1.26 (str2p): Nr. 140 Das Thüringische Staatsministerium an den Reichskanzler. Weimar, 15. Oktober 1923

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Nr. 140
Das Thüringische Staatsministerium an den Reichskanzler. Weimar, 15. Oktober 1923

R 43 I /2314 , Bl. 141–147

[Betrifft: Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes1.]

Dem Herrn Reichskanzler beehren wir uns die ergebene Bitte vorzutragen, den Herrn Reichspräsidenten zu veranlassen, die Verordnung vom 26. September 19232, betreffend die Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes alsbald aufzuheben3. Zur Begründung unserer Bitte gestatten wir uns die nachfolgenden Tatsachen anzuführen:

I. Die Thüringische Landesregierung hat sich von jeher die Sicherung der Einheit des Reiches und den Schutz der Republik zu ihrer vornehmsten Aufgabe gemacht. Durch eine strenge Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen ist es in Thüringen erreicht worden, daß – wie wohl nur in wenigen deutschen Ländern – unmittelbare Gefahren für die Republik nicht bestanden haben noch bestehen4. Aus diesem Grunde haben wir von Anfang an bezweifelt,[589] ob eine so außerordentliche Maßnahme, wie sie die Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes darstellt, für Thüringen notwendig gewesen ist. Die auf Grund des militärischen Ausnahmezustandes von dem Inhaber der vollziehenden Gewalt, Generalleutnant Reinhardt in Stuttgart, ergriffenen Maßnahmen bergen aber je länger je mehr die Gefahr in sich, die Grundlage der Befestigung der Republik in der thüringischen Bevölkerung, nämlich das absolute Vertrauen der Mehrheit der Bevölkerung zu den Maßnahmen der Regierung, zu erschüttern. Die ist um so bedenklicher, als der militärische Ausnahmezustand für Thüringen in eine Zeit hineintraf, in der durch eine Umbildung der Regierung im Sinne der Heranziehung weiterer Schichten des werktätigen Volkes zur verantwortlichen Mitarbeit5 eine Verbreiterung der republikanischen Basis der Regierungstätigkeit gefunden werden sollte.

Aus diesen Gesichtspunkten heraus bedeuten die Verfügungen des Generals in bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Pressefreiheit, das Streikrecht und die Organisationen von sogenannten Hundertschaften und Sturmtrupps eine Gefährdung der Stärkung der republikanischen Kräfte Thüringens6. Insbesondere ist es äußerst bedenklich, wenn von seiten des Wehrkreiskommandos das Verbot antirepublikanischer Veranstaltungen nicht mit gesetzlich strafbaren Tatbeständen belegt, sondern rein politisch gefühlsbetont das Verlangen gestellt wird, alle Versammlungen der Kommunistischen Partei zu verbieten, andererseits aber die Verfügung ergangen ist, daß vaterländische Feiern – unter die unter Umständen auch die sogenannten „Deutschen Tage“ fallen sollen – dem Wehrkreiskommando zur Genehmigung angemeldet werden[590] sollen7. Da „Deutsche Tage“ in Thüringen nachweislich Versammlungen gemeingefährlich bewaffneten nationalsozialistischen Gesindels sind, das – wir verweisen auf den über den am 9. September 1923 in Gotha veranstalteten „Deutsche Tag“ an den Reichsminister des Innern gegebenen Bericht8 – keiner Staatsautorität Folge leistet, sondern der Staatsgewalt Widerstand entgegensetzt, so muß diese Einseitigkeit des Wehrkreiskommandos, die sich gegen die verfassungstreue Bevölkerung richtet, schwerste Besorgnis erregen.

