2.98 (mu11p): Nr. 98 Besprechung über die Verhältnisse im Ruhrgebiet in Münster am 14. Mai 1920

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Nr. 98
Besprechung über die Verhältnisse im Ruhrgebiet in Münster am 14. Mai 19201

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Die Aufzeichnung wurde StS Albert vom RIMin. im Auftrag GehR von Jacobis am 18.5.20 zugesandt (R 43 I /2717 , Bl. 198).

R 43 I /2717 , Bl. 199-202

Zur Besprechung der Verhältnisse im Ruhrgebiet hatten sich als Kommissare der beteiligten Ressorts die Unterzeichneten und Herr Hauptmann Winzer vom Reichswehrministerium am 14. Mai 1920 nach Münster begeben. An der Besprechung, die unter Leitung des Regierungskommissars, Oberpräsidenten Dr. Würmeling, stattfand, nahm der Regierungspräsident in Münster persönlich sowie Vertreter der Regierungspräsidenten in Arnsberg, Düsseldorf und Minden teil. Ferner waren Vertreter der Reichswehr und der Sicherheitspolizei erschienen, außerdem der Oberlandesgerichtspräsident selbst sowie Vertreter des Oberlandesgerichts und Vertreter des Oberstaatsanwalts in Hamm wie auch des Oberlandesgerichts und der Oberstaatsanwälte in Düsseldorf.

Zunächst wurde über die allgemeine Lage in dem gesamten Ruhrgebiet verhandelt. Von den Vertretern der örtlichen Behörden wurde erklärt, daß zwar nach außen hin die Staatshoheit in Elberfeld, Barmen und Hagen wieder[244] hergestellt erscheine, daß aber Waffen nur in verhältnismäßig geringem Maße abgeliefert worden seien, und mit Sicherheit angenommen werden könne, daß sich eine große Zahl von Waffen in den Händen der Bevölkerung befinde.

Übrigens sei in Hagen, wie soeben telephonisch mitgeteilt, die Sicherheitspolizei ohne jeden Widerstand eingerückt. In Remscheid sei die Staatshoheit in keiner Weise hergestellt. Es herrsche direktes Bandenwesen. Ein Führer habe aus etwa 200 Leuten eine Ortswehr gebildet, mit der er die Lage vollkommen beherrsche2. Bei etwaigem Einrücken der Sicherheitswehr in Remscheid sei mit Sicherheit Widerstand zu erwarten, wenn sich die Banden nicht auflösen und nach den besetzten Gebieten zurückziehen würden. Diese Ausführungen wurden von dem Vertreter des Regierungspräsidenten in Düsseldorf gemacht. Er erklärte, persönlich kurz vorher in Remscheid gewesen zu sein.

2

S. hierzu Anm. 2 zu Dok. Nr. 76 und Anm. 14 zu Dok. Nr. 77.

Die Sicherheitspolizei beabsichtige, nach Hagen zunächst nach Elberfeld und Barmen einzurücken und auch in der Umgegend dieser Orte die Entwaffnung vorzunehmen. Sodann solle nach Remscheid vorgerückt werden. Erwünscht erscheine es wohl, daß der ganze Bezirk eingekreist werde, auch um das Übertreten etwaiger Banden und Aufrührer nach den besetzten Gebieten zu verhindern. Mit den vorhandenen Polizeitruppen sei dies aber unmöglich3. Diese genügten nur, um nach und nach das Gebiet zu säubern. Vorhanden seien 6–7000 Mann. Sie befänden sich aber zum großen Teil in der Ausbildung. Täglich würden etwa 100 Mann zur Einstellung fertig, Es fehle aber völlig an der nötigen Bekleidung, um die Leute ordnungsmäßig ausrüsten zu können. Ohne das könnten sie in die Truppe nicht eingestellt werden. Alle Versuche, Bekleidung zu erlangen, seien bisher ohne Erfolg gewesen. Eine Vermehrung der Sicherheitswehr sei vom Preußischen Herrn Minister des Innern in Aussicht gestellt. Bisher sei aber nur eine Hundertschaft eingerückt. 2 Abteilungen von Kassel seien angeboten, die 600 Mann stark, aber wenig ausgerüstet seien. Sollte, was wohl nicht von der Hand zu weisen sei, die Arbeiterschaft mit den Kommunisten gemeinsame Sache machen, so genüge die vorhandene Truppenmacht in keiner Weise. Jedenfalls könne auch mit den vorhandenen Truppen die Säuberung erst in einigen Wochen erfolgen. Für Remscheid würden allein 3000 Mann gebraucht. Der Oberbürgermeister in Remscheid empfehle, Remscheid zunächst zu besetzen, weil bei vorheriger Besetzung von Elberfeld und Barmen radikale Elemente nach Remscheid zusammenfluten würden, was den Widerstand gegen die Besetzung erheblich verstärken werde. Über die Verhältnisse in Remscheid soll noch ein näherer Bericht erstattet werden.

