2.117 (vpa1p): Nr. 116 Plan des Reichsfinanzministers zur Entlastung der Wirtschaft durch Ausgabe von Steueranrechnungsscheinen. 27. August 1932

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[455] Nr. 116
Plan des Reichsfinanzministers zur Entlastung der Wirtschaft durch Ausgabe von Steueranrechnungsscheinen. 27. August 19321

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Die Grundlagen dieses Planes und seine Aufstellung durch den RFM waren in der Ministerbesprechung am Nachmittag des 26. 8. (Dok. Nr. 113, dort auch Anm. 5) beschlossen worden. Der Plan wurde in der Ministerbesprechung am 27. 8. verteilt und eingehend beraten (Dok. Nr. 117, P. 1).

R 43 I /1457 , S. 361–365

I. Die Steuern sowie die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in der bisherigen Weise und Höhe weiter erhoben.

II. Für folgende in der Zeit vom 1.10.1932 bis 30.9.1933 fällig werdende und eingezahlte Steuern werden sogenannte Steueranrechnungsscheine ausgegeben:

Umsatzsteuer,

Gewerbesteuer,

Grundsteuer und

Beförderungssteuer.

Die Scheine werden ausgegeben bei der Umsatzsteuer in Höhe der Hälfte, bei der Gewerbesteuer in Höhe von 2/5, bei der Grundsteuer in Höhe von ¼ und bei der Beförderungssteuer in voller Höhe.

Die Summe des Wertes der Steueranrechnungsscheine beträgt hiernach bei der:

Umsatzsteuer

750 Millionen RM,

Gewerbesteuer

260 Millionen RM,

Grundsteuer

260 Millionen RM,

Beförderungssteuer

200 Millionen RM

zusammen rd.

1 470 Millionen RM.

III. Ferner werden 700 Millionen RM für die Betriebe zur Verfügung gestellt, die

in der Zeit vom 1.10.1932 bis 30.9.1933 mehr Arbeiter beschäftigen als in der entsprechenden Zeit des Vorjahres (1.10.1931 bis 30.9.1932).

Diese Mittel ergeben die Möglichkeit, den Betrieben einen Zuschuß zu geben, die nach dem 1.10.1932 die Zahl ihrer Arbeiter und Angestellten erhöhen. Diesen Betrieben soll gegeben werden in Form von Anrechnungsscheinen:

400 RM aufs Jahr gerechnet für den neueingestellten Arbeitnehmer; das würde eine Mehreinstellung bis zu 1¾ Millionen Arbeiter ermöglichen.

IV. Die Steueranrechnungsscheine werden in folgender Weise ausgestaltet und bei der Entrichtung von Steuern angenommen:

Die Scheine werden in Werten von 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 RM ausgegeben.

Ein Anspruch auf Aushändigung eines Steueranrechnungsscheines entsteht[456] für den Steuerpflichtigen, sobald er auf alle zu II. genannten Steuern einen anrechnungsfähigen Betrag von 10 RM eingezahlt hat. Bleibt seine gesamte Einzahlung auf die genannten Steuern bis zum 30.9.1933 unter 10 RM, so hat er keinen Anspruch auf Aushändigung eines Steueranrechnungsscheines.

Die Steueranrechnungsscheine werden von den Finanzämtern ausgegeben, denen die mit der Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer betrauten Landes- und Gemeindebehörden hierzu die erforderlichen Mitteilungen über die anrechnungsfähigen Beträge zu machen haben; Kontrollvorschriften für Landes- und Gemeindebehörden nötig.

Die Steueranrechnungsscheine werden vom 1.4.1934 ab von den Finanzämtern bei der Entrichtung von Reichssteuern (Besitz- und Verkehrssteuern sowie Zöllen und Verbrauchssteuern) mit Ausnahme der Einkommensteuer in Zahlung genommen, und zwar 5 Jahre lang in jedem Jahre in Höhe von 1/5 ihres Nennwertes. Für den hiernach bei der Steuerentrichtung in einem Jahre noch nicht anzunehmenden Teilbetrag eines Scheines (im ersten Jahre also für 4/5, im zweiten Jahre für 3/5, im dritten Jahre für 2/5, im vierten Jahre für 1/5 des Nennwerts des urkundlich ausgegebenen Scheines) erhält der Steuerpflichtige bei der Hingabe des Scheines einen neuen Schein ausgehändigt, der von anderer Farbe ist und vom folgenden Jahre ab in gleicher Weise bei der Steuerentrichtung in Zahlung gegeben werden kann.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat in der Zeit vom 1.4.1934 bis 31.3.1935 200 RM Vermögenssteuer zu zahlen. Er ist im Besitz von Steueranrechnungsscheinen im Betrage von 1000 RM. Dann kann er die 200 RM Vermögenssteuer durch Hingabe der 1000 RM Steueranrechnungsscheine zahlen und erhält von der Finanzkasse 800 RM neue Anrechnungsscheine zurück, die bei Zahlungen nach dem 1.4.1935 jährlich mit 200 RM angenommen werden.

Die Scheine werden auf diese Weise bis zum 31.3.1939 sämtlich in Zahlung genommen.

Die Belastung des Haushalts durch die Annahme der Scheine kann jährlich höchstens 434 Millionen RM betragen.

Die Steueranrechnungsscheine sind negoziabel2 und werden an der Börse eingeführt. Sie werden von der Börsenumsatzsteuer befreit.

2

D. h. handelbar.

Kursregelung durch das Reich könnte in Aussicht genommen werden, wird aber kaum erforderlich sein.

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