Gleich einseitig ist das Wehrkreiskommando in der Frage der Einschränkung der Pressefreiheit vorgegangen. Es hat alle kommunistischen Zeitungen verboten9, ist aber bisher gegen Deutsch-völkische Hetzorgane in keiner Weise eingeschritten, so daß wir uns jetzt zu der Erklärung gezwungen gesehen haben, daß wir gegen diese Zeitungen auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Republik vorgehen müßten, sofern das Wehrkreiskommando auch weiterhin gegen sie nicht einschreitet. Daß die thüringischen Polizeibehörden in bezug auf die Überwachung der Presse ihre Pflicht getan haben, beweisen die Maßnahmen – ohne daß Verfügungen des Wehrkreiskommandos vorgelegen hätten – der Jenaer Polizei am 30. September 192310, die vorgenommen worden sind, ohne daß vom Wehrkreiskommando Anordnungen dazu vorgelegen hätten. Neben diesem einseitigen Presseverbot aber ist es von verhängnisvoller Tragweite, die Herstellung und den Vertrieb von Flugblättern jeder Art[591] zu verbieten11. Wie sich bei einer solchen Anordnung die regierungsbildenden Parteien oder die Opposition ihren Wählern verständlich machen sollen, ist uns schlechterdings unerfindlich. Auch diese Maßnahme richtet sich in Thüringen einseitig gegen diejenigen Bevölkerungskreise, die durch ihr bisheriges Verhalten sich noch in keinem Falle einer Verfassungsfeindlichkeit schuldig gemacht haben12.

Eine offene Parteinahme aber bedeutet es, wenn durch eine Anordnung des Inhabers der vollziehenden Gewalt jede Aufforderung zum sogenannten Generalstreik verboten und strafbar sein soll. Wir haben bestimmt, daß jeder Streik in lebenswichtigen Betrieben verboten wird13. Das Wehrkreiskommando hat mitgeteilt, sich damit nicht einverstanden erklären zu können, hat es aber auch unterlassen, uns eine Begriffsbestimmung dessen, was es als Streikverbot verhängt wissen will, zu geben. Es ist jedoch – abgesehen davon – jetzt schon ein ganz unmöglicher und unerträglicher Zustand, daß die Unternehmer in lebenswichtigen Betrieben, beispielsweise dem Braunkohlenbergbaurevier[592] von Meuselwitz-(Rositz), dieses Streikverbot benutzen, um die Löhne zu drücken und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerschaft ganz allgemein zu verschlechtern. Wenn hier nicht gegen die Unternehmerseite eingegriffen wird – und wir zweifeln daran, daß der Inhaber der vollziehenden Gewalt dazu überhaupt in der Lage ist – so muß für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Schlimmste befürchten werden14. Denn allen Verboten entgegen ist mit Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß alsdann doch größere Arbeitsniederlegungen zu verzeichnen sein werden, die die Staatsgewalt einfach nicht verhindern kann, ebensowenig wie sie dann verhindern könnte, daß Versammlungen, Umzüge unter freiem Himmel usw. in einem Revier, wo Tausende von Arbeitern auf engstem Raum zusammengedrängt sind, stattfinden.

Schließlich weisen wir noch darauf hin, daß angesichts des Umstandes, daß im benachbarten Bayern schwerbewaffnete Kampfverbände ungehindert ihr Unwesen treiben dürfen, das Verbot der sogenannten Hundertschaften und Sturmtrupps in Thüringen Aufregung und Besorgnis in die verfassungstreue Bevölkerung hineintragen muß, wenn es etwa so gemeint sein sollte, daß damit die lediglich zum Schutz des Eigentums, der Einrichtung und Veranstaltungen verfassungstreuer Parteien getroffenen Selbstschutzverbände aufgelöst werden15.

