2.63.4 (vpa1p): 4. Organisatorische Veränderungen im Rundfunkwesen.

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4. Organisatorische Veränderungen im Rundfunkwesen.

Der Reichsminister des Innern trug vor, daß der Rundfunk sich in den letzten Jahren technisch gut, in innenpolitischer Hinsicht jedoch schlecht entwickelt habe. Eine Neuregelung des gesamten Rundfunkwesens sei notwendig. Zu diesem Zweck habe das Reichsministerium des Innern eine Reihe von Leitsätzen ausgearbeitet.

Der Reichsminister des Innern erläuterte den Inhalt der beiliegenden Leitsätze für die Neuregelung des Rundfunks4. Er führte aus, daß der Rundfunk an sich zur Zuständigkeit des Reichspostministeriums und des Reichsministeriums des Innern gehöre. Bei der Bedeutung der Angelegenheit habe er jedoch das Reichskabinett von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichten wollen. Auch die zuständigen Reichsratsausschüsse sollten von der geplanten Neuregelung des Rundfunks nach Maßgabe der Leitsätze unterrichtet werden5.

4

Die beiliegenden „Leitsätze“, die am 15. 7. im RIMin. mit Vertretern der Landesregierungen kurz beraten worden waren (vgl. Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, S. 454 f.), sahen eine erhebliche Erweiterung des Reichseinflusses vor und bestimmten dazu u. a.: 1) Unterstellung der gesamten Rundfunkorganisation unter den RIM und den RPM durch folgende Neuregelungen: a) Berufung von zwei Direktoren („Reichsrundfunkkommissaren“) an die Spitze der Reichsrundfunkgesellschaft, von denen der eine – als Leiter des durch den RIM zu berufenden Programmbeirats – vom RIM, der andere (als Leiter des Verwaltungsbeirats) vom RPM ernannt werden sollte; b) Berufung von Rundfunkkommissaren und Bildung von Programmbeiräten bei den regionalen Rundfunkgesellschaften. Die Rundfunkkommissare und die Mitglieder der Programmbeiräte sollten von den Landesregierungen im Einvernehmen mit dem RIM bestellt werden. „Die Rundfunkgesellschaften üben ihre Tätigkeit als gemeinnützige G.m.b.H. aus. Von den Gesellschaftsanteilen gehören 51% der Reichsrundfunkgesellschaft, die restlichen 49% sind auf die beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung mit ihnen zu verteilen.“ 2) „Der Deutschlandsender wird Reichssender, über den die Reichsregierung, vertreten durch die Reichsrundfunkgesellschaft, verfügt. Der Verbreitung über den Reichssender bleiben ‚Regierungsstunde der Reichsregierung‘ und parteipolitische Darbietungen vorbehalten.“ 3) Die „Drahtloser Dienst A.G.“ (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 20) „wird liquidiert“.

5

Die „Leitsätze“ wurden vom RIM am 17. 7. den „Vereinigten Ausschüssen“ des RR zugeleitet und von diesen am 27. 7. in einer zugunsten der Länder geänderten Fassung gebilligt. Die am 29. 7. durch WTB verbreitete endgültige Fassung (WTB-Ausschnitt in R 43 I /2001 , Bl. 171) ist abgedr. bei Bausch, Der Rundfunk im politischen Kräftespiel der Weimarer Republik, S. 205 ff. Über die auf Grund der „Leitsätze“ in den folgenden Wochen getroffenen Maßnahmen zahlreiche Vorgänge (u. a. betr. Einrichtung einer Stelle „Der Drahtlose Dienst“, Besetzung der Programmbeiräte, Kapitalbeteiligung des Reichs bei den Rundfunkgesellschaften) in R 78  /6 , 28  und 577 .

[239] Das Reichskabinett nahm von dem Inhalt der Leitsätze für die Neuregelung des Rundfunks Kenntnis.

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