bergarbeiter der Kohlenzechen in Betracht, da sie der Erzeugung unserer Hauptausfuhrware dienen, die zugleich die Grundlage für alle anderen Preise bildet. Von den nachdrängenden Arbeitergruppen werden zunächst diejenigen zu berücksichtigen sein, die Ausfuhrwerte schaffen, vor allem die Kalibergarbeiter. Mit weiteren Zugeständnissen wird man nach und nach folgen müssen.

Das Reichswirtschaftsministerium hält die Bildung eines solchen Fonds für erforderlich, dessen bankmäßige Verwaltung der Reichsvermögensbank zu übertragen sein würde.

7. Entsprechend einer von anderer Seite gegebenen Anregung, in Deutschland ein heiliges Jahr der Arbeit zu verkünden, hält das Reichswirtschaftsministerium den beschleunigten Erlaß eines Gesetzes über den Arbeitsfrieden für erforderlich. Grundgedanke dieses Gesetzes soll sein, daß zunächst für ein Jahr in bestimmten, unter ein besonderes Friedensgebot zu stellenden Betrieben (befriedete Betriebe) die Ausübung des Streikrechts an gewisse Voraussetzungen geknüpft sein soll. Zunächst muß der Streik einem Bezirksausschuß für Arbeitsfrieden angesagt werden, der eine Vermittlungsaktion zu unternehmen[288] hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll über die Frage, ob die Arbeit niedergelegt werden soll, in einer geheimen Abstimmung von allen Arbeitnehmern des Betriebs beschlossen werden: der Streik soll nur dann begonnen werden dürfen, wenn neun Zehntel aller Arbeitnehmer des Betriebes ihre Stimme für den Streik abgegeben haben. Die verschiedenen Arten von Betrieben sollen unter zwei Gesichtspunkten unter Friedensgebot gestellt werden können. Zunächst sollen Betriebe, die für die Gesamtheit der deutschen Wirtschaft lebenswichtig sind (z. B. Kohlenbergwerke, Eisenbahnen, Stickstoff-Fabriken, Mühlenbetriebe), durch den Bezirksausschuß für Arbeitsfrieden von Amts wegen unter Friedensgebot gestellt werden können. Bei anderen Betrieben soll es jedoch zum Erlaß des Friedensgebots eines übereinstimmenden Antrags des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer bedürfen, wobei letztere in geheimer Abstimmung über den Antrag beschließen sollen. Diese freiwillige Unterstellung von Betrieben unter ein Friedensgebot soll dadurch gefördert werden, daß aus dem „Reichsfonds“ (z. vgl. Nr. 5) nur solche Betriebe mit Aufträgen usw. bedacht werden sollen, die unter Friedensgebot stehen.

Dem Reichswirtschaftsministerium schwebt also nicht ein Streikverbot, sondern lediglich eine gesetzliche Beschränkung in der Ausübung des Streikrechts vor. Es hält aber auch dieses gemäßigte Programm nur dann für politisch durchführbar und vom sozialen Standpunkt aus für gerechtfertigt, wenn gleichzeitig und in engster Verbindung damit das gesamte übrige Wirtschaftsprogramm tatkräftig in Angriff genommen und durchgeführt wird.5 […]

5

Im Original unterstrichen.

8. Um das aufgestellte Wirtschaftsprogramm einheitlich durchzuführen, ist es unbedingt notwendig, die Zahl der an der Wirtschaftspolitik beteiligten Reichsministerien auf höchstens 4 zu verringern, in der Weise, daß die Führung der Wirtschaftspolitik ausschließlich in den Händen des Reichswirtschaftsministeriums, des Reichsarbeitsministeriums und des Reichsfinanzministeriums liegt. Durch die Besetzung dieser drei Ministerien muß unbedingt die Gewähr dafür gegeben werden, daß in allen Beziehungen nach Maßgabe des gemeinwirtschaftlichen Programms gearbeitet wird. Die Chefs der genannten drei Ministerien bilden unter dem Vorsitz des Reichswirtschaftsministers innerhalb des Kabinetts einen Wirtschaftsausschuß, dessen wirtschaftspolitische Richtlinien von allen anderen Ressorts, insbesondere von der Wirtschaftspolitischen Abteilung des Auswärtigen Amts, dem Reichsernährungsministerium und der Waffenstillstandskommission, unbedingt zu befolgen sind, solange nicht das gesamte Kabinett abweichende Entscheidungen trifft. Die drei an der Wirtschaftspolitik beteiligten Minister haben entscheidenden Einfluß auf die Besetzung aller mit wirtschaftspolitischen Aufgaben betrauten Stellen. Die Geschäfte des Reichsschatzministeriums fallen, soweit sie in einer Zentralbehörde bearbeitet werden müssen, auf das Reichsfinanzministerium und das Reichswirtschaftsministerium zurück. Im übrigen werden die Geschäfte dieses Ministeriums von mittleren Reichsbehörden oder von der Reichsvermögensbank übernommen.

Auch in Zukunft werden besondere Reichsministerien für wirtschaftspolitische Aufgaben nicht mehr gebildet, auch nicht Reichsminister ohne Portefeuille[289] mit der Erledigung wirtschaftspolitischer Aufgaben (z. B. Aus- und Einfuhrpolitik, Wiederaufbau der Zerstörungsgebiete) betraut. Soweit Aufgaben dieser Art nicht in dem Reichswirtschaftsministerium, dem Reichsfinanzministerium oder dem Reichsarbeitsministerium durchgeführt werden können, sind besonderen Stellen zu übertragen, welche den drei genannten Ministerien gemeinsam unterstehen.

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