II. Alle diese Maßnahmen, die dem Zwecke der Verordnung vom 26. September 1923, der Republik einen verstärkten Schutz zu geben, nach Auffassung der thüringischen Landesregierung schnurstracks zuwiderlaufen, erklären sich wohl daraus, daß zunächst unterlassen worden ist, dem Militärbefehlshaber einen erfahrenen Staatsmann zur Seite zu stellen16, der in der Lage[593] wäre, unter genauer Kennntnis der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse des Wehrkreises die Auswirkungen der Verfügung des Generals zu überschätzen. Leider aber hat der Herr Generalleutnant Reinhardt – obgleich ihm der Regierungskommissar fehlt – trotz der großen Ausdehnung und trotz der starken Verschiedenheiten in den einzelnen Teilen seines Wehrkreises, nicht den Versuch gemacht, sich vor dem Erlaß seiner Verfügungen mit der thüringischen Landesregierung ins Benehmen zu setzen und die landsmannschaftliche Eigenart der einzelnen Teile des Wehrkreises V, die gerade für die Wehrmacht gesetzlich garantiert ist, irgendwie zu beachten17. Die weite Entfernung unserer Landeshauptstadt von Stuttgart und die geringe Belegung des Landes Thüringen mit Reichswehrtruppen, die zudem nur an der Nord- und Westgrenze Thüringens garnisoniert sind und deren Kommandeure die eigentlichen Kraftpunkte des öffentlichen Lebens Thüringens, die Mitte und vor allem den industriellen Osten, überhaupt nicht kennen, der Umstand, daß Thüringen keinen Landskommandanten hat, mögen im Einzelnen zu diesen Mißgriffen beigetragen haben. Darüber hinaus aber macht sich leider in der Haltung der Reichswehr in Thüringen eine besondere militärische Psychologie bemerkbar, die von der gesamten Öffentlichkeit nicht widerspruchslos hingenommen werden kann. So hat sich der Kommandeur des Reichswehrbataillons in Eisenach eines schweren Übergriffes schuldig gemacht, indem er sich, ohne einen Befehl erhalten zu haben, unmittelbar nach Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes die Polizeigewalt angemaßt hat. Zwar sind seine Eingriffe in das öffentliche Leben auf schriftliche Beschwerde der thüringischen Landesregierung hin beim Inhaber der vollziehenden Gewalt rückgängig gemacht worden18. Ein Bedauern über diesen Übergriff ist aber weder vom Inhaber der vollziehenden Gewalt, noch von dem betreffenden Offizier ausgesprochen worden. Diese Haltung ist um so unfreundlicher, als der Offizier während der Zeit seiner Amtsanmaßung als Ortspolizeiverwalter in Eisenach es u. a. unternommen hat, eine Versammlung des Ortsausschusses des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes militärisch überwachen zu lassen und eine Funktionärversammlung der Vereinigten Sozialdemokratischen Partei zu verbieten19.

[594] Eine besondere völlig ungerechtfertigte Auswirkung des Ausnahmezustandes ist auch der Versuch des Inhabers der vollziehenden Gewalt, in ein schwebendes Dienststrafverfahren gegen den Stadtdirektor in Eisenach wegen grober Pflichtwidrigkeiten in Staatsauftragsangelegenheiten einzugreifen und die teilweise Suspendierung dieses Beamten von der Ausübung von Staatsauftragsangelegenheiten (Sicherheits- und Kriminalpolizei) rückgängig zu machen. Es dürfte einzig dastehen, daß versucht wird, ein förmliches Dienststrafverfahren mit seinen Begleitumständen als eine politische Maßregelung darzustellen. Wir haben in dieser Sache bei den zuständigen Stellen bereits Vorstellungen erhoben und müssen einen solchen Eingriff mit Entschiedenheit zurückweisen20. – Schließlich bedauern wir außerordentlich, daß eine weitere durch nichts begründete Handlung der Reichswehr in der Nacht vom 13.–14. Oktober 1923 drei thüringischen Landeseinwohnern in Meiningen das Leben gekostet hat und andere schwere Verletzungen davongetragen haben. Wir werden in dieser Angelegenheit das Ergebnis der Ermittlungen des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Meiningen abwarten, stellen aber heute schon fest, daß die Reichswehr von keiner Stelle in Meiningen – weder von dem verantwortlichen Ortspolizeiverwalter, noch von dem technischen Leiter des kommunalen Polizeidienstes, noch von einem polizeilichen Unterführer – zum Einschreiten aufgefordert worden ist. Wir stellen weiter fest, daß die thüringische Bevölkerung es bisher gewöhnt war, daß die Landespolizei selbst Störungen der öffentlichen Ordnung, bei denen Zehntausende von Menschen beteiligt waren, ohne Waffengebrauch beseitigen konnte. Es ist deshalb ein für das öffentliche Leben Thüringens unerhörter Vorgang, daß eine Reichswehrabteilung, die noch nicht einmal von einem Offizier befehligt wird, bei dem Versuch, Betrunkene zu trennen, Menschenleben tötet. Dieses Vorgehen wäre[595] sicherlich nicht zu verzeichnen, wenn sich nicht einzelne Personen der Reichswehr – verursacht durch den militärischen Ausnahmezustand – im Besitz eines besonderen Kraftgefühls befänden, das sich ausleben will21.

