1.124.1 (bru3p): Württembergische Postabfindung

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Württembergische Postabfindung

Der Reichskanzler eröffnete die Aussprache mit einem Hinweis auf die Besprechung zur Sache vom 17. November 1931, in welcher ein abschließendes Ergebnis nicht erzielt, vielmehr eine erneute Besprechung in Aussicht genommen war1.

1

Im November 1930 waren Verhandlungen über die württembergische Postabfindung gescheitert: siehe Dok. Nr. 155, Anm. 5. Zum Stand der Verhandlungen vgl. auch den Vermerk von MinR Vogels vom 14.11.31 mit Anlagen in R 43 I /2007 , Bl. 161–164. In der Besprechung vom 17.11.31 hatte StPräs. Bolz die angebotene Abfindung von 36 MioRM Kapital – dies entsprach 2/5 der mit Bayern vereinbarten Summe – und 12 MioRM Zinsen als zu gering abgelehnt. Der Württ. FM Dehlinger hatte eine mehrjährige Rente aus den Posterträgnissen in Höhe von 6 MioRM vorgeschlagen. Der RPM hatte zugegeben, daß die Umrechnung der bayer. Forderung von 620 MioRM aus dem Staatsvertrag von 1920 (siehe Dok. Nr. 155, Anm. 1) auf 120 Mio. GM für Bayern sehr günstig sei. Da aber der Verteilungsschlüssel von 2½ zu 1 zwischen Bayern und Württemberg gesetzlich festgelegt sei, könne das Reich nicht mehr als 48 MioRM an Württemberg zahlen (Vermerk von MinR Vogels, R 43 I /2007 , S. 165–167).

[2199] Staatspräsident Dr. Bolz verwies auf die von ihm mit Schreiben vom 8. Januar 1932 überreichte Denkschrift über finanzielle Benachteiligung Württembergs gegenüber anderen Reichsteilen2 und bat, die Feststellungen dieser Denkschrift, auf deren Einzelheiten im übrigen nicht eingegangen wurde, bei der Würdigung der württembergischen Ansprüche bezüglich der Postabfindungsgebühren in Rechnung zu stellen.

2

Die „Denkschrift über finanzielle Benachteiligungen Württembergs gegenüber andern Reichsteilen“ vom 7.1.32 hatte StPräs. Bolz dem RK am 8.1.32 mit der dringenden Bitte übersandt, die Besprechung über die Postabfindung noch vor dem Beginn der Reparations- und Abrüstungskonferenzen abzuhalten. In der Denkschrift war ausgeführt worden, daß Württemberg in der Vergangenheit bei der Verteilung von Reichsfonds (Verteilungsschlüssel von Steuerüberweisungen und sonstigen Fonds der Reichsressorts) vielfach schlecht abgeschnitten habe, und daß Württemberg auf verschiedenen Gebieten, insbesondere in der Sozialversicherung, Überschußbezirk zum Vorteil der übrigen Teile des Reichs sei (Schreiben von Bolz mit Durchdruck der Durchschrift und Anlagen in R 43 I /2007 , Bl. 194–211). Der Württ. Ges. Bosler hatte am 12.1.32 bei der Rkei „in eindringlicher Form“ telefonisch um eine Besprechung des RK mit StPräs. Bolz vor dem Beginn der Lausanner Konferenz gebeten (Vermerk von MinR Vogels vom 13.1.32, R 43 I /2007 , Bl. 182–183).

Der Reichskanzler erwiderte, daß der Reichsregierung bei ihrem Bestreben, Württemberg entgegenzukommen, starke Grenzen gesetzt seien, da Preußen bereits erklärt habe, nicht zusehen zu wollen, daß das Reich einzelnen Ländern aus ihren Schwierigkeiten heraushelfe, eine gleiche Hilfe Preußen gegenüber aber ablehne3. Er machte den Vorschlag, mit der Zahlung einer Rente von rund 4 Millionen RM auf etwa 20 Jahre einverstanden zu sein. Auf diese Rente sollen die bisher gewährten Vorschüsse im Gesamtbetrage von 8 Millionen RM verrechnet werden.

3

Vgl. Dok. Nr. 613; siehe auch Dok. Nr. 688, P. 3.

Der Reichspostminister unterstützte diesen Vorschlag.

Der Reichsminister der Finanzen sah von einer Stellungnahme ab.

Die Vertreter Württembergs baten um eine kurze Unterbrechung der Sitzung, um den Vorschlag unter sich zu beraten.

Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen erklärte Staatspräsident Dr. Bolz, den Vorschlag grundsätzlich annehmen zu wollen, sofern die Rente nicht für 20, sondern für 25 Jahre gewährt werde. Er bat ferner, einen Zahlungsmodus zu finden, durch den Württemberg noch für das laufende Rechnungsjahr in den Genuß von Barbeträgen gelangt.

Die weiteren Verhandlungen führten zu einer Übereinstimmung, die in der anliegenden Vereinbarung zusammengefaßt ist4.

4

In der Anlage abgedruckt.

Der von Württemberg vor dem Staatsgerichtshof anhängig gemachte Prozeß soll bis zum Erlaß des Reichsgesetzes, durch welches die Postabfindung endgültig geregelt werden soll, in der Schwebe bleiben5.

5

Die württ. Klage war seit 1928 beim Staatsgerichtshof anhängig: vgl. Dok. Nr. 155, Anm. 1.

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