2.69 (str1p): Nr. 69 Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 19. September 1923

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Nr. 69
Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 19. September 1923

R 43 I /689 , Bl. 207–2081

1

RegR v. Stockhausen notierte am Kopf des Schreibens, es sei ihm am 19.9.23 persönlich übergeben worden. Auf der 2. Seite des Schreibens vermerkte er am 9.10.23, Oberst Michelis habe die dringende Bitte des RWeM übermittelt, die Angelegenheit zur Information der RM auf die TO der nächsten Kabinettssitzung zu setzen. Das Problem der Waffenneufertigung wurde aber erst am 19. 10. behandelt. S. hierzu Anhang Nr. 1.

Betrifft: Aufnahme der Neufertigung von Waffen und Munition.

Infolge der Unterbindung der Neufertigung von Kriegsmaterial jeglicher Art durch die I.M.K.K. wird zur Zeit überhaupt kein Kriegsmaterial für die Reichswehr hergestellt.

Der Vertrag von Versailles schreibt lediglich die Menge an Waffen und Munition vor und bestimmt außerdem, daß ihre Anfertigung nur in den Fabriken stattfinden darf, deren Lage den Alliierten Regierungen zur Kenntnisnahme und Genehmigung mitgeteilt worden ist, unter Vorbehalt der Beschränkung in der Zahl dieser Fabriken durch die Alliierten2.

2

Die Bestimmungen über Waffen und Munition sind in Artikel 164 ff. VV enthalten; für die Produktion von Waffen und Munition s. besonders Art. 168.

Auf Grund dieser Bestimmung des Vertrages von Versailles wurde 1920 der I.M.K.K. eine Liste derjenigen Fabriken vorgelegt, die von der Deutschen[314] Regierung für die Lieferung von Kriegsmaterial in Aussicht genommen waren. Die I.M.K.K. verwarf jedoch diese Liste und bestimmte stattdessen andere Fabriken. Unter diesen befanden sich sogar Firmen, welche die ihnen nunmehr zur Fabrikation zugewiesenen Gegenstände nicht einmal während der Kriegszeit hergestellt hatten, und deren Einrichtung sich daher zur Ausführung der neuen Fabrikationszweige in keiner Weise eignete. Proteste hiergegen waren erfolglos geblieben3.

3

S. hierzu wie zum Folgenden neben „Das Kabinett Fehrenbach“ besonders M. Salewski, Entwaffnung und Militärkontrolle in Deutschland 1919–1927, S. 99 ff., 173 ff.

Durch das Londoner Ultimatum wurde die Deutsche Regierung gezwungen, die Liste der I.M.K.K. anzunehmen.

Die I.M.K.K. hatte mitgeteilt, daß die Genehmigung zur Aufnahme der Neufertigung erst dann erteilt werden könne, wenn die Deutsche Regierung die erforderlichen Anweisungen zur Ablieferung der zuviel vorhandenen Maschinen erteilt haben wird, und wenn die von den Fabriken für die Herstellung der künftigen Anfertigung in Aussicht gestellten Maßnahmen von der I.M.K.K. gutgeheißen worden sind, und wenn mit ihrer Ausführung begonnen sein wird. Obwohl in verschiedenen Fabriken die Umstellung seit 1920 völlig durchgeführt ist, hat General Nollet, der zweifellos beauftragt ist, Deutschland völlig wehrlos zu machen, bis jetzt die Genehmigung zur Neufertigung von Kriegsmaterial grundsätzlich versagt. Diese Entscheidung erstreckt sich sogar auch auf solche Fabriken, bei denen nach schriftlicher und mündlicher Erklärung des Generals Bingham und des Admirals Charlton sämtliche Forderungen der I.M.K.K. bereits erfüllt worden sind. In dem besonderen Falle der Patronenfabrik POLTE/Magdeburg hatte die NIACC sogar unter dem 30.10.22 ihre Zustimmung zur Neufertigung von Handwaffenmunition schriftlich ausgesprochen! Jedoch wurde die NIACC durch General Nollet gezwungen, am 10.11.22 ihre Einverständniserklärung zurückzuziehen4.

4

In der Anlage ist u. a. eine Aufstellung enthalten, in der die einzelnen Schritte der Regierung aufgezählt sind, die seit dem September 1922 unternommen worden waren, um in der Firma Polte Infanteriemunition herstellen lassen zu dürfen (R 43 I /689 , Bl. 211).

Trotzdem der Vertrag von Versailles keinen Rechtsgrund zu einem Verbot der Aufnahme der Neufertigung bietet, hat sich die Deutsche Regierung bisher in diese folgenschwere Einschränkung gefügt, um die Rüstungsfirmen vor allzu großem Schaden bei der Abrüstung zu bewahren und um die dringend notwendig gewordene Inangriffnahme der Neufertigung zu beschleunigen.

Am 10. Dezember 1922 hatte die Deutsche Regierung eine Note an die Botschafterkonferenz gerichtet, in der die sofortige Aufnahme der Neufertigung als unbedingt notwendig bezeichnet wurde. Hierauf erwiderte der Präsident der Botschafterkonferenz unter dem 18.4.23, die Alliierten Regierungen beabsichtigten nicht, sich mit der Deutschen Regierung hinsichtlich der Stipulationen der Note vom 10.12.22 in irgendwelche Verhandlungen einzulassen, da diese in ihrem vollen Umfange zur Kompetenz der I.M.K.K. gehörten.

Ferner war am 10. Januar 1923 der Geschäftsträger in Paris beauftragt worden, eine Note betreffend Neufertigung, die in Abschrift beigefügt ist, zu überreichen5;[315] jedoch wurde von der Überreichung dieser Note Abstand genommen, weil ein zeitliches Zusammenfallen der Überreichung der Note mit dem Ruhreinbruch den Alliierten einen Vorwand hätte geben können zu dem Vorwurf gegen die Deutsche Regierung, sie betreibe Kriegsrüstungen.

5

In dieser Note war auf die Gefahren hingewiesen worden, die durch den Autoritätsverlust der RReg. entstehen müßten, wenn die Reichswehr nicht mehr einsatzfähig sei. Ferner hatte die Note darauf aufmerksam machen sollen, daß die Zuständigkeit der IMKK in dieser Frage nicht durch den VV gedeckt sei. Zu der Entscheidung Nollets war bemerkt worden, daß ihr negativer Ausfall „und der Mangel jeglicher Begründung bei den beteiligten Stellen vielfach als eine Vernachlässigung lebenswichtiger Interessen des Reichs empfunden wird, für die sachliche und technische Gründe nicht maßgebend gewesen sind“ (R 43 I /689 , Bl. 209).

Inzwischen ist die Lage bei der Reichswehr immer ernster geworden; zum Beispiel fehlen gegenüber dem zugelassenen Sollbestand von rund 103 Millionen scharfen S-Patronen zur Zeit etwa 54 Millionen, das heißt rund 50%. Bis zum 1.4.24 wird dieser Fehlbestand auf zirka 60% angewachsen sein. Dabei ist die Jahresrate an Übungsmunition bereits derartig herabgesetzt worden, daß die Ausbildung der Truppe gefährdet erscheint.

Ebenso verhält es sich auch mit dem übrigen Kriegsmaterial der Reichswehr, und selbst ein Teil des vorhandenen Materials kann wegen der Unmöglichkeit des Ersatzes nicht als unbedingt brauchbar bezeichnet werden.

Zweifellos dürften bei der Schutzpolizei die Verhältnisse ähnlich liegen.

Da keine andere Möglichkeit zur Ergänzung der dauernd wachsenden Fehlmengen besteht, wird nur die sofortige Aufnahme der Neufertigung von Waffen und Munition der immer ernster werdenden Lage einigermaßen abhelfen können. Andernfalls würden Reichswehr und Schutzpolizei wehrlos werden und wären nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen.

Von irgendwelchen diplomatischen Schritten verspreche ich mir nach den bisher gemachten Erfahrungen und bei der völlig ablehnenden Haltung der I.M.K.K. keinen Erfolg, zumal da sich die englischen Mitglieder der I.M.K.K. dem Willen des Generals Nollet gefügt haben.

Ich bitte daher um Einverständnis, daß ich die Neufertigung von Waffen und Munition im Umfange der durch den Vertrag von Versailles zugelassenen Höchstmengen vom 15. Oktober 1923 ab aufnehmen lassen kann und stelle anheim, den Alliierten Regierungen hiervon Kenntnis zu geben. Da bei der Referentenbesprechung über diese Frage am 5. 9. der Vertreter des Auswärtigen Amts aus außenpolitischen Gründen Bedenken erhob, bitte ich, über diese Frage die Entscheidung des Kabinetts möglichst bald herbeiführen zu wollen6.

6

S. Dok. Nr. 151, P. 2.

I. V.

v. Seeckt

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