Zusammenfassend müssen wir also zur Begründung unserer oben ausgesprochenen Bitte sagen, daß der Ausnahmezustand in Thüringen nicht in der Art und dem Umfang, wie er verhängt worden ist, nötig war und in der Methode, wie er ausgeführt wird, täglich mehr seinem eigentlichen Zweck, dem Schutze der Republik, durch eine schablonenhafte Anwendung von nicht zu Ende gedachten Verfügungen schadet. Soll ein ursprünglicher Zweck weiterverfolgt werden, so ist es nach der Auffassung der thüringischen Landesregierung eine Notwendigkeit ihn zu beseitigen. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen reichen bei strenger Anwendung durch Verwaltung, Polizei und Gerichte durchaus aus, den Schutz der Republik zu garantieren. Sollte die Rücksicht auf andere Länder des Reiches es notwendig machen, daß Ausnahmebestimmungen auch weiter getroffen werden, so würde unseres Ermessens der zivile Ausnahmezustand genügend Mittel dazu bieten22.

Wir beehren uns zu bemerken, daß wir Abschrift dieser Bitte dem Herrn Reichsminister des Innern, dem Herrn Reichswehrminister, dem Herrn Reichspräsidenten sowie einer Anzahl von Länder-Regierungen, bei denen wir das gleiche Interesse voraussetzen, zugestellt haben.

Frölich

Fußnoten

1

Das Schreiben ist auch abgedruckt in der vom Thüring. StMin. dem Präs. des thüring. LT am 19.11.23 zugesandten Dokumentenzusammenstellung „Der militärische Ausnahmezustand in Thüringen“ (R 43 I /2314 , Bl. 220–238).

2

S. Dok. Nr. 83 P. b.

3

Wienstein bat am 20.10.23, den entsprechenden Antrag Anhalts (s. Dok. Nr. 139) beizufügen.

4

In einem Aufruf des Thüring. StMin. war am 27.9.23 zur Verhängung des Ausnahmezustandes ausgeführt worden: „Das Land Thüringen hat in dieser Zeit die Aufgabe, im Interesse der Reichsregierung alles zu tun, um die Anordnungen der Reichsregierung zu unterstützen. – Die Regierung des Landes Thüringen steht in ständiger Verbindung mit der Reichsregierung, um für Thüringen selbst stets alle Maßnahmen zu treffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Schutz der Republik erforderlich sind. – An die Bevölkerung Thüringens richten wir die Aufforderung, sich nicht zu unüberlegten Handlungen verleiten zu lassen, sondern ruhige und klare Überlegung zu bewahren, und in allen Lagen streng den Weisungen der durch Verfassung und Gesetze berufenen Behörden des Reiches und des Landes zu folgen“ (R 43 I /2314 , Bl. 221).

5

Im zweiten Kabinett Frölich (16./25. 10.–7.12.23) waren die Posten des JM, des WiM und des Staatsrats für Gotha mit Kommunisten besetzt; s. dazu G. Witzmann, Thüringen von 1918–1933, S. 94 f.

