Text
Nr. 14
Der Reichsminister des Innern an die Reichsminister. 7. Juni 1932
R 43 I/1871, Bl. 142–143 Umdruck1
- 1
Das Schreiben wurde vom RIM unter dem gleichen Datum auch an die Landesregierungen übersandt. Vgl. z. B. GLArch. Karlsruhe 233/25721.
Betrifft:Richtlinien für die Verkündung von Verordnungen nach Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung durch den Rundfunk.
Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I, S. 959) schreibt in § 1 Abs. 1 und 2 für die Verkündung von Rechtsverordnungen ihre Aufnahme in bestimmte amtliche Veröffentlichungsblätter (Reichsgesetzblatt, Reichsministerialblatt, Deutscher Reichsanzeiger usw.) vor. Verordnungen, die auf Grund Art. 48 RVerf. ergehen, können jedoch nach § 1 Abs. 3 des genannten Gesetzes auch in anderer Weise rechtswirksam verkündet werden. Bei Schaffung dieser Vorschrift ging man davon aus, daß in Zeiten, in denen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet ist, der Druck und die Ausgabe der amtlichen Veröffentlichungsblätter unmöglich sein könne und daß deshalb die verordnenden Stellen (Reichspräsident,[37] von ihm ernannte Kommissare usw.) für die Verkündung ihrer Verordnungen möglichst große Freiheit haben und in der Lage sein müßten, jede zweckentsprechende Art der Verkündung (Veröffentlichung in einem Not-Gesetzblatt, in Tageszeitungen, durch Maueranschlag usw.) zu wählen (vgl. die Begründung des Entwurfs des genannten Gesetzes Nr. 6233 der Drucksachen des Reichstags I. Wahlperiode). Was nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall gelten sollte, daß die amtlichen Veröffentlichungsblätter überhaupt nicht erscheinen können, muß bei richtiger Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens selbstverständlich auch dann gelten, wenn die Verkündung von Verordnungen auf Grund Art. 48 RVerf. so dringlich ist, daß sie bei Benutzung der amtlichen Veröffentlichungsblätter nicht rechtzeitig genug erfolgen würde.
Die Rechtswirksamkeit der Verkündung von Verordnungen auf Grund Art. 48 RVerf. durch den Rundfunk ist somit nach § 1 Abs. 3 des erwähnten Gesetzes außer Zweifel. Die Bedenken rechtlicher Art, die Hachenburg und Bing in der Deutschen Juristen-Zeitung 1931, S. 1308 f. geltend gemacht haben2, sind im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte, den Wortlaut und den Zweck des § 1 Abs. 3 des in Rede stehenden Gesetzes nicht gerechtfertigt. Da indessen nicht zu verkennen ist, daß die Verkündung durch den Rundfunk gegenüber der gewöhnlichen Verkündungsart mancherlei Zweifel und Nachteile tatsächlicher Art im Gefolge haben kann, empfiehlt es sich bei dieser außergewöhnlichen Verkündungsart, nach folgenden einheitlichen Richtlinien zu verfahren:
- 2
In dem Artikel hatten die Rechtsanwälte Hachenburg und Bing unter Hinweis auf die Verkündung der NotVO vom 30.9.31 im Rundfunk, die „nach ausdrücklicher Erklärung des Ansagers“ die übliche Verkündung im Reichsgesetzblatt „ersetzen“ sollte, nicht gegen die rechtliche Zulässigkeit der Rundfunkverkündung Bedenken erhoben, sondern wegen möglicher Rechtsunsicherheiten, die ein solches Vorgehen hervorrufen könne. Sie hatten u. a. ausgeführt: „Es ist dringend zu wünschen, daß sich die Verkündung im Rundfunk nicht wiederholt. Sie leidet daran, daß niemand vorher sich auf die Mitteilung des Gesetzes vorbereiten kann. Die Verkündung erfolgt spontan ohne vorherige Mitteilung. Es ist reiner Zufall, wer die Verkündung hört. Dazu kommt die Unsicherheit der mündlichen Mitteilung. Wer kann mit absoluter Sicherheit nachträglich feststellen, was gesagt wurde? Der Ansager kann sich, was oft vorkommt, versprechen, ohne es zu merken. Dann bleiben die falschen Ansagen maßgebend. Sie werden nicht dadurch korrigiert, daß nachträglich ein anderer Text etwa im RGBl. steht. Sie sind so in Kraft getreten, wie sie mitgeteilt wurden. Und wer kann mit Sicherheit eine solche Mitteilung einwandfrei aufnehmen? So gut wie heute durch den Rundfunk könnte morgen durch Ausruf von dem Balkon eines Ministeriums eine Verordnung rechtsgültig verkündet werden.“
1. Von der Verkündung durch den Rundfunk ist nur in solchen dringenden Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, in denen diese Art der Verkündung durch das Reichsinteresse geboten erscheint.
2. Empfangs- und Vermittlungsstelle für die durch den Rundfunk zu verkündenden Verordnungen ist die als Zentralstelle für den Rundfunknachrichtendienst anerkannte „Drahtloser Dienst, Aktiengesellschaft“ (Dradag) in Berlin SW 11, Stresemannstr. 1013.
- 3
Die Dradag (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 20) wurde am 1.10.32 im Zuge der Neugestaltung des Rundfunks aufgelöst und durch die der Reichsrundfunkgesellschaft angegliederte Stelle „Der Drahtlose Dienst“ ersetzt. Demgemäß bat der RIM mit Schreiben an die Reichsminister vom 8. 10. (zugleich auch die Landesregierungen, vgl. z. B. GLArch. Karlsruhe 233/25721), in Ziffer 2 der „Richtlinien“ hinter dem Wort „anerkannte“ den folgenden neuen Text einzufügen: „Stelle ‚Der Drahtlose Dienst‘ bei der Reichsrundfunkgesellschaft in Berlin-Charlottenburg 9, Masurenallee, Haus des Rundfunks“.