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Über die für das Ruhrgebiet erforderlich erachtete Polizeistärke s. Dok. Nr. 95.

Auf besondere Anfrage, ob die Sicherheitspolizei ein langsames Vorgehen: Hagen, Elberfeld, Barmen und Remscheid für richtig erachte oder es für zweckmäßig halte, wenn der ganze Bezirk eingekreist werde, wurde von dem Obersten von Caprivi erklärt, daß das letztere jedenfalls das ungleich Bessere und allein sicheren Erfolg Versprechende sei, daß das aber nur erfolgen könne, wenn die nötige Anzahl Mannschaften zur Verfügung gestellt werde.

[245] Der Regierungspräsident in Münster erklärte noch ganz besonders, daß die Lage außerordentlich ernst sei und zu den schwersten Bedenken Anlaß gebe. Recklinghausen und Umgegend sei ohne Schutz, sobald die Reichswehr zurückgezogen werde. Auch sei die vorhandene Reichswehr völlig unzureichend. Unter den Beamten und der Bürgerschaft herrsche die größte Erregung. Die Beamten erhielten täglich Drohbriefe und weigerten sich zum Teil, wahrheitsgetreue Berichte zu machen. Sie hätten erklärt, wenn ihnen kein genügender Schutz würde, ihr Amt auf keinen Fall weiter ausüben zu können. Auch die Richter seien, wie der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm ausführte, derartig bedroht worden, daß mehrere die Mitwirkung bei den außerordentlichen Kriegsgerichten abgelehnt hätten4. Das sei namentlich in Dorsten und Essen der Fall gewesen. Aus Essen hätten sich Richter entfernen müssen, weil sie Gewalttätigkeiten der Bevölkerung zu befürchten gehabt hätten. Auch in Hamm hätten Richter des außerordentlichen Kriegsgerichts sich geweigert, ihre Tätigkeit weiter auszuüben. In Düsseldorf seien bei Besetzung der außerordentlichen Kriegsgerichte noch keine Schwierigkeiten hervorgetreten, aber auch dort müsse für polizeilichen oder militärischen Schutz der Richter gesorgt werden, wenn sich die Verhältnisse, wie zu befürchten sei, verschärften. In Elberfeld sei ein außerordentliches Kriegsgericht zwar gebildet, aber noch nicht in Tätigkeit getreten und zwar auf dringenden Wunsch des dortigen Oberbürgermeisters, der schwere Unruhen befürchtet, wenn es seine Tätigkeit beginne. Es seien Flugblätter verteilt, in denen auf die Köpfe der Anklagevertreter sehr hohe Belohnungen ausgesetzt würden. Im Regierungsbezirk Münster seien die Insassen der Gefängnisse bei Beginn des Putsches befreit worden, darunter befanden sich Mörder, die jetzt den Schrecken der Gegend bildeten.

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S. hierzu auch Anm. 3 zu Dok. Nr. 37.

Wie lange die Aktion der Sicherheitspolizei dauern werde, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Es sei aber mit Sicherheit anzunehmen, daß sie am Wahltage5 noch nicht beendet sein werde. An Waffen seien bisher 36 000 Gewehre und einige Hundert Maschinengewehre herausgekommen. Diese Waffen seien den Artilleriedepots in Münster, Düsseldorf und Hannover zur Verfügung gestellt worden. Im ganzen Industriegebiet seien etwa noch 80–100 000 Gewehre in unrechtmäßigem Besitz.

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Die Wahlen zum ersten RT der Weimarer Republik fanden am 6.6.20 statt.

Allgemein herrsche der Eindruck bei den Behörden, daß sie von Berlin aus vollkommen im Stich gelassen würden. Der Regierungspräsident von Münster erklärte, daß er wiederholt an alle möglichen Behörden berichtet habe und nur einmal ein Dankesschreiben des Staatskommissars für die öffentliche Sicherheit erhalten habe. Irgend welche sachlichen Entscheidungen seien nicht gefällt.