6

Reinhardt hatte am 28.9.23 als Verfügung an sämtliche Regierungsstellen seines Wehrkreises erlassen: „Der Ernst der Lage macht es erforderlich, für die nächste Zeit eine Einschränkung in Versammlungen anzuordnen. – Ich ersuche daher, zunächst alle öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen, Umzüge und Aufzüge unter freiem Himmel zu verbieten und alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen von der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde abhängig zu machen. – Gegen jede Handlung, die zum Generalstreik oder zum Bürgerkrieg auffordert, ist sofort einzuschreiten“ (R 43 I /2703 , Bl. 204); vgl. dazu G. Witzmann, Thüringen von 1918–1933, S. 92 ff. Ausführungsanordnungen hierzu ergingen vom thüring. JMin. am 29.9.23 sowie am 30.9.23 an die Polizeiabteilungen durch Polizeioberst Müller-Brandenburg, der u. a. erklärte: „Es ist hierbei ohne Ansehen der Person zu handeln und mit voller Objektivität zu verfahren. Ich brauche nicht noch einmal besonders zu betonen, daß ebensowenig kommunistische Umzüge u.s.w. zu dulden sind, wie Umzüge des Jungdeutschen Ordens, Stahlhelms und sonstiger rechtsradikaler Formationen. Auch ist energisch in der gleichen Weise gegen Trupps einzuschreiten, die unter der Flagge, sie sammeln sich, um zur Reichswehr zu stoßen, sich bemerkbar machen. Solche Trupps, insbesondere ihre Urheber und Führer, verstoßen gegen das Verbot militärischer Verbände, der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. Mai 1921, Reichsgesetzbuch Seite 711, 1921, Nr. 57“ (R 43 I /2314 , Bl. 222).

7

Am 30.9.23 (Ausführungsbestimmungen vom 1.10.23) hatte das Thüring. StMin. ein Verbot für öffentliche Umzüge und Versammlungen erlassen und in § 2 u. a. angeordnet: „Alle antirepublikanischen Versammlungen in geschlossenen und gedeckten Räumen sind verboten, insbesondere ist die Veranstaltung sogenannter ‚Deutscher Tage‘ untersagt.“ Dazu führte Reinhardt in einem Schreiben an das StMin vom 3.10.23 aus: „Durch die besondere Hervorhebung der ‚Deutschen Tage‘ in der Verordnung vom 30. September 1923 als antirepublikanischen Versammlungen können Zweifel darüber entstehen, was unter einer antirepublikanischen Versammlung zu verstehen ist. Unter diesen Begriff fallen in Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse alle diejenigen Versammlungen, welche es sich zur Aufgabe machen, eine Veränderung der staatsrechtlichen Grundlagen, auf denen die heutige Reichsverfassung aufgebaut ist, herbeizuführen. Es würden also darunter beispielsweise auch alle diejenigen Versammlungen verstanden werden müssen, welche an Stelle des parlamentarischen Systems das Räteprinzip einführen wollen, somit jede Versammlung der Kommunistischen Partei. Weiter habe ich in meiner Verfügung vom 28.9.1923 IC Nr. 4088 alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen als genehmigungspflichtig bezeichnet, wobei ich absichtlich nicht zwischen Veranstaltungen politischer Vereinigungen und solchen nichtpolitischer Vereine unterschieden habe.“ In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag erklärte Reinhardt: „Die in den einzelnen Teilen meines Wehrkreises zutage getretene unterschiedliche Anwendung des Versammlungsverbots gegenüber vaterländischen Feiern veranlassen mich, zum Zwecke einer in diesem Punkte gleichmäßigen Handhabung zu bestimmen, daß alle vaterländischen Feiern mir zur Genehmigung angemeldet werden. Ich ersuche bei diesen Vorlagen dahingehend Stellung zu nehmen, ob und aus welchen Gründen ein Verbot für angezeigt erachtet wird. Rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich, die Entscheidung behalte ich mir vor“ (R 43 I /2314 , Bl. 221, 224).

8

In R 43 I nicht ermittelt.

9

Vom Wehrkreiskommando waren die „Neue Zeitung“ und das „Gothaer Volksblatt“ verboten worden. Bei einer Besprechung im Wehrkreiskommando V über die Handhabung des Ausnahmezustandes führte der thüring. MinDir. Brill dazu aus, daß diese Verbote nicht einwandfrei gewesen seien. „Selbstverständlich müsse das Ministerium dem Wehrkreiskommando die Verantwortung für die Maßnahmen überlassen, bäte aber darum, wenigstens in den wesentlichen rechtlichen und geschäftlichen Punkten vorher gehört zu werden. Eine Antwort wurde darauf nicht erteilt als die, daß durch die Justitiar des Wehrkreiskommandos die Frage geprüft werden solle“ (R 43 I /2314 , Bl. 225).