[38] 3. Die Bekanntgabe der Verordnung erfolgt auf dem Deutschlandsender unter möglichst gleichzeitiger Übertragung auf alle anderen deutschen Sender4.
- 4
In seinem Schreiben vom 8. 10. (vgl. oben Anm. 3) bat der RIM außerdem, in Ziffer 3 der „Richtlinien“ folgendes „nachzutragen“: „Die Zeit der Bekanntgabe ist fernmündlich der Funkbetriebszentrale beim Polizeipräsidium Berlin (Berolina 0023) spätestens ½ Stunde vor der nächstliegenden cq-Zeit (d. s. die Zeiten im Laufe jedes Tages, zu denen die Polizeihauptfunkstelle beim Polizeipräsidium Berlin mit den am Sitze der Landesregierungen befindlichen Polizeifunkstellen der deutschen Länder regelmäßig in Verbindung steht) mitzuteilen mit dem Ersuchen, die Innenministerien der deutschen Länder durch Polizeifunkspruch auf die bevorstehende Bekanntgabe aufmerksam zu machen. – Die cq-Zeiten der Polizeihauptfunkstelle beim Polizeipräsidium Berlin sind: 0800, 1100, 1400, 1800, 2400 Uhr. – Schaumburg-Lippe und Lippe-Detmold nehmen am Polizeifunkdienst nicht teil. Die Regierungen dieser beiden Länder müssen daher, falls es aus irgendwelchen Gründen notwendig erscheint, von der die Bekanntgabe veranlassenden Dienststelle durch Reichsdiensttelegramm auf die Zeit der Bekanntgabe aufmerksam gemacht werden.“
4. Die ausdrücklich als „Verkündung“ zu bezeichnende Bekanntgabe auf dem Deutschlandsender hat die konstitutive Wirkung einer Verkündung im Rechtssinne mit der Folge, daß ihr Zeitpunkt der Zeitpunkt der Verkündung ist. Auch soweit eine gleichzeitige Übertragung der Verkündung auf die übrigen deutschen Sender nicht möglich ist, hat die Bekanntgabe auf dem Deutschlandsender die erwähnte konstitutive Wirkung. Die spätere Bekanntgabe auf den anderen deutschen Sendern, auf die eine Übertragung zunächst nicht möglich war, ist in diesem Falle ausdrücklich als „Bekanntgabe einer bereits verkündeten Verordnung“ zu bezeichnen mit dem Zusatz, daß die Verkündung bereits am … um … Uhr … Minuten auf dem Deutschlandsender erfolgt ist.
5. Sollte die Verkündung auf dem Deutschlandsender ausnahmsweise nicht möglich sein, so bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen der Dienststelle, die die Verkündung der Verordnung zu veranlassen hat, und der Dradag dahin, welcher Sender die „Verkündung“ vorzunehmen hat.
6. Vor der Verkündung einer Verordnung durch den Rundfunk, und zwar wenigstens 5 bis 10 Minuten vor ihr, soll durch den Ansager auf die bevorstehende Verkündung hingewiesen werden, damit Interessenten in der Lage sind, sich auf das Mitschreiben vorzubereiten.
7. Die Verkündung wird gleichzeitig bei und von der sie durchführenden Rundfunkgesellschaft auf eine Schallplatte aufgenommen mit der Angabe, wer die Verkündung der Verordnung durchgesprochen hat und wann die Verkündung erfolgt ist. Diese Angabe hat zu lauten: Verkündet auf dem Deutschlandsender (oder dem …-Sender) am … um … Uhr … Minuten Sprecher Herr …“. Die Platte ist im Archiv der Reichsrundfunkgesellschaft aufzubewahren.
8. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen maßgebend, d. h. sie tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft, es sei denn, daß in der Verordnung selbst ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt ist (z. B.: Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft).
9. Eine durch den Rundfunk verkündete Verordnung ist nachher alsbald im Reichsgesetzblatt, gegebenenfalls auch in dem sonst in Frage kommenden amtlichen[39] Veröffentlichungsblatt zu veröffentlichen mit einer Fußnote, die auf die bereits durch den Rundfunk erfolgte Verkündung hinweist. Diese Fußnote hat zu lauten: „Diese Verordnung ist auf dem Deutschlandsender (oder …-Sender) am … um … Uhr … Minuten verkündet worden.“
10. Bei der Abfassung von Verordnungen, die durch den Rundfunk verkündet werden sollen, gelten die Grundsätze der §§ 35 und 36 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil, in erhöhtem Maße5. Besonders ist zu beachten, daß die Verordnungen nicht gelesen, sondern mit dem Ohre aufgenommen werden. Es ist daher auf eine möglichst einfache und für jedermann leicht verständliche Sprache unter Vermeidung langer und mehrfach geschachtelter Sätze sowie unter möglichster Weglassung von Verweisungen, Bezugnahmen, Abkürzungen und Sätzen oder Worten in Klammern der größte Wert zu legen6.
- 5
In § 35 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil, vom 1.5.24 (Separatdruck Berlin 1926 u. ö.) heißt es u. a. „Jedes Gesetz soll so gefaßt werden, daß der leitende Gedanke klar hervortritt und nicht erst umständliche Schlußfolgerungen notwendig sind, um ihn zu erkennen.“ Und in § 36: „Gewundene juristische Satzgefüge sind zu vermeiden. Der aktive Satz ist dem passiven, der passive der Umschreibung (‚erfolgt‘ usw.) vorzuziehen.“
- 6
Zum Fortgang s. Dok. Nr. 20.
Frhr. v. Gayl