Sodann wurden die bisherigen von den Militärbefehlshabern erlassenen Verordnungen durchgesprochen. Bedenken waren im allgemeinen nicht geltend zu machen. Der Oberpräsident wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Einschränkung der Presse und der Versammlungsfreiheit6 während der[246] Wahlzeit nicht zulässig erscheine, jedenfalls nur dann, wenn ganz besondere Gefahr vorliege. Ein allgemeines Verbot von Zeitungen kommunistischer Tendenz wurde deshalb auch für nicht zulässig erklärt, ebenso die Anordnung der Vorzensur. Das Weitere dieserhalb wird der Regierungskommissar in die Wege leiten.

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Die Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit war nach § 2 der VO vom 5.5.20 (RGBl. S. 887  ff.) zulässig.

Sodann wurde zur Besprechung der außerordentlichen Kriegsgerichte übergegangen7. Außerordentliche Kriegsgerichte befinden sich zur Zeit in Münster, Wesel, Düsseldorf, Duisburg, Mülheim a/Ruhr, Essen, Elberfeld, Arnsberg, Hamm, Dortmund, Bochum, Soest, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Buer. Das Richterpersonal und Stellvertreter seien zur Zeit noch vorhanden, ebenso seien die Anklagebehörden mit einer Ausnahme noch besetzt. Die Richter würden durch den Oberpräsidenten des Oberlandesgerichts und der Landesgerichte zur Verfügung gestellt, die Anklagevertreter durch die Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften. Unter den Anklagevertretern befänden sich zur Zeit 10 Kriegsgerichtsräte.

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S. hierzu Dok. Nr. 87 und 103.

Der Vertreter der Reichswehrbrigade äußerte sich im einzelnen über die Schwierigkeiten, die sich bei Zusammensetzung der außerordentlichen Kriegsgerichte gezeigt und bei der Durchführung der Verfahrensvorschriften ergeben hätten. Er trug im wesentlichen die dem Reichswehrminister übersandte Denkschrift vor8. Der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm unterstützte diese Ausführungen insoweit, als es sich um die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen Kriegsgerichte handelte. Er empfahl den Erlaß einer Vorschrift, wonach die Zuständigkeit des außerordentlichen Kriegsgerichts begründet sein solle, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen werde. Er empfahl ferner, die außerordentlichen Kriegsgerichte nach Möglichkeit lediglich an die Sitze der Landgerichte zu verlegen und den Landgerichten organisch anzugliedern, so daß sie ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden. Dadurch würden sich die Schwierigkeiten erledigen, die sich daraus ergeben hätten, daß es bei der bisherigen Rechtslage zweifelhaft sei, ob die Amtsgerichte von sich aus in Vorverfahren Ermittelungen anstellen sowie Haftbefehle in Sachen, die zur Zuständigkeit der außerordentlichen Kriegsgerichte erlassen könnten [!]. Einer Erklärung bedürfe ferner die Frage der Entschädigung der Richter für ihre Tätigkeit bei den außerordentlichen Kriegsgerichten. Außerdem sei zu erwägen, ob nicht auch Rechtsanwälte zu Mitgliedern der außerordentlichen Kriegsgerichte bestellt werden könnten. Jedenfalls sei die Zuziehung von Amtsrichtern nach Möglichkeit zu vermeiden, weil diese durch ihre Mitwirkung bei den außerordentlichen Kriegsgerichten das Vertrauen der Bevölkerung verlören.

8

Nicht ermittelt. Eine Denkschrift über die außerordentlichen Gerichte des Wehrkreiskommandos VI, die sich in R 43 I /2718 , Bl. 86-100 befindet, wird mit dieser kaum identisch sein, da sie vom 5. 6. datiert. Die folgenden Ausführungen der hier wiedergegebenen Besprechung werden jedoch sinngemäß auch in der Denkschrift vom 5. 6. angeführt.