10

Nicht ermittelt.

11

Auf Ersuchen des militärischen Befehlshabers, Generalleutnant Reinhardt, war vom Thüring. StMin. am 30.9.23 verfügt worden: „Maueranschläge, die zum Bürgerkrieg auffordern, sind zu entfernen, Flugblätter, Zeitungen oder sonstige Presseerzeugnisse, die Aufforderungen zum Bürgerkrieg enthalten sind zu beschlagnahmen. Weitergehende Einschränkungen sind jedoch nicht zulässig. Insbesondere bedarf jede Einschränkung der Pressefreiheit (Genehmigung von Flugblättern, Vorzensur oder Verbot von periodischen Druckschriften) der besonderen Anweisung durch den militärischen Befehlshaber. Etwa notwendige Anregungen sind an das Ministerium des Innern zu richten“ (R 43 I /2314 , Bl. 221). Am 5.10.23 erließ Reinhardt ein Verbot für politische Flugblätter und Maueranschläge (ibid., Bl. 226).

12

In einer Entgegnung auf das thüring. Schreiben, in der alle Vorwürfe als ungerechtfertigt und unzutreffend zurückgewiesen wurden, führte Reinhardt am 2.11.23 aus: „Bezüglich der Pressefreiheit gehe ich sowohl in Thüringen als anderswo von dem Grundsatz aus, daß ich verbietend nur eingreife, falls die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung dies erfordert. Wenn nun, wie dies in der kommunistischen Presse Thüringens der Fall war, zum Generalstreik und zum Bürgerkrieg gehetzt wird, wenn Mitglieder der Reichsregierung öffentlich beschimpft, demnach also Vergehen im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Republik verübt werden, so würde ich pflichtwidrig handeln, wenn ich nicht verbietend eingreifen würde; selbstverständlich werde ich Hetzartikel derartigen Inhalts auch in der Presse anderer Parteien nicht dulden. Die Herstellung und den Vertrieb von Flugblättern habe ich allerdings verboten, ja ich habe noch weiter verfügt, daß die Verbreiter von Flugblättern hetzerischen Inhalts in Schutzhaft genommen werden sollen. Diese Maßnahmen habe ich ergriffen, weil ich, seit der Belagerungszustand besteht, noch kein Flugblatt gesehen habe, in welchem nicht in der gewissenlosesten Weise gehetzt wird. Ob es den regierungsbildenden Parteien oder der Opposition in Thüringen auf Grund meiner Maßnahme erschwert ist, sich ihren Wählern verständlich zu machen, dafür übernehme ich die Verantwortung. Ich kann mit dem besten Willen nicht glauben, daß die Verbreitung von Flugblättern, welche in gewissenlosester Weise die Massen aufpeitschen, zur Verständigung der politischen Parteien und ihrer Wähler in Zeiten politischer Hochspannung dienen könnte“ (R 43 I /2314 , Bl. 184).

13

Seitens des Thüring. StMin. war am 30.9.23 verordnet worden: „Eine Aufforderung zum Generalstreik ist dann strafbar, wenn mit der Verordnung strafbare Tatbestände erfüllt werden (siehe insbesondere Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920). Danach ist jede Betätigung verboten, die darauf gerichtet ist, durch Wort, Schrift oder andere Maßnahmen lebenswichtige Betriebe stillzulegen. Als lebenswichtige Betriebe gelten insbesondere die öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Gas, Wasser, Elektrizität, alle Bergwerke, z. B. Kohlen- und Kaliwerke, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Anlagen, ferner Stickstoffwerke, Brot-, Teig-, Zuckerfabriken. Wird eine solche Betätigung beobachtet, so ist alsbald gegen die Betreffenden Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. Die Staatsanwaltschaften sind durch das Justizministerium angewiesen, Anschläge und Aufrufen dieser Art besondere Aufmerksamkeit zu schenken“ (R 43 I /2314 , Bl. 221).

