2.78 (str1p): Nr. 78 Der Reichsernährungsminister an den Reichspräsidenten. 24. September 1923

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[346] Nr. 78
Der Reichsernährungsminister an den Reichspräsidenten. 24. September 1923

R 43 I /1263 , Bl. 159–161 Abschrift1

1

Die Abschrift wurde dem RK vom REM am 24.9.23 zugeleitet mit Hinweis auf eine „kurze mündliche Mitteilung“ vom 22.9.23 (R 43 I /1263 , Bl. 161). Hierüber waren in R 43 keine näheren Angaben zu ermitteln. Der Terminkalender weist aus, daß Luther am 22.9.23 um 16.45 Uhr eine viertelstündige Unterredung mit dem RK hatte (BA: NL von Stockhausen  15).

Betrifft: Handel mit Lebens- und Futtermitteln2.

2

Nachdem WTB, Nr. 2025 vom 19.9.23, von Pressemeldungen über die Ernennung eines Ernährungsdiktators in Bayern, für die jedoch keine amtliche Bestätigung zu erhalten sei, berichtet hatte, stellte Offermann im Auftrage Kieps am 19.9.23 fest, in Bayern bestehe schon seit einiger Zeit der Wunsch, in Ernährungsfragen selbständig vorzugehen. MinDir. Beyerlein vom REMin. vertrete die Auffassung, „daß es den Bayern vor allem darauf ankommt, den Anschein zu erwecken, als ob sie imstande wären, eine erfolgreichere Ernährungspolitik zu betreiben als das Reich“. Zur Klärung der Fragen sei ein Referent des REMin. nach München entsandt worden (R 43 I /1263 , Bl. 138–139).

Die Bayerische Staatsregierung hat auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung zur Verhinderung eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung nach mehrtägiger Beratung des Ministerrats3 mehrere Bekanntmachungen erlassen, die in Nr. 219 des Bayerischen Staatsanzeigers vom 21. September veröffentlicht und in der Anlage abschriftlich beigefügt sind4. Die Bekanntmachung vom 20. September 1923 über die Versorgung des freien Marktes mit Getreide im Wirtschaftsjahr 1923/24, über die Anmeldung der Brotgetreidebestände, über die Bekämpfung des wilden Handels und schließlich die Bekanntmachung vom gleichen Tage betreffend die Kartoffelversorgung aus der Ernte 1923 stehen mit reichrechtlichen Bestimmungen nicht in Widerspruch und sind, soweit erforderlich, mit meiner Zustimmung ergangen. Dagegen bestehen gegen die Verordnung vom 20. September 1923 über die Beschränkung des Handels mit Lebens- und Futtermitteln und mit Vieh, die das Gesamtministerium auf Grund des Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erließ, erhebliche Bedenken.

3

Von Beratungen des Ministeriums in München, die „in erster Linie mit Ernährungsfragen und Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung“ im Zusammenhang stünden und am 20.9.23 begonnen hätten, hatte StS v. Haniel am 21.9.23 berichtet (R 43 I /2218 , Bl. 96).

4

Diese Anlagen wurden am 25.9.23 nachgereicht (R 43 I /1263 , Bl. 162–173).

Der wesentliche Inhalt der Verordnung ist:

1. Außerbayerische Händler und Aufkäufer bedürfen zur Ausübung des Handels in Bayern einer besonderen Erlaubnis einer bayerischen Handelserlaubnisstelle oder des bayerischen Landesamts für Viehverkehr, auch wenn sie bereits die Erlaubnis einer außerbayerischen Behörde besitzen (§§ 1, 2).

2. Neue Erlaubnisse für Händler und Aufkäufer dürfen bis auf weiteres in der Regel nicht erteilt werden, da für solche ein volkswirtschaftliches Bedürfnis nicht besteht (§ 3).

3. Die Erlaubnis der Händler, die seit dem 1. Januar 1919 einen neuen[347] Betrieb eröffnet haben, ist auf ihr volkswirtschaftliches Bedürfnis nachzuprüfen und ruht vom 1. November 1923 ab, sofern nicht ausnahmsweise die Handelserlaubnisstelle die Fortsetzung des Betriebes einstweilen gestattet (§ 4).