Auf Befragen, ob von den Anklagevertretern die Ausführungen des Reichsministers der Justiz über die Behandlung der Bekämpfer des Kapp-Putsches und die daraufhin ergangene Verfügung des Preußischen Justizministers[247] Beachtung fände, wurde von Vertretern der Anklagebehörden bei den außerordentlichen Kriegsgerichten erwidert, die Beobachtung dieser Grundsätze stieße in der Praxis auf große Schwierigkeiten, weil jedermann sich darauf berufe, als Bekämpfer des Kapp-Putsches mitgewirkt zu haben, eine Angabe, die in den meisten Fällen kaum zu widerlegen sei. Infolgedessen sei bisher die Entscheidung der Frage, ob in derartigen Fällen der subjektive Tatbestand gegeben sei, in der Regel den außerordentlichen Kriegsgerichten überlassen worden. Es sei wünschenswert, daß den Vertretern der Anklagebehörden die Möglichkeit gegeben werde, in Zweifelsfällen die Entscheidung einer vorgesetzten Dienststelle darüber einzuholen, ob Anklage zu erheben sei oder nicht. Ähnlich sei das Verfahren auch in der Verfügung des Preußischen Justizministers geregelt, wo bestimmt sei, daß die Staatsanwaltschaften, wenn sie in Fällen der bezeichneten Art Anklage erheben wollten, die Akten dem Oberstaatsanwalt bzw. dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen hätten. Demgegenüber wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß es Pflicht der Anklagebehörden sei, in den Fällen, in denen eine pflichtmäßige Prüfung des Sachverhalts an der Hand der von dem Reichsminister der Justiz entwickelten Rechtsgrundsätze zur Verneinung oder Nichtfeststellbarkeit des subjektiven Tatbestandes führe, das Verfahren von sich aus einzustellen, und daß erwartet werden müsse, daß die Ausführungen des Reichsministers der Justiz auch von den Anklagebehörden bei den außerordentlichen Kriegsgerichten künftig genaue Beachtung finden würden.

Von verschiedenen Seiten wurde es für dringend erwünscht erklärt, die Zahl der Anklagevertreter zu vermehren und nach Möglichkeit aus anderen Bezirken zu entnehmen. Die Ersetzung der aus den Kreisen der Militärjustizbeamten hervorgegangenen Anklagevertreter durch Ziviljuristen wurde zur Zeit schon wegen des Mangels an staatsanwaltschaftlichen Beamten nicht für durchführbar gehalten.

Ferner wurde mitgeteilt, daß sich zur Zeit insgesamt rund 2400 Personen in Haft befänden, die noch nicht abgeurteilt seien. Davon befänden sich 400 im Sennelager, 700 in Münster und 700 in Wesel. Die übrigen seien auf verschiedene Gefängnisse verteilt. Die Aburteilung dieser Personen werde nach Möglichkeit beschleunigt9. Es seien zu diesem Zwecke auch Tagungen der außerordentlichen[248] Kriegsgerichte außerhalb ihres Amtssitzes, insbesondere im Sennelager, ins Auge gefaßt. Über die Gründe der Verhaftung herrsche vielfach zunächst Unklarheit. Oft stelle sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, daß zur Verhaftung aller Anlaß vorgelegen habe. So hätten sich in Münster 2 Personen in Haft befunden, ohne daß man in der Lage gewesen sei, den Haftgrund festzustellen. Später habe sich herausgestellt, daß es sich um 2 standgerichtlich zum Tode verurteilte Personen gehandelt habe und daß die Akten sich zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts in Berlin befunden hätten. Um ungerechtfertigte Verhaftungen möglichst einzuschränken10 und zugleich die außerordentlichen Kriegsgerichte von der Verfolgung nicht dringlicher und minder wichtiger Strafsachen zu entlasten, beabsichtige der Oberpräsident in Münster eine Verfügung zu erlassen, in der den Vertretern der Anklagebehörden tunlichste Zurückhaltung zur Pflicht gemacht werde. Der Entwurf der Verfügung wurde von dem Vertreter des Oberpräsidenten im Wortlaut mitgeteilt.

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Über die Situation der Verhafteten berichtete der RKom. Mehlich dem PrJM am 8.5.20 (s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 87.): „Ohne richterlichen Haftbefehl und ohne daß wochenlang eine Vernehmung erfolgt, werden hunderte und aber hunderte von Leuten gesetzwidrig festgehalten, so daß mir selbst schon Staatsanwälte ihren Abscheu vor derartigen Zuständen ausgesprochen haben. Die eifrigsten Bemühungen, eine Besserung in diesen Verhältnissen herbeizuführen, scheitern, weil bei den vielen außerordentlichen Kriegsgerichten zunächst die Zuständigkeit festgestellt werden muß, dann aber die Akten oft lange unterwegs sind und sehr oft gar nicht festgestellt werden kann, an welchem Ort jemand inhaftiert ist. So bleiben die Leute wochenlang in Haft, bis endlich der eine oder andere, weil ihm nichts nachgewiesen werden kann, wieder freigelassen werden muß. Da die Truppen vielfach lediglich nur auf Denunziation von irgend einer Seite verhaftet haben, so sind solche Fälle außerordentlich häufig, und wer weiß, wie viele Hunderte Mann heute noch unschuldig sitzen. – Als eine Folge der Massenverhaftungen ist zu verzeichnen die ganz unwürdige, den gesetzlichen Vorschriften für die Untersuchungshaft hohnsprechende Unterbringung der Gefangenen. In den Baracken in der Senne, in der Zitadelle von Wesel liegen Alte und Junge, Gesunde und Kranke nebeneinander. Unterkünfte sind vollkommen verlaust. Bademöglichkeiten werden den Häftlingen nicht gewährt. Obwohl ich nachdrücklich auf die Mißstände hingewiesen habe, ist noch keine wesentliche Verbesserung erfolgt. Die Beköstigung ist mehr als mangelhaft und durchaus unzureichend. Aus rein menschlichen Gründen muß hier schleunigst Abhülfe geschaffen werden. Diese Verhältnisse sind ungesetzlich und dürfen nicht länger bestehen“ (P 135/220).

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In zwei Telegrammen hat der StSRkei am 15. 5. zu den Verhaftungen Stellung genommen. Dem RWeM teilte er mit: „Nach Mitteilung des PrIM Severing werden im Ruhrgebiet noch immer vom Militär Verhaftungen vorgenommen, obwohl die vollziehende Gewalt dem Oberpräsidenten übertragen ist. Auftragsgemäß bitte ich dringend, die militärischen Stellen anzuweisen, daß sie künftig von Verhaftungen vollständig Abstand nehmen. Ausnahmen sind höchstens dann zulässig, wenn die Zivilbehörde die Unterstützung des Militärs zur Durchführung bestimmter Verhaftungen in Ergänzung der Polizei ausdrücklich in Anspruch nimmt. – Für beschleunigte Weitergabe des Befehls wäre der Herr RK besonders dankbar“ (R 43 I /2717 , Bl. 193). Das zweite Telegramm war an den RIM gerichtet: „Nach Mitteilung des PrIM Severing finden nach wie vor zahlreiche Verhaftungen im Ruhrgebiet statt, die die Bevölkerung unnötig auf das äußerste erregten. Nachdem die vollziehende Gewalt auf den OPräs. übergegangen ist, kann Schutzhaft nur von Zivilorganen und gerichtliche Haft nur auf Antrag der dem OPräs. unterstehenden Anklagevertretern von den außerordentlichen Kriegsgerichten verhängt werden, abgesehen von etwaigen Verhaftungen durch die ordentlichen Gerichte. Auftragsgemäß bitte ich daher, den OPräs. zu ersuchen, daß er die Anklagevertreter anweist, Haftanträge nur in den dringendsten Fällen zu stellen und von Anträgen namentlich abzusehen, wenn der Täter die Waffen vor dem 2.4.20 niedergelegt hatte. Sollte ausnahmsweise dem Anklagevertreter Haftbefehl auch in einem solchen Falle notwendig erscheinen, so wird zweckmäßig jedesmal die besondere Genehmigung des RegKom. einzuholen sein. – Ferner bitte ich, den OPräs. zu ersuchen, für Stellung von Begnadigungsanträgen gegen zweifelhafte Urteile der Kriegsgerichte zu sorgen“ (R 43 I /2717 , Bl. 194). Auf das Telegramm an den RWeM erwiderte die Heeresleitung (gez. v. Schleicher): „Die Übertragung der vollziehenden Gewalt auf den Herrn OPräs. wurde der Truppe etwa Mitte Mai bekannt. Seit diesem Zeitpunkt haben Verhaftungen nach Meldung der Truppe nicht mehr stattgefunden. Zur Nachprüfung der Angaben des Ministers Severing wird um Mitteilung der einzelnen Fälle gebeten“ (R 43 I /2718 , Bl. 78).

Eine Durchprüfung sämtlicher bereits abgeurteilter Sachen von Amts wegen daraufhin, ob sie sich zu einem Gnadenerweise des Reichspräsidenten eigneten, wurde von den Vertretern der Anklagebehörden wegen Mangels an Arbeitskräften für undurchführbar gehalten; namentlich erscheine es ganz ausgeschlossen, eine solche Prüfung so zu beschleunigen, daß Entscheidungen über eine Begnadigung schon vor den Wahlen getroffen werden können11.

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S. hierzu o. Anm. 10 und Anm. 2 zu Dok. Nr. 87.

[249] Der Oberlandesgerichtspräsident regte schließlich eine Klärung der Frage an, ob die Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschießen seitens der Zivil- oder Militärbehörden erfolgen solle.

gez. von Jacobi,

gez. Kuenzer,

Geheimer Regierungsrat.

Staatsanwalt,

Gendarmerie-Oberst.

gez. Roedenbeck,

gez. Zweigert,

Geheimer Ober-Regierungsrat.

Geheimer Regierungsrat.

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