14

Dazu teilte Reinhardt am 2.11.23 mit: „Eine Selbstverständlichkeit ist es, daß die Unternehmer den gegenwärtigen Zustand nicht zur Lohndrückerei benutzen dürfen und ich habe, einer Anregung des Thür. Herrn Wirtschaftsministers folgend, mich sofort mit dem Arbeitgeberverband für den mitteldeutschen Kohlenbergbau in Verbindung gesetzt, weil vom Thür. Herrn Wirtschaftsminister behauptet worden war, daß das Lohnzahlungsverfahren im Meuselwitzer Kohlenrevier die Interessen der Arbeiter schädige. Die bis jetzt in dieser Richtung angestellten Erhebungen scheinen diese Befürchtung nicht zu bestätigen“ (R 43 I /2314 , Bl. 185).

15

Der RKom. für Überwachung der öffentl. Sicherheit und Ordnung nahm am 1.12.23 auf einem Kopfbogen des RIM zur Auflösung der proletarischen Hundertschaften in Thüringen Stellung. Sie seien im Februar 23 gegründet worden, da, wie die Thüring. Reg. erklärt habe, in Bayern rechtsradikale Organisationen sich ohne Behinderung entfalten könnten. „Über das Ziel, Thüringen gegen Übergriffe rechtsradikaler Verbände zu verteidigen und die Republik zu schützen, gingen jedoch die proletarischen Hundertschaften insofern hinaus, als sie selbst sich zu Organisationen entwickelten, die im öffentlichen Leben in beherrschender Weise aufzutreten versuchten. Es kam verschiedentlich zu Übergriffen der Hundertschaften, die sich gelegentlich Befugnisse der Polizei anmaßten. Nach aus Thüringen vorliegenden Berichten wurde der Proletarische Selbstschutz mehr und mehr zu einer Kampforganisation der Kommunistischen Partei. Die Organisation wurde offenbar bis ins kleinste durchgeführt. Das Abhalten von Appellen und Übungen wurde mehrfach beobachtet. Bewaffnete Übungen wurden bei Zella-Mehlis festgestellt. Im übrigen sind die Hundertschaften, soviel hier bekannt ist, nicht mit Waffen aufgetreten.“ Dennoch erscheine der Verdacht, daß die Hundertschaften über Waffen verfügen würden, begründet. Aus Thüringen seien Klagen über den Terror, den die Hundertschaften „auf verschiedenen Gebieten des öffentlichen Lebens angeblich ausübten“ zum RKom gelangt, der sein Material dem RWeM zur Verfügung gestellt habe (R 43 I /231 , Bl. 217–218).

16

Ein entsprechendes Ersuchen hatte das Thüring. StMin. bereits am 1.10.23 an den RIM gestellt (R 43 I /2314 , Bl. 223/224).

17

Zum Umfang des Wehrkreiskommandos V s. die kritischen Bemerkungen des Württemberg. StMin. in Dok. Nr. 85.

18

Mit Schreiben vom 1.10.23 hatte sich das Thüring. StMin. dagegen beim Wehrkreiskommandanten verwahrt, daß der Bezirksbefehlshaber in Eisennach sowohl eine Versammlung, in der über den Abbruch des Ruhrkampfes gesprochen werden sollte, wie Veranstaltungen der Kommunistischen Jugend und der Sozialistischen Proletarier-Jugend verboten und angeordnet hatte, daß Ersuchen um Genehmigung politischer Veranstaltungen an ihn zu richten seien (R 43 I /2314 , Bl. 223).

19

Dazu bemerkte Reinhardt am 2.11.23: „Der Standortälteste von Eisenach, Major Lindwurm, hatte unmittelbar nach Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes Versammlungen in Eisenach verboten und weiter angeordnet, daß alle Ersuchen um Genehmigung von polit. Versammlungen an ihn zu richten seien.“ Auf Ersuchen des thüring. IMin. habe Reinhardt telegrafisch eine Abstellung dieser Eingriffe verfügt und dies dem IMin. mitgeteilt. „Zu einem Einschreiten gegen Major Lindwurm hatte ich keinen Anlaß, weil sein Vorgehen lediglich auf eine falsche Rechtsauffassung zurückzuführen war“ (R 43 I /2314 , Bl. 186).

20

Wegen eines Dienststrafverfahren war an die Stelle des Eisenacher OB Janson der Kreisdirektor Hörschelmann gesetzt worden, außerdem hatte das StMin. am 30.9.23 Janson die Polizeihoheit entziehen lassen. Gegen diesen Schritt, der als Verstoß gegen die Befugnisse des Inhabers der vollziehenden Gewalt nach der VO vom 26.9.23 angesehen worden war, hatte am 8.10.23 der Verband der mitteldeutschen Industrie bei Generalleutnant Reinhardt protestiert und zugleich vor der Bildung einer sozialdemokratisch-kommunistischen Koalitionsregierung gewarnt (R 43 I /2314 , Bl. 139–140). Nachdem zuvor schon der Vorsitzende des Stadtrates von Eisennach sich an Reinhardt beschwerdeführend in dieser Frage gewandt hatte, hatte der Wehrkreiskommandant am 4. 10. bereits das StMin. um Aufklärung über den Sachverhalt gebeten, da ihm an der Ruhe in der Garnisonsstadt Eisenach liege und angesichts der ernsten Lage der Leiter einer Stadt nicht ohne zwingende Gründe bloßgestellt werden dürfe. Die Bestimmungen für Eisenach sollten von dem StMin. zurückgenommen werden. Daraufhin hatte das IM am 9.10.23 mitgeteilt, daß das Verfahren gegen den OB bereits am 21.9.23 beschlossen worden sei. Für die Ruhe der Stadt zu sorgen, sei Sache der zuständigen Behörden und Polizei. In seiner Stellungnahme vom 2.11.23 erklärte Reinhardt nach mehreren Beschwerden gegen die Amtsenthebung Jansons habe er von dem Oberheeresanwalt an Ort und Stelle eine Untersuchung mit „Akteneinsicht und Rücksprache“ mit dem thüring. IM durchführen lassen. „Ich muß nun offen gestehen, daß ich nach Kenntnis der einzelnen Anschuldigungspunkte […], von denen einer sogar einen Vorfall betrifft, der schon im Oktober 1922 sich ereignet hat, überrascht war, daß dieselben zum Anlaß für eine so schwerwiegende Maßnahme, wie sie die teilweise Dienstenthebung eines Stadtdirektors darstellt, in der gegenwärtigen schweren Zeit geführt haben, wo doch alles vermieden werden sollte, was beunruhigend auf die Öffentlichkeit wirken kann.“ Da das Thüring. Min. die Rücknahme seiner Verfügung verweigert habe, habe sich General Reinhardt „nach pflichtmäßigem Ermessen“ veranlaßt gesehen, „den vor der Dienstenthebung des Dr. Janson gewesenen Zustand wiederherzustellen“ (R 43 I /2314 , Bl. 185).

21

Nach Reinhardts Darstellung hatten Zivilisten Angehörige des in Meiningen stationierten Bataillons belästigt. Ein Soldat hatte daraufhin durch die Polizei die Bataillonsbereitschaft benachrichtigen lassen. Unter Führung eines Unterfeldwebels war die Bereitschaft ausgerückt und da die Aufforderung zum Auseinandergehen nicht berücksichtigt worden war, hatte sie Schüsse abgegeben, durch die drei Personen getötet wurden. In seiner Gegendarstellung rügte Reinhardt den thüring. JM Korsch, der die Regierung bei der Beisetzung der Todesopfer vertreten hatte, da dessen Verhalten „mit verfassungsmäßigen Zuständen unvereinbar“ gewesen sei. Korsch habe die Gelegenheit benutzt, „nicht nur eine wüste Hetze gegen die Reichswehr zu betreiben, sondern auch direkt zur Bildung proletarischer Hundertschaften“, die von Reinhardt verboten worden seien, aufzurufen (R 43 I /2314 , Bl. 186).

22

S. dazu auch Dok. Nr. 139.

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