2.115 (vpa1p): Nr. 114 Der Präsident des Preußischen Landtags Kerrl an den Reichskanzler. 26. August 1932

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[451] Nr. 114
Der Präsident des Preußischen Landtags Kerrl an den Reichskanzler. 26. August 19321

1

Abgedr. auch bei Huber, Dokumente, Bd. 3, Dok. Nr. 463.

R 43 I /2280 , S. 604–607

[Verfassungsrechtliche Stellung der kommissarischen Preußischen Staatsregierung, Wiederherstellung der alten Geschäftsordnung des Preußischen Landtags]

Sehr geehrter Herr Reichskanzler!

Der Reichskommissar der gegenwärtigen kommissarischen Preußischen Regierung, Herr Dr. Bracht, hat mir in persönlicher Unterredung2 mitgeteilt, daß sich die jetzige kommissarische Preußische Regierung nicht dem Landtage, sondern allein dem Herrn Reichspräsidenten verantwortlich fühle. Weiterhin gab Herr Dr. Bracht seiner Auffassung dahin Ausdruck, die kommissarische Regierung Preußens sei druchaus bereit, den Abgeordneten Entgegenkommen zu beweisen. Sie sei auch zur Durchführung der Landtagsbeschlüsse befugt, aber nicht verpflichtet.

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Aufzeichnungen hierüber nicht bei den Akten der Rkei. Die Unterredung hatte nach einem Schreiben Brachts an Kerrl vom 26. 8. am 25.8.32 stattgefunden. Mit dem Schreiben übersandte Bracht dem LTPräs., wie bei der Unterredung zugesagt, „eine kurze Aufzeichnung der von der Reichs- und Staatsregierung vertretenen Auffassung der derzeitigen Rechtslage zwischen Landtag und Regierung“. In der Aufzeichnung heißt es u. a.: Die derzeitige PrStReg. leite „ihre Autorität und Legitimation nicht von einer Stelle des preußischen Landesrechts, also auch nicht von dem Preußischen Landtage her, sondern unmittelbar von dem Reichsoberhaupt, das vom deutschen Volke gewählt ist. […] Die sich aus der Preußischen Verfassung für die Staatsregierung ergebenden Pflichten gegenüber dem Landtage bestehen somit für die gegenwärtige Regierung nicht. Insbesondere hat der Landtag nicht das Recht, Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten aufzustellen und ihre Ausführung zu überwachen, noch können der Landtag und seine Ausschüsse die Anwesenheit der Reichskommissare verlangen, auch würde ein vom Landtag ausgesprochenes Mißtrauensvotum bedeutungslos sein. Eine Verpflichtung zur Verkündung etwaiger Initiativgesetze des Landtags würde nicht bestehen, ebensowenig wie eine Verpflichtung zur Beantwortung Großer und Kleiner Anfragen besteht.“ Dennoch lege die StReg. „größten Wert darauf, während des derzeitigen staatsrechtlichen Zustandes die Geschäfte des Staates in Fühlung und möglichster Harmonie mit dem Landtage zu führen. Sachliche Auskünfte, die der Landtag wünscht, werden daher bereitwilligst erteilt werden, insbesondere werden auch kleine Anfragen beantwortet werden, soweit daran ein sachliches Interesse besteht. Was die Frage der Entsendung von Kommissaren in die Ausschüsse des Landtags betrifft, so werden solche jederzeit zur Verfügung stehen, soweit es sich um Erteilung fachlicher Auskünfte handelt.“ (R 43 I /2280 , S. 622–625). – Zur Vorgeschichte vgl. Dok. Nr. 100, P. 4.

Einer derartigen Annahme gegenüber sehe ich mich nunmehr als Präsident des Landtags, der dem Willen des Volkes entspricht, genötigt, Ihnen und dem Preußischen Volke gegenüber meine schweren staatsrechtlichen Bedenken hervorzuheben. Durch diese Praxis entsteht eine Ausschaltung des Preußischen Landtags, die weder sachlich begründet ist, noch irgendwie in der Verfassung eine Stütze findet. Mein Einspruch, den ich in meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 18. Juli3 formuliert habe, besteht demnach heute in verschärftem Umfange zu Recht. Es war schon damals ein unerträglicher Zustand, daß[452] eine geschäftsführende Regierung nicht gezwungen werden konnte, den Beschlüssen der Legislative zu folgen. Dieser Zustand wird aber keineswegs erträglicher, wenn er, mit anderen Vorzeichen versehen, durch eine vom Herrn Reichspräsidenten mit Hilfe einer Notverordnung eingesetzte kommissarische Regierung eingeführt und auf unbestimmte Zeit verlängert wird.

3

Dok. Nr. 64.

Verfassungsgemäß ist jede Regierung dem Landtage verantwortlich, und verfassungsgemäß hat jeder Minister vor dem Landtag zu erscheinen, sobald es verlangt wird. Die kommissarische Preußische Regierung hat fernerhin Maßnahmen getroffen, die ihrem eigentlichen Wesen, nämlich der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung, also der Behebung eines Notstandes, in keiner Weise entsprechen. Die Pflicht der kommissarischen Preußischen Regierung ist und war es lediglich, sich auf die Wiederherstellung verfassungmäßiger Zustände zu beschränken4. Statt dessen hat die kommissarische Regierung eine Verwaltungsreform in Preußen durchgeführt5, die sowohl im Landtag wie in der breiten Masse der Bevölkerung tiefgehende Verwunderung ausgelöst hat und die Annahme aufkommen ließ, als habe man bei der Einsetzung des Reichskommissars weniger die Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung als die Durchführung gewisser anderer Ziele unter Ausschaltung des Landtags im Auge gehabt. Deshalb fühle ich mich als Präsident des Landtags verpflichtet, auf das schärfste Protest gegen die Durchführung von Maßnahmen zu erheben, von denen noch nicht feststeht, ob sie den Interessen des Preußischen Volkes dienen, und ich bitte dringend, für die Zukunft von der Durchführung ähnlicher Vorhaben unter Ausschaltung des Landtags Abstand zu nehmen. Anderenfalls muß befürchtet werden, daß die bereits hervorgerufene Beunruhigung weiterhin verschärft wird.

4

Vgl. dazu Dok. Nr. 108, dort bes. Anm. 9.

5

Gemeint sind die VOen vom 30. 7. und 1. 8. betr. Aufhebung von Amtsgerichten, Neugliederung von Landkreisen und Auflösung des Regierungsbezirks Stralsund (Pr. Gesetzsammlung, S. 253, 255, 277). Zur Behandlung in pr. Kabinett s. Dok. Nr. 87.

Als Ursache der bestehenden verfassungswidrigen Zustände hatte ich in meinem bereits oben erwähnten Schreiben vom 18. Juli jene Geschäftsordnungsänderung nachgewiesen, die auf Veranlassung der abgesetzten Minister durch den früheren Landtag vorgenommen und durch eine von den Kommunisten bis zum Zentrum reichende Mehrheit des neuen Landtags bestätigt war6. Es war der Plan der abgesetzten Regierung, mit dieser Geschäftsordnungsänderung eine Führung der Preußischen Regierung durch die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei zu verhindern. Aus diesem Grunde hatte ich in meinem Schreiben vom 18. Juli nicht etwa die Einsetzung eines Reichskommissars gefordert, sondern zur Wiederherstellung verfassungsgemäßer Zustände für hinreichend angesehen, daß

6

Vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 54.

1.) der Herr Reichspräsident eine Notverordnung erließe, durch welche die verfassungwidrige Geschäftsordnungsänderung aufgehoben würde,

und daß

2.) bis zur Bildung der neuen Regierung vorübergehend die Preußische Polizei vom Reiche übernommen werden solle.

[453] Inzwischen steht mir ein staatsrechtliches Gutachten7 zur Verfügung, in dem der von mir dargelegten Rechtsauffassung beigetreten wird, daß für die Gültigkeit der Geschäftsordnungsänderung eine Zweidrittelmehrheit notwendig gewesen wäre. Die Geschäftsordnungsänderung ist somit nichtig.

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Nicht ermittelt.

Der Herr Reichspräsident ist zwar über meine Forderung hinausgegangen und hat durch Notverordnung die gesamte Preußische Regierung in die Hände des Reichskommissars überführt; umsomehr vermisse ich aber, daß meinem Ersuchen um Aufhebung der verfassungswidrigen Geschäftsordnungsänderung bisher in keiner Weise Rechnung getragen worden ist. Das Entscheidende wurde demnach vermieden, und die alte Ursache, durch welche die verfassungwidrigen Zustände in Preußen herbeigeführt sind, blieb bestehen.

An Sie, sehr geehrter Herr Reichskanzler, richte ich deshalb noch einmal die Bitte, dem Herrn Reichspräsidenten den Erlaß einer Notverordnung vorzuschlagen, durch welche die verfassungswidrige Geschäftsordnungsänderung für nichtig erklärt wird. Der Herr Reichspräsident hat bekanntlich für die peinliche Befolgung der Verfassungsrechte stets Sorge getragen; das läßt mich hoffen, daß er auch meinem Verlangen nach Wiederherstellung völlig verfassungsrechtlicher Zustände in Preußen entsprechen wird8.

8

Zur Erwiderung des RK s. Dok. Nr. 118.

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Kerrl

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