4. Die Aufkaufserlaubnis ist ebenfalls bis 1. November 1923 und zwar für alle Aufkäufe, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Handelstätigkeit, nachzuprüfen (§ 5). Das gleiche gilt für Viehhändler und Aufkäufer (§ 6).

Was zunächst die rechtliche Zulässigkeit der Verordnung anlangt, so kommt in Betracht, daß das Reich ein Zoll- und Handelsgebiet bildet (Art. 82 Abs. 1 und 6 der Reichsverfassung), daß das Reich die ausschließliche Gesetzgebung über die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs hat (Art. 6 Nr. 6 R.V.) und daß die Freiheit des Handels und Gewerbes verfassungsrechtlich gewährleistet ist und nur durch Reichsge- setze beeinträchtigt werden darf (Art. 151 Abs. 3). Dazu kommt, daß die Handels- und Gewerbefreiheit, wie aus der Einordnung des Art. 151 unter dem zweiten Hauptteil der Reichsverfassung, der überschrieben ist: „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“, zu ersehen ist, zu den Grundrechten gehört. Die Grundrechte, welche der Reichspräsident vorübergehend außer Kraft setzen kann, sind in Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung erschöpfend aufgezählt. Aus der Nichtaufnahme des Art. 151 erhellt, daß der Reichspräsident, wenn er von seiner Befugnis zu außerordentlichen Maßnahmen Gebrauch macht, in die Handels- und Gewerbefreiheit nicht eingreifen darf. Da die Landesregierungen nach Art. 48 Abs. 4 keine weiterreichenden Rechte als der Reichspräsident haben, entbehrt also die Verordnung der rechtlichen Grundlage.

Die Verordnung ist nebenbei auch noch auf die Reichsverordnung über Handelsbeschränkungen und über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. S. 706, 715) gestützt. Diese Berufung geht aber fehl, weil die bayerische Verordnung fast ihrem ganzen Inhalt nach mit den Reichsverordnungen im Widerspruch steht und gerade die letzteren für das bayerische Gebiet in wichtigen Punkten außer Kraft setzen will. So verstößt die bayerische Verordnung gegen die Vorschriften der Reichsverordnungen über den Umfang der Erlaubnis, die örtliche Zuständigkeit und das Beschwerderecht, ganz abgesehen davon, daß für sie, nachdem durch Reichsrecht die Materie erschöpfend geregelt ist, überhaupt kein Raum mehr ist.

Die Absicht, welche die bayerische Regierung mit der Verordnung verfolgt, ist an sich begrüßenswert und sowohl volks- wie ernährungswirtschaftlich gerechtfertigt. Sie will das Heer von Aufkäufern und Händlern, das nachgerade zu einer Landplage geworden ist, rücksichtslos einschränken, um nach Ausschaltung der übermäßigen Nachfrage zu möglichst niedrigen und stetigen Preisen für die wichtigsten Lebensmittel zu gelangen und damit die Verbraucherschaft zu beruhigen5. Das gleiche Ziel verfolgen aber auch die Reichsverordnungen,[348] in denen insbesondere ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen ist, erteilte Erlaubnisse – allerdings im Wege eines geregelten Verfahrens – nachzuprüfen und zurückzunehmen, auf welche Möglichkeit die Landesregierungen von hier schon wiederholt hingewiesen worden sind. Es kann aber nicht mehr als im Rahmen dieser Bestrebungen gelegen angesehen werden, wenn außerbayerische Handelstreibende unter ein Ausnahmerecht gestellt werden und ihnen durch die Einführung einer besonderen Erlaubnispflicht verbunden mit der in § 3 enthaltenen Anordnung, daß neue Erlaubnisse in der Regel nicht zu erteilen sind, der Handel in Bayern tatsächlich unmöglich gemacht wird. Diese Ausnahmebestimmung führt praktisch zu einer Abschließung Bayerns im Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln, zu einer tatsächlichen Ausfuhrsperre dieser Gegenstände aus Bayern und damit zu einer Zerreißung der Einheit des deutschen Ernährungsgebietes, zu dessen Aufrechterhaltung – abgesehen von den verfassungsrechtlichen Sicherungen – noch eigens die Bestimmung in § 6 der Verordnung über Notstandsversorgung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. S. 718) getroffen wurde, wonach die Landesregierungen nur zur Verhinderung oder Beseitigung eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung und nur mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft erlassen dürfen. Es steht zu befürchten, daß namentlich die Bayern benachbarten Länder sich über die Maßnahmen beschweren und Gegenmaßnahmen treffen werden6.

5

Vor der Kreisversammlung des landwirtschaftlichen Vereins von Oberbayern hatte am 17.9.23 der RegPräs. von Oberbayern und ehem. MinPräs. v. Kahr u. a. auf die Teuerung, unter der die Verbraucher zu leiden hatten, hingewiesen: „Der größte Teil der landwirtschaftlichen Produkte befand sich längst im öffentlichen Umlauf, als die gewaltige Teuerung auf dem allgemeinen Markt einsetzte. Besonders scharf wirkte sich der Gegensatz zwischen Erzeugerpreis, d. h. dem Preis, den der Landwirt für sein Vieh erhielt und dem Verbraucherpreis aus. Die Differenz betrug oft mehr als 100 Prozent. Sie war die Folge der sich täglich bemerkbar machenden Geldentwertung, die vielfach ungeheure Konjunkturgewinne in die Hände des Zwischenhandels warf. Viel unberechtigte Verbitterung zwischen Stadt und Land, viel unberechtigte Vorwürfe auf die Landwirtschaft entstehen durch solche Verkennung der preisgestaltenden Zusammenhänge seitens der Verbraucher“ (Presseausschnitt zum Bericht v. Haniels vom 18.9.23; R 43 I /2233 , Bl. 256).

6

Auf die passive Bilanz der bayer. Ernährungswirtschaft hatte am 23.9.23 im Handelsteil der „Münchner Neuesten Nachrichten“ Fritz Gerlich hingewiesen (vgl. Dok. Nr. 55, P. 7). Der Überschuß der Holzausfuhr reiche nicht, um das Ernährungsdefizit oder die Kohleneinfuhr zu decken. StS von Haniel, der diesen Artikel übermittelte, zitierte den Schlußabsatz: „Wer also nicht gedankenlos das bayerische Wirtschaftsleben gefährden und das bayerische Volk der Verelendung entgegenführen will, muß am Reichsgedanken festhalten und darf nur unter Wahrung dieses Hauptgesichtspunktes sich für die gebührende Stellung Bayerns innerhalb des Reichs einsetzen. Wir sind wirtschaftlich mit dem Reich auf Gedeih und Verderb verflochten und wer diese seit einem halben Jahrhundert ineinander gewachsenen Beziehungen leichten Herzens lösen wollte, würde Bayern einen traurigen Dienst leisten“ (Bericht Haniels vom 23.9.23; R 43 I /2233 , Bl. 297–298).

Indem ich von dem Vorgang vorläufig Kenntnis gebe, beehre ich mich gleichzeitig ergebenst mitzuteilen, daß ich gelegentlich eines voraussichtlich bevorstehenden persönlichen Zusammentreffens mit dem Herrn Bayerischen Landwirtschaftsminister in München auf die Bedenken der Reichsregierung hinweisen und – vom Standpunkt meines Ressorts aus – die Zurücknahme der Verordnung verlangen werde7. Über das Ergebnis erlaube ich mir weitere Mitteilung zu machen8.

7

Luther hatte in einem Schreiben an StS von Rheinbaben am 24.8.23 eine Reise nach München zu einer Unterredung mit dem Bayerischen Landwirtschaftsminister Wutzelhofer als „kaum denkbar“ bezeichnet. „Denn Bayern muß wegen der beabsichtigten praktischen Sperrmaßnahmen bei Kartoffeln und Vieh an die Reichsregierung herantreten“ (R 43 I /2218 , Bl. 82).

8

Eine weitere Erörterung ließ sich nicht ermitteln, ebenso ist in der Rkei eine Begegnung zwischen Luther und Wutzelhofer nicht überliefert. Allerdings hat sich Luther in München aufgehalten (Dok. Nr. 93 u. 94).

gez. Dr